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Medienrecht: Zur Löschung rechtswidriger Artikel im Internet und Aufwendungsersatz

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 08. März 2016 um 14:07

Presse- und Medienrecht: Zur Löschung von rechtswidrigen Artikeln im Internet und damit verbundener Aufwendungsersatz

Im heutigen Zeitalter kann es schnell zu Rechtsverletzungen im Internet kommen. Einer solchen Rechtsverletzung folgt regelmäßig ein Beseitigungsanspruch in Form eines Löschbegehrens. Eine Löschungsverpflichtung eines Dienstanbieters im Internet beschäftigt die Gerichte daher regelmäßig. Ein Anspruch auf Löschung kann sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben. Wer die Kosten für die Löschung trägt ist zudem im Einzelfall zu bewerten.

Löschungsverpflichtung aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung im Medienrecht?

Der Bundesgerichthof entschied bereits mehrfach in Fällen über einen Löschungsanspruch, in denen Persönlichkeitsrechte aufgrund einer rechtswidrigen Äußerung angegriffen wurde. So entschied der BGH in seinem Urteil vom 25.10.2011 VI ZR 93/10, das ein Host-Provider einer Löschungspflicht unterfällt, wenn ein Blogartikel eines Nutzers das Persönlichkeitsrecht eines Dritten verletzt. In diesem Fall hatte ein Blogger eine rechtswidrige Äußerung über eine dritte Person auf seinem Blog veröffentlicht. Der in seinen Rechten Verletzte wandte sich an den Host-Provider und verlangte die Löschung des Artikels. Der BGH entschied, dass der Host-Provider zwar keiner allgemeinen Prüfpflicht der Inhalte seiner Nutzer unterfällt, er jedoch bei konkreten Hinweisen einer möglichen Verletzