Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
veröffentlicht am 20. Oktober 2016 um 10:56
Bundespatentgericht: Verwechslungsgefahr zwischen den Markennamen „SOLSTICE“ und „SOLCIS“ nach dem gewerblichen Rechtschutz besteht!
In seinem Beschluss vom 16. Juli 2002 (Az. 24 W (pat) 146/01) setzte sich das Bundespatentgericht mit einer möglicherweise bestehenden Verwechslungsgefahr zwischen den Markennamen „SOLSTICE“ und „SOLCIS“ auseinander.
Ähnlicher Klang und ähnliches Waren- und Dienstleistungsangebot können eine Verwechslungsgefahr im Markenrecht begründen!
Das Bundespatentgericht kam hierbei zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr bestünde. Beide Marken würden ähnliche Waren und Dienstleistungen innerhalb der Elektronik-Branche anbieten. Die beklagte Marke würde zudem nicht den notwendigen durchschnittlichen Abstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht einhalten. So dröselt das Gericht die einzelnen Silbenzusammensetzungen der beiden Marken auf und kommt zu dem Ergebnis, dass trotz unterschiedlicher Silbenzahl, ein recht ähnlicher Klangeindruck herrsche.
Das Gericht führte dazu aus:
„Schon bei einer der deutschen Phonetik entsprechenden Aussprache der Widerspruchsmarke wie "sol - sti - ts (= z) e" und der in beachtlichem Umfang zu erwartenden Aussprache der angegriffenen Marke wie "sol - ts (= z) is", besteht Übereinstimmung nicht nur in den Anfangssilben "sol", sondern auch weitgehend in den Zweitsilben "- sti - " und "-tsis". Da die Betonung der Widerspruchsmarke bei der genannten Aussprache überwiegend auf der zweiten Silbe, zum Teil auch auf der ersten Silbe liegt, wird das Endungse in der regelmäßig unbetonten Schlußsilbe nicht immer deutlich anklingen bzw mitunter etwas verschluckt werden. Daher entsteht auch in den hinteren Wortbereichen durch den dort dominierenden gemeinsamen Vokal "i" und die Häufung von Zisch- bzw. Sprengzischlauten, trotz der unterschiedlichen Silbenzahl, ein recht ähnlicher Klangeindruck.“ .“ (Bundespatentgericht Beschluss vom 16.07.2002, Az. 24 W (pat) 146/01)
Auch dass es sich bei den Marken um englische Begriffe handele, würde nichts an der Verwechslungsgefahr ändern, da immer noch eine phonetische Ähnlichkeit bestehe.
Unser Fazit zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht bzw. gewerblichen Rechtschutz
Dieser Beschluss zeigt unserer Ansicht nach, dass auch bei der Verwendung von fremdsprachigen Worten eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen ist. Auch wenn die jeweiligen Namen einen komplett unterschiedlichen Begriffsinhalt beherbergen oder gar der Fantasie entspringen, kann aufgrund einer klanglichen Ähnlichkeit die Gefahr einer Verwechslung bestehen.