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In seinem Urteil vom 17.11.2005 (Az. T 154/03) entschied das Europäische Gericht dass gemäß Art. 8 I lit.b) der Verordnung Nr. 40/94 eine Verwechslungsgefahr zwischen den pharmazeutischen Produkten der Unternehmen „Artex“ und „Alrex“ bestehe.
Die ältere Marke „Artex“ ging gegen die Markenanmeldung der jüngeren Marke „Alrex“ vor, da aufgrund eines ähnlichen Warensortiments Verwechslungsgefahr bestehe.
Zur allgemeinen Verwechslungsgefahr führte das Gericht aus, dass diese unteranderem dann bestehe, wenn das Publikum glauben könnte, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen aus ein und demselben Unternehmen oder zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen könnten. Hierbei müsse das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend bewertet werden. Der übliche Verkehrskreis sei hier maßgebend, doch auch die Umstände des jeweiligen Einzelfalls dürfte man nicht außer Betracht lassen.
Im konkreten Fall würde es sich zwar nicht um einander ergänzende oder konkurrierende pharmazeutische Produkte handeln. Da jedoch beide Marken in der Humanmedizin eingesetzt würden und demnach den gleichen Verbraucherkreis (Apotheker, Fachleute und Patienten) ansprächen, könne eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden.
Weiter führte das Europäische Gericht aus, dass aufgrund der schriftbildlichen Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr bestünde. Diese sei ebenso wie eine Ähnlichkeit der Marken nach Schriftbild oder Bedeutung mit in die Bewertung einzubeziehen. Das Gericht führte zu dem vorliegenden Fall aus:
„Wie demgegenüber die Widerspruchsabteilung dargelegt hat, bestehen beide Zeichen aus fünf Buchstaben und unterscheiden sich nur darin, dass eines von ihnen ein "t" zwischen den Buchstaben "r" und "e" und das andere ein "l" zwischen den Buchstaben "A" und "r" aufweist. Abgesehen von diesem Unterschied sind vier der fünf Buchstaben identisch und in der gleichen Reihenfolge "Arex" angeordnet. Die bildliche Ähnlichkeit der Zeichen ist daher sehr hoch.“ (EuG Urteil vom 17.11.2005, Az. T 154/03)
Auch klanglich bestünden Gemeinsamkeiten:
„Auch klanglich sind beide Zeichen gleich aufgebaut, nämlich zweisilbig mit einer ersten Silbe aus zwei Buchstaben und einer zweiten Silbe aus drei Buchstaben. Beide Zeichen beginnen mit einem "A" und enden auf "ex". Überdies sind der zweite und dritte Buchstabe beider Zeichen Konsonanten, darunter das beiden Zeichen gemeinsame "r".“(EuG Urteil vom 17.11.2005, Az. T 154/03)
Das Gericht schloss seine Beurteilung damit, dass aufgrund der schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten, sowie der Ähnlichkeit der Produkte eine Verwechslungsgefahr für die Verbraucher bestünde. Bestehende Unterschiede würden nicht ausreichen, um die bestehende Verwechslungsgefahr zu neutralisieren.
„Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum glauben könnte, die mit den Zeichen gekennzeichneten Produkte stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.“ (EuG Urteil vom 17.11.2005, Az. T 154/03)
Art. 8 I lit. b) der Verordnung Nr. 40/94 sei somit einschlägig. Es mag hierzu noch erwähnt werden, dass die besagte Verordnung im Jahr 2009 von der neuen Verordnung (EG) Nr. 207/2009 abgelöst wurde.
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