Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen 
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument

Medienrecht: Veröffentlichung von privaten oder geschäftlichen eMails zulässig?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 20. Oktober 2015 um 09:35

Zur Frage ob die Veröffentlichung von privaten oder geschäftlichen E-Mails nach Medienrecht zulässig sein kann?

Einige Gerichte haben sich zwischenzeitlich mit der Frage bezüglich der Veröffentlichung von eMails im Internet beschäftigt, hierbei wird vorallem zwischen der Veröffentlichung von privaten und geschäftlichen eMails differenziert.

Veröffentlichung privater eMails

Die Veröffentlichung von privaten E-Mails ist grundsätzlich unzulässig, da es sich hier um die Verbreitung privater Informationen handelt, die in die Geheim- und Intimsphäre des Absenders fällt und einem weitreichenden Schutz unterliegen. Der Betroffene muss selbst entscheiden können, wann er der Verwendung seiner Daten zustimmt oder diese ablehnt (LG Köln, 28.05.2008 – 28 O 157/08; LG Köln, 05.10.2007 - 28 O 558/0; OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12). Bei der Versendung an einen uneingeschränkte Personenkreis, wie dies etwa bei einem Forum der Fall ist, verlässt der Verfasser den heimischen Bereich, wodurch unter Betrachtung des Einzelfalls eine Zustimmung vermutet werden kann (LG Köln, 28.05.2008 – 28 O 157/08; LG Köln, 05.10.2007 - 28 O 558/0).

Veröffentlichung geschäftlicher E-Mails

Die Veröffentlichung geschäftlicher E-Mails hingegen unterliegt immer der Interessenabwägung. Dabei geht es um die Interessen des Absender, also die Durchsetzung seiner Persönlichkeitsrechte (LG Köln, 05.10.2007 - 28 O 558/0; LG München I: Urteil vom 12.07.2006 - 21 O 22918/05), und die des Veröffentlichenden, dem herausragenden Informationsinteresse der Allgemeinheit. Orientierungspunkt der Interessenabwägung könnte das Verhältnis zwischen dem Zweck der Veröffentlichung und der Beeinträchtigung des Betroffenen sein.

In den letzten Jahren kam es jedoch gehäuft zu Entscheidungen, die darauf hinwiesen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht einfach schrankenlos angewandt werden könne, denn es stehe der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 I S. 1 GG), als auch ggf. der freien Berufsausübung des Veröffentlichenden (Art. 12 I S. 2 GG) gegenüber (OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12; LG Berlin, 24.08.2010 - 27 O 184/07). Dabei muss allerdings auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit relativ hohe Anforderungen erfüllen. So ist es z.B. nicht ausreichend sein Handeln mit der Verhinderung einer Straftat zu begründen, da man sich in diesem Fall an eine Strafverfolgungsbehörde zu zuwenden hätte. Entscheident kann also auch sein ob die Korrespondenz einer “schillernden Persönlichkeit” (LG Köln, 05.10.2007 - 28 O 558/0) unter das allgemeine Informationsinteresse fällt. Die Veröffentlichung fremder E-Mails ist in der Regel verboten (LG Köln, 06.09.2006 - 28 O 178/06).

Folgen einer Verletzung der Rechte des Absenders einer eMail

Bei Verletzung der Rechte des Absenders einer E-Mail, unabhängig davon ob diese privat oder geschäftliche verschickt wurde, hat dieser grundsätzlich je nach Einzelfall zu betrachten einen Unterlassungsanspruch bzw. auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch.

