Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen deutscher Telekom AG und der Euro-Telekom GmbH festgestellt

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

BGH stellte Verwechslungsgefahr zwischen deutscher Telekom AG und der Euro-Telekom GmbH fest!

In seinem Urteil vom 19.07.2007 (Az. I ZR 137/04) entschied der Bundesgerichtshof, dass zwischen „Telekom“ und „Euro- Telekom“ eine Verwechslungsgefahr bestünde. Die meisten Menschen würden bei „Telekom“ an den Telekommunikationsanbieter denken, das Wort deute also auf die Herkunft hin. Auch bei der „Euro- Telekom GmbH“ würde nur das Wort „Telekom“ hervorstechen. Da somit das gleiche Wort in zwei unterschiedlichen Unternehmen auftaucht, sei eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof widersprach somit der Beurteilung des Berufungsgerichtes.

Das Wort „Telekom“ besitzt mittlerweile herkunftsweisende Funktion

Die deutsche Telekom AG könne gemäß § 5 II MarkenG kennzeichenrechtlichen Schutz für den Bestandteil und das Firmenschlagwort „Telekom“ in Anspruch nehmen.

Bei einer markenrechtlichen Streitigkeit sei zwar immer auf den Gesamteindruck abzustellen. Jedoch könne in gewissen Einzelfällen ein einzelner Bestandteil des Zeichens eine prägende Kennzeichnungskraft enthalten. So nehme der Verbraucher das Wort „Telekom“ zumeist nicht mehr als die Abkürzung für das Wort „Telekommunikation“ wahr, sondern setzte es in gedankliche Verbindung mit der deutschen Telekom AG. Das Gericht führte dazu aus:

 „Der Umstand, dass ein Zeichen durch seine (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, wirkt sich nicht nur auf seine Kennzeichnungskraft aus, sondern hat zugleich zur Folge, dass der Verkehr dem Zeichen auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er diesem nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet“ (BGH Urteil vom 19. 7. 2007, Az. I ZR 137/04)

Das Wort „Telekom“ habe mittlerweile eine herkunftshinweisende Funktion, da sie vermehrt auf die Telekom AG hinweise.

„Telekom“ ist prägnantestes Zeichen im Gesamtgebilde

Verbraucher würden bei der Beklagten „Euro-Telekom GmbH“ auch lediglich auf das Wort „Telekom“ achten, da sie das Wort „Euro“ lediglich in den Bezug zum europäischen Raum und das Wort „GmbH“ mit einer rechtlichen Gesellschaftsform gleichsetzen würden. Diese Komponenten würden deshalb ausgeblendet werden, allein das Wort „Telekom“ bliebe als prägendes Zeichen zurück. Das Gericht führte dazu aus:

Da somit eine Übereinstimmung der beiden Zeichen vorläge, und aufgrund der bestehenden Branchenidentität, bestünde die Gefahr einer Verwechslung durch den Verbraucher.

„Danach stimmt der einzige herkunftshinweisende Bestandteil der angegriffenen Zeichen mit dem Klagekennzeichen überein. Es ist daher von einer nicht nur geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen.“ (BGH Urteil vom 19. 7. 2007, Az. I ZR 137/04)

„Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens und gegebener Branchenidentität kann angesichts einer solchen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort "Telekom" der Klägerin und den Zeichen der Beklagten "Euro Telekom Deutschland GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" nicht verneint werden.“ (BGH Urteil vom 19. 7. 2007, Az. I ZR 137/04)

Unsere Stellungnahme

Laut dem Bundesgerichtshof kann innerhalb des Gesamteindrucks einer Marke auch ein einziges Merkmal als prägnant empfunden werden. Eine Ähnlichkeit oder Identität mit diesem einzigen Merkmal könne somit schon eine Verwechslungsgefahr begründen. Unserer Ansicht nach, sollte deshalb bei der Neuanmeldung einer Marke gerade darauf geachtet werden, dass gerade auch eine solche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wenn große Firmen wie die Telekom AG beteiligt sind, raten wir zur bedachten Wahl eines Markennamens.

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