Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
In seinem Beschluss vom 13.10.2004 (Az. I ZB 4/02) entschied der Bundesgerichtshof, dass Verwechslungsgefahr aufgrund einer hohen Klang- und Zeichenähnlichkeit zwischen den Weinen „il Padrone“ und „Il Portone“ bestehe. Die jüngere Marke „Il Portone“ sei deshalb zu Recht gelöscht worden.
So nahm nicht nur das vorinstanzliche Bundespatentgericht, sondern auch der Bundesgerichtshof eine hohe Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht bei den fraglichen Marken „il Padrone“ und „Il Portone“ an. Hierbei sei auf den Gesamteindruck abzustellen. Die Ähnlichkeit sei anhand des phonetischen Klanges, des Schriftbildes und des begrifflichen Sinngehaltes zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Revision sei insbesondere bei Weinen auch die Ähnlichkeit im Klang von Bedeutung. Weine würden nicht nur auf Sicht gekauft werden, sondern auch in der Gastronomie eine große Rolle spielen. Dort würde man Weine gerade nicht auf Sicht, sondern aufgrund des Klanges bestellen. Das Gericht nahm eine große ähnliche Übereinstimmung im Klang bei den beiden Weinnamen an:
„Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist danach von den Marken "il Padrone" und "Il Portone" in vollständiger Form auszugehen. Diese weisen, wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat, im Klang eine große Ähnlichkeit auf. Zum klanglich ähnlichen Gesamteindruck der Marken trägt der gleiche Wortbestandteil "il" bei. Der Anfangsbuchstabe "P" und das Wortende "one" der weiteren Wortbestandteile sind identisch. Dies gilt auch für die Silbenzahl. Die Vokalfolge der Wörter "Padrone" und "Portone" weist mit a o -e und o -o -e eine nicht unerhebliche Ähnlichkeit auf. Die jeweils ersten Vokale "a" bzw. "o" weisen keine so deutlichen Unterschiede auf, daß sie zu einer wesentlichen Unterscheidung des Gesamteindrucks der Marken führen. Entsprechendes gilt für den mittleren Teil der Wörter "dr" und "rt" der Markenwörter "Padrone" und "Portone".“(BGH Beschluss vom 13.10.2001, Az. I ZB 4/02)
Zwar würden die beiden Namen eine unterschiedliche begriffliche Bedeutung aufweisen. Jedoch wären diese den meisten deutschen Verbrauchern – die der italienischen Sprache nicht mächtig sind – unbekannt. Die phonetische Ähnlichkeit der beiden Markennamen wird daher nicht von einem unterschiedlichen Bedeutungsinhalt neutralisiert.
Der Bundesgerichtshof bejahte somit eine Verwechslungsgefahr der beiden Weine aufgrund der bestehenden Warenidentität und Zeichenähnlichkeit gemäß § 9 I Nr.2 MarkenG.
Unserer Ansicht nach zeigt dieser Beschluss, dass Markennameninhaber sich nicht nur auf eine unterschiedliche Wortbedeutung stützen sollten. Die ständige Rechtsprechung stellt auf das Gesamtbild ab. Eine Verwechslungsgefahr kann auch allein aus einer schriftbildlichen oder klanglichen Ähnlichkeit erwachsen.
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