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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Einige Gerichte haben sich zwischenzeitlich mit der Frage bezüglich der Veröffentlichung von eMails im Internet beschäftigt, hierbei wird vorallem zwischen der Veröffentlichung von privaten und geschäftlichen eMails differenziert.
Die Veröffentlichung von privaten E-Mails ist grundsätzlich unzulässig, da es sich hier um die Verbreitung privater Informationen handelt, die in die Geheim- und Intimsphäre des Absenders fällt und einem weitreichenden Schutz unterliegen. Der Betroffene muss selbst entscheiden können, wann er der Verwendung seiner Daten zustimmt oder diese ablehnt (LG Köln, 28.05.2008 – 28 O 157/08; LG Köln, 05.10.2007 - 28 O 558/0; OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12). Bei der Versendung an einen uneingeschränkte Personenkreis, wie dies etwa bei einem Forum der Fall ist, verlässt der Verfasser den heimischen Bereich, wodurch unter Betrachtung des Einzelfalls eine Zustimmung vermutet werden kann (LG Köln, 28.05.2008 – 28 O 157/08; LG Köln, 05.10.2007 - 28 O 558/0).
Die Veröffentlichung geschäftlicher E-Mails hingegen unterliegt immer der Interessenabwägung. Dabei geht es um die Interessen des Absender, also die Durchsetzung seiner Persönlichkeitsrechte (LG Köln, 05.10.2007 - 28 O 558/0; LG München I: Urteil vom 12.07.2006 - 21 O 22918/05), und die des Veröffentlichenden, dem herausragenden Informationsinteresse der Allgemeinheit. Orientierungspunkt der Interessenabwägung könnte das Verhältnis zwischen dem Zweck der Veröffentlichung und der Beeinträchtigung des Betroffenen sein.
In den letzten Jahren kam es jedoch gehäuft zu Entscheidungen, die darauf hinwiesen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht einfach schrankenlos angewandt werden könne, denn es stehe der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 I S. 1 GG), als auch ggf. der freien Berufsausübung des Veröffentlichenden (Art. 12 I S. 2 GG) gegenüber (OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12; LG Berlin, 24.08.2010 - 27 O 184/07). Dabei muss allerdings auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit relativ hohe Anforderungen erfüllen. So ist es z.B. nicht ausreichend sein Handeln mit der Verhinderung einer Straftat zu begründen, da man sich in diesem Fall an eine Strafverfolgungsbehörde zu zuwenden hätte. Entscheident kann also auch sein ob die Korrespondenz einer “schillernden Persönlichkeit” (LG Köln, 05.10.2007 - 28 O 558/0) unter das allgemeine Informationsinteresse fällt. Die Veröffentlichung fremder E-Mails ist in der Regel verboten (LG Köln, 06.09.2006 - 28 O 178/06).
Bei Verletzung der Rechte des Absenders einer E-Mail, unabhängig davon ob diese privat oder geschäftliche verschickt wurde, hat dieser grundsätzlich je nach Einzelfall zu betrachten einen Unterlassungsanspruch bzw. auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch.
“Anspruch auf Geldentschädigung nur begründet, wenn nach einer Gesamtbeurteilung ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung gegeben ist; die Abwägung ergibt allerdings auch unter Berücksichtigung der Argumente des Beklagten aus der Einspruchsbegründung ein derartiges Bedürfnis. Ein unabwendbares Bedürfnis liegt vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlage der Persönlichkeit richtet, ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt, insbesondere beim Umgang mit der eigenen Umgebung, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht.” (LG Köln, 05.10.2007 - 28 O 558/0)
Damit der Inhalt einer E-Mail unter dem Schutz des Urheberrechts fällt, muss sie die notwendige Schöpfungshöhe übersteigen. Dies wird bei dem Urteil des KG vom 27.11.2007 (5 U 63/07) deutlich. Hier hat die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) zwei Briefe des Schriftstellers Günter Grass an den damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller aus den Jahren 1969 und 1970 ohne Zustimmung des Autors abdrucken. Das Gericht bestätigte eine einstweilige Verfügung und Grass Anspruch auf Unterlassung. Die FAZ hatte ihr Handeln damit gerechtfertigt, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit (die Briefe behandelten vermutlich die NS-Vergangenheit des Ministers) hier über dem Persönlichkeitsrecht des Schriftstellers stand. Das Gericht stellte fest, dass die Briefe eher privater Natur gewesen sein als ein öffentlichkeitstaugliches Gespräch über den Nationalsozialismus und entschied, dass die Briefe dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und weiter auch dem Urheberrechts unterfielen. Trotz des alltäglichen Inhalts, der mit der Schöpfungshöhe im Zwiespalt stehen könnte, gelten die Texte als Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung, was sich in der sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung zeige. Persönlichkeitsrecht und Urheberschutz kann also nebeneinander wirken (KG, 21-04-1995 - 5 U 1007/95; LG Berlin, 10.01.1995 - 16 O 788/94).
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