“Anspruch auf Geldentschädigung nur begründet, wenn nach einer Gesamtbeurteilung ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung gegeben ist; die Abwägung ergibt allerdings auch unter Berücksichtigung der Argumente des Beklagten aus der Einspruchsbegründung ein derartiges Bedürfnis. Ein unabwendbares Bedürfnis liegt vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlage der Persönlichkeit richtet, ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt, insbesondere beim Umgang mit der eigenen Umgebung, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht.” (LG Köln, 05.10.2007 - 28 O 558/0)

Urheberrechtlicher Schutz

Damit der Inhalt einer E-Mail unter dem Schutz des Urheberrechts fällt, muss sie die notwendige Schöpfungshöhe übersteigen. Dies wird bei dem Urteil des KG vom 27.11.2007 (5 U 63/07) deutlich. Hier hat die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) zwei Briefe des Schriftstellers Günter Grass an den damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller aus den Jahren 1969 und 1970 ohne Zustimmung des Autors abdrucken. Das Gericht bestätigte eine einstweilige Verfügung und Grass Anspruch auf Unterlassung. Die FAZ hatte ihr Handeln damit gerechtfertigt, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit (die Briefe behandelten vermutlich die NS-Vergangenheit des Ministers) hier über dem Persönlichkeitsrecht des Schriftstellers stand. Das Gericht stellte fest, dass die Briefe eher privater Natur gewesen sein als ein öffentlichkeitstaugliches Gespräch über den Nationalsozialismus und entschied, dass die Briefe dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und weiter auch dem Urheberrechts unterfielen. Trotz des alltäglichen Inhalts, der mit der Schöpfungshöhe im Zwiespalt stehen könnte, gelten die Texte als Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung, was sich in der sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung zeige. Persönlichkeitsrecht und Urheberschutz kann also nebeneinander wirken (KG, 21-04-1995 - 5 U 1007/95; LG Berlin, 10.01.1995 - 16 O 788/94).

Weitere für Sie wahrscheinlich interessante Artikel

Urheber- und Medienrecht: Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal) wegen einer Urheberrechtsverletzung am Film „Hustlers“

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 02. September 2021 um 13:09
Inhalt der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal) bei Filesharing In der vorliegenden Abmahnung aus dem Jahr 2020 der Kanzlei Waldorf Frommer (z.Zt. Frommer Legal), welche angibt im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft tätig zu sein, wird dem

Dringlichkeitsvermutungen und Dringlichkeitsfristen bei einstweiliger Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 25. März 2022 um 18:03
Was bedeutet „Dringlichkeit“ im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung? Die einstweilige Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO gewährt dem Gläubiger einstweiligen Rechtsschutz, wenn eine Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht rechtzeitig erginge, um ihn befriedigen zu können

Veräußerung von KFZ-Stellplätzen bei Eigentümergemeinschaft möglich?

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 05. Oktober 2024 um 08:10
Die Veräußerung von Stellplätzen in Tiefgaragen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Sondernutzungsrechten und dem Sondereigentum, sowie die Notwendigkeit der Zustimmung anderer Miteigentümer bei einer
Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
RA Christoph Scholze
Logo Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main - Fortbildung Geprüft
Logo Qualität durch Fortbildung - Fortbildungszertifikat der Bundesanwaltskammer

TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main

Kanzleibriefe

Veräußerung von KFZ-Stellplätzen bei Eigentümergemeinschaft möglich?

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 05. Oktober 2024 um 08:10
Die Veräußerung von Stellplätzen in Tiefgaragen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Sondernutzungsrechten und dem Sondereigentum, sowie die Notwendigkeit der Zustimmung anderer Miteigentümer bei einer

Abmahnung bei Datenschutzverstoß nach DSGVO zulässig?

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 03. Oktober 2024 um 18:10
Sind Abmahnungen bei Datenschutzverstößen insbesondere nach der DSGVO möglich? Die Frage, wer, wann, wieso abmahnen darf ist nach wie vor umstritten. Seit der Einführung der DSGVO ist das Thema der Abmahnbarkeit immer wieder im Fokus. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Europäischen

Gegenstandswert bei Urheberrechtsverletzung von Produktfotos auf eBay

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 28. Januar 2024 um 21:01
Ermittlung des Gegenstandswertes bei Urheberrechtsverletzung auf ebay Der Streitwert, auch als „Gegenstandswert“ bezeichnet, wird durch den Angriffsfaktor bestimmt. Das bedeutet, dass sich der Streitwert danach richtet, wie hoch die Qualität der Verletzungshandlung ist, ob sie vorsätzlich oder
KOSTENFREIE ERSTEINSCHÄTZUNG 
24h* +49 611 89060871
(*soweit technisch verfügbar)