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Das Oberlandesgericht Koblenz musste am 20.05.2014 (Az.: 3 U 1288/13) über Löschungsansprüche der Ex-Partnerin eines Fotografen in Bezug auf private Bildaufnahmen aus der Beziehung entscheiden. Die Frau begehrte zunächst vor dem Landgericht die Vernichtung aller während der Partnerschaft aufgenommenen Bilder und Videos durch ihren Ex-Partner. Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten, die in seinem Besitz befindlichen elektronischen intimen Lichtbilder und Filmaufnahmen vollständig zu löschen. Hinsichtlich der Bildaufnahmen hingegen, die die Klägerin in bekleidetem Zustand in Alltags- und Urlaubssituationen zeigten, wurde die Klage abgewiesen. Das OLG Koblenz hat die Entscheidung des LG nunmehr in vollem Umfang bestätigt.
Da die besagten Aufnahmen mit Einverständnis der Klägerin erstellt worden sind, stellen diese sowie der damit einhergehende Besitz des Beklagten zunächst keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Die Einwilligung zu Herstellung von Bildnissen habe zugleich die Einwilligung zu Inhalt, dass ein anderer die Aufnahmen im Besitz habe und über sie verfüge. Die einmal erteilte Einwilligung könne jedoch für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete. Dies sei der Fall, wenn veränderte Umstände vorliegen, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, so dass dem Betroffenen nicht mehr zumutbar sei, an der einmal abgegebenen Einwilligung festgehalten zu werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010 – 12 O 309/10). Zu solchen Umständen gehört die Beendigung der Liebesbeziehung, so dass dem abgebildeten Ex-Partner die Widerrufsmöglichkeit dann einzuräumen ist, wenn es sich um intime, den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffenden Aufnahmen handelt. Hier soll der Abgebildete vor allem in die Lage versetzt werden, über das Schicksal der ihn in intimen Situationen zeigenden Aufnahmen zu entscheiden. Denn bereits aus der Existenz derartiger Fotos und Filme folge die keineswegs auszuschließende Möglichkeit, dass diese Aufnahmen auch ohne Zutun des Besitzers, z.B. durch Entwendung von Rechner oder Speichermedien, in die Hände unbefugter Dritter gelangen und so ihren Weg in die Öffentlichkeit finden könnten (LG Koblenz, Urteil v. 24.9.2013 Az.: 1 O 103/13).
Das OLG ist zudem der Auffassung, dass bei intimen Aufnahmen die Einwilligung in die Erstellung und die damit verbundene Nutzung der Bilder zeitlich auf die Dauer der Beziehung beschränkt. Es handele sich um eine zweckbestimmte Einwilligung. Anders verhält es sich bei den Aufnahmen, die den Abgebildeten bekleidet in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen. Diese sind nach Ansicht des OLG in einem geringeren Maße geeignet, das Ansehen des Betroffenen zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen. Somit muss sich hier der Abgebildete wohl an der einmal erteilten Einwilligung in der Regel festhalten lassen.
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