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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Unter gewissen Umständen kann eine nicht mehr aktuelle Berichterstattung im Internet, welche einen Dritten in seinen Persönlichkeitsrechten beschränkt, unter das „Recht auf Vergessen“ des Betroffenen fallen und damit nach dem Medienrecht zu löschen sein.
In anderen Entscheidungen hatte das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 7.7.2015, 7 U 29/12) in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 13.5.2014 (Google), Rs. 13112) einem Betroffenen das „Recht auf Vergessen“ einzuräumen, falls durch dessen bloße Namenseingabe in einer Suchmaschine eine direkte Verbindung zu älteren, den Betroffenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht beschränkenden Artikeln hergestellt wird. (Vgl. dazu genauer: Recht auf Vergessen bei negativen Mitteilungen im Internet OLG Hamburg) Diese Löschungspflicht bezog sich jedoch nur auf die Pflicht des Suchmaschinenbetreibers, die Verknüpfung zwischen bloßer Namenseingabe und dem Artikel zu lösen.
Wie der Ausdruck „Recht auf Vergessen“ schon andeutet, bilden regelmäßig ältere Beiträge die Grundlage für einen Anspruch auf Entfernung. Demnach stellt sich die Frage, ab wann ein Beitrag dem Schutz des „Rechts auf Vergessen“ unterfällt.
„Ob die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig war, kann indessen dahinstehen, da die Beklagtejedenfalls dann den Beitrag hätte entfernen müssen, als ihr bekannt wurde, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der beanstandete Artikel seine Aktualität verloren. Es stand fest, dass einer Verurteilung für immer ein Verfahrenshindernis entgegenstehen würde und dass nicht geklärt werden würde, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben worden war.“ (OLG Hamburg, Urteil vom 29.11.2011, 7U 80/11)(Hervorhebungen nicht im Original)
Das OLG Hamburg scheint der Ansicht zu folgen, ein solcher Artikel verliere mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens unverzüglich seine Aktualität. Schließlich könne in Zukunft nicht mehr geklärt werden, ob der Betroffene tatsächlich die Straftat begangen habe oder nicht. Außerdem zeige die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, „dass diese der Tat kein besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse beigemessen hat“.
Anhaltspunkte für eine Aufrechterhaltung der Berichterstattung lägen laut Gericht ebenfalls nicht vor. Selbst bei verurteilten Straftätern überwogen bei Ablauf einer gewissen Zeitspanne die Interessen des Täters die der Berichterstattung.
Das Persönlichkeitsrecht solle den Einzelnen vor einer zeitlich unbegrenzten Berichterstattung schützen.
„Zu dieser Zeit lag das dem Kläger zur Last gelegte mutmaßliche Delikt mehr als 3 Jahre zurück, das Ermittlungsverfahren war bereits seit mehr als 2 Jahren eingestellt und irgendeinen aktuellen Anlass für eine Aufrechterhaltung der Berichterstattung hab es erkennbar nicht.“(OLG Hamburg, Urteil vom 29.11.2011, 7U 80/11)(Hervorhebungen nicht im Original)
Anderer Ansicht ist allerdings das LG Hamburg, welches einen Zeitablauf von wenigen Jahren als geringfügig erachtet.
„Diesbezüglich steht im vorliegenden Fall dem relativ geringfügigen Zeitablauf von wenigen Jahren, der im Übrigen nicht mit einer Veränderung der Umstände verbunden ist, aus denen sich das besondere Berichterstattungsinteresse ergab (etwa einem Rückzug des Klägers in das Privatleben), eine erhebliche Verringerung der Breitenwirkung der streitgegenständlichen Meldung gegenüber.“(LG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2011 – 324 O 203/11)
Ob der durch einen Artikel Betroffene ein Recht auf Abhilfe hat, wird unserer Ansicht nach regelmäßig im Rahmen einer Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und denen des Betroffenen ermittelt.
Das OLG Hamburg adaptiert unserer Ansicht nach die in der BGH-Entscheidung (BGH, Urteil vom 9. 2. 2010 – VI ZR 244/08) genannten Grundsätze zur Abwägung der beiden Interessen und hebt dabei hervor, dass alle Umstände bedacht werden müssen, dass das Informationsinteresse sich nicht in aktuellen Vorkommnissen erschöpft und dass das Verbot keine Abschreckung gegenüber Meinungs- und Pressefreiheitsgebraucht haben solle.
„Wie der Bundesgerichtshof hervorgehoben hat, ist jeweils eine Abwägung aller Umstände zu treffen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Bedeutung die Mitteilung für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat, das nicht nur darin besteht, über aktuelle Vorkommnisse, sondern auch über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das angestrebte Verbot keinen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit haben soll.“(BGH, Urteil vom 9. 2. 2010 – VI ZR 244/08) (Hervorhebungen nicht im Original)
Welches Interesse eine höhere Gewichtung erlangt, kann jedoch nicht grundsätzlich festgelegt werden. Somit liegt unserer Ansicht nach immer eine Einzelfallentscheidung vor.
„Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter.
Dieses Interesse der Öffentlichkeit wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Schwere und Begehungsweise von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt […].
„Maßgeblich sind hier neben der Art und Schwere der Straftat insbesondere auch Umstände, die den Täter betreffen und geeignet sind, ein besonderes öffentliches Interesse an seiner Person zu begründen. Hierzu gehören ebenso dessen gesellschaftliche Stellung wie sein bisheriges Verhalten in der Öffentlichkeit […].“ (OLG Hamburg, Urteil vom 29.11.2011, 7U 80/11)(Hervorhebungen nicht im Original)
Das Gericht legt damit unserer Ansicht nach fest, dass Straftaten wohl grundsätzlich ein öffentliches Interesse begründen. Zu beachtende Aspekte seien dem Gericht nach neben den Eigenschaften der Tat selbst (Schwere, Art und Weise der Begehung) auch solche über die Person des Betroffenen (Stellung und Verhalten in der Öffentlichkeit). Der Täter sei zwar in einer Führungsposition eines Unternehmens beschäftigt, allerdings habe seine Straftat nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun, was ein besonderes öffentliches Interesse eher nicht begründen ließe.
„Das im Hinblick auf seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien.“(BGH, Urteil vom 9. 2. 2010 – VI ZR 244/08) (Hervorhebungen nicht im Original)
Schließlich legt das OLG in seiner Entscheidung dar, dass der Aufwand der Löschung eines solchen Beitrags nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden ist. Eine Beseitigungspflicht des gesamten Artikels nimmt das Gericht allerdings nicht an. Es verpflichtet die Beklagte lediglich zur Unterlassung unter der Namensnennung/ Identifizierung des Klägers über einen strafrechtlichen Vorwurf zu berichten.
Nach Ansicht des LG Hamburg stelle ein Artikel, der zwar das öffentliche Ansehen des Klägers mindere und somit in sein Grundrecht aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG beeinträchtige, nicht zwangsläufig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, da dieses nicht vorbehaltlos gewährleistet sei.
„Es steht vielmehr gem. Art. 2 Abs. 1 GG unter der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung, worunter insbesondere die Grundrechte anderer fallen. Im vorliegenden Fall steht den grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsbelangen des Klägers das durch Art. 5 Abs. 1 geschützte Berichterstattungsinteresse der Beklagten gegenüber mit der Folge, dass im Weg der Abwägung zu entscheiden ist, welcher der widerstreitenden Rechtspositionen der Vorrang gebührt. Diese Abwägung fällt hier zugunsten der Beklagten aus.“(LG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2011 – 324 O 203/1) (Hervorhebungen nicht im Original)
Weiterhin müsse ein Betroffener wahre Tatsachenbehauptungen regelmäßig hinnehmen, es sei denn sie führen zu einem außer Verhältnis stehenden Persönlichkeitsschaden des Betroffenen.
„Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
[…]Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen.“(LG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2011 – 324 O 203/11) (Hervorhebungen nicht im Original)
Außerdem sei der Täter in einer höhergestellten Position mit entsprechendem Einfluss in einem Wirtschaftsunternehmen tätig, was ein öffentliches Interesse definitiv fördere.
„Hinzu kommt hier, dass der Kläger selbst dann, wenn er sich nicht von sich aus in besonderer Weise öffentlich exponiert haben sollte, jedenfalls eine objektiv herausgehobene, mit entsprechendem Einfluss verbundene Stellung in einem bedeutenden Wirtschaftsunternehmen innehat.“(LG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2011 – 324 O 203/11)
Ein weiteres Argument zugunsten der Pressefreiheit sei eine hinreichend offene und ausgewogene Berichterstattung. Diese habe mit der Einfügung eines entsprechenden Nachtrags, dass nur ein Verdacht besteht und der Betroffene nicht überführt sei, auch dem Betroffenen eine Möglichkeit zur Stellungnahme geboten bzw. diesem Erfordernis genüge getan.
Das Gericht ist weiterhin der Ansicht, ein Freigesprochener habe eine nachträgliche Berichterstattung über sein Verfahren nicht dulden zu müssen, allerdings könne im Fall der Einstellung mit Zustimmung des Beschuldigten nach §153 StPO kein Vergleich zum Freispruch hergestellt werden. Dieser Fall sei eher zwischen Freispruch und Verurteilung gelagert.
Der Zeitablauf von wenigen Jahren sei zudem sehr geringfügig und es habe sich nichts an den Umständen geändert. Der Betroffene habe nach wie vor eine ähnliche Position im Berufsleben.
Der BGH folgte in diesem Fall dem Urteil des LG Hamburg und verneinte einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen.
Nach Ansicht des BGH sei ein Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht geeignet, dem Betroffenen derartige Nachteile zuzufügen, die mit einem Schuldspruch gleichgesetzt wären.
„Der Bericht über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt war jedenfalls nicht geeignet, den Kläger an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen.“(BGH, Urteil vom 30. 10. 2012 – VI ZR 4/12)
Zwar solle laut BGH das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Betroffenen vor einer „zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des […] Beschuldigten“ schützen, eine „vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse“ seien damit jedoch nicht gemeint.
Bei der Abwägung der verschiedenen Interessen wendet sich der BGH unserer Ansicht nach gegen die Begründung des OLG und vertritt die Ansicht, dass weitere Umstände eine wichtige Rolle spielen.
„Vielmehr sind auch die Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts, insbesondere die Vorgeschichte des Ermittlungsverfahrens, die nunmehrige Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgeht, und damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet.“(BGH, Urteil vom 30. 10. 2012 – VI ZR 4/12) (Hervorhebungen nicht im Original)
Weiterhin sei nach BGH entgegen der Ansicht des OLG Hamburg die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens kein Grund zur Annahme, eine Berichterstattung über die Ermittlung sei rechtswidrig. Sie enthalte nach wie vor wahre Tatsachenbehauptungen, welche durch den Nachtrag aufrechterhalten worden wären.
Der BGH schließt sich unserer Ansicht nach der Urteilsbegründung des LG Hamburg in dem Punkt an, dass ein Betroffener nicht wie ein Freigesprochener zu behandeln sei, sondern durch Einstellung weder schuldig noch rehabilitiert werde und somit zwischen Freispruch und Verurteilung stehe.
„Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Kläger auch nicht wie ein Freigesprochener zu behandeln. Der Beschuldigte wird durch eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO zwar nicht für schuldig befunden; er wird aber auch nicht in einer dem Freispruch vergleichbaren Weise rehabilitiert […]. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung einen hinreichenden Tatverdacht voraus […]. Vor diesem Hintergrund ist die untechnische Formulierung in dem Nachtrag, bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153aStPO sehe die Staatsanwaltschaft "trotz vermuteter Schuld" von der Erhebung der öffentlichen Klage ab, nicht zu beanstanden.“(BGH, Urteil vom 30. 10. 2012 – VI ZR 4/12) (Hervorhebungen nicht im Original)
Mit Hinblick auf die Aktualität eines Artikels entscheidet sich der BGH entgegen der Auffassung des OLG Hamburg gegen einen Aktualitätsverlust eines Artikels mit Einstellung des Verfahrens. Insbesondere hebt der BGH unserer Ansicht nach dabei hervor, dass das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht voneinander abhängig sind.
„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Meldung vom 6. Mai 2008 durch die Einstellung des Strafverfahrens am 2. Oktober 2008 auch nicht ihre Aktualität verloren. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft zeige, dass diese der Tat kein besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse beigemessen habe, wodurch sich auch das Berichterstattungsinteresse verringert habe. Wie die Revision mit Recht beanstandet, wurde das Verfahren ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von den Parteien inhaltlich nicht in Frage gestellten Meldung der Beklagten und dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern erst – nach Erhebung der öffentlichen Klage – gemäß §153a Abs. 2 StPO durch das Amtsgericht eingestellt (Az. 536 Ds 308/08). Das Berufungsgericht berücksichtigt auch nicht hinreichend, dass das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, sondern zu unterscheiden sind (vgl. Meyer-Goßner, aaO Rn. 13; Scheinfeld in FS Herzberg 2008, S. 843, 866). Die Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses durch die Anordnung von Auflagen oder Weisungen gemäß § 153a StPO führt nicht automatisch dazu, dass ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehendes gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über den Strafvorwurf so weit herabgesetzt wird, dass es nunmehr hinter dem Interesse des Betroffenen an einem Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs zurückzutreten hätte.”(BGH, Urteil vom 30. 10. 2012 – VI ZR 4/12) (Hervorhebungen nicht im Original)
Die behandelten Urteile sollten aufzeigen, dass beim „Recht auf Vergessen“ die Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen ein zentraler Punkt des Verfahrens ist.
Unserer Ansicht nach sind in einem solchen Fall sämtliche Umstände, sowohl in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, als auch in Bezug auf die Presse- und Meinungsfreiheit des Presseunternehmens, zu betrachten und auszuwerten. Wie die Gewichtung letztlich ausfällt, lässt sich eher schwer vorhersagen. Eine gründliche Betrachtung der Person des Betroffenen und dessen berufliche, öffentliche Wahrnehmung scheinen dabei im Fokus der Gerichte zu liegen. Obwohl sich die Gerichte unseres Erachtens einig sind, dass eine Gesamtbetrachtung stattzufinden hat, rügt der BGH die auf die Schwere der Tat beschränkte Betrachtungsweise, welche für den BGH zu eingeschränkt erschienen haben könnte. Unserer Ansicht nach wird dargestellt, dass der BGH der Meinungs- und Pressefreiheit eine enorme Priorität beimisst und das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter Umständen dahinter zurücktreten muss.
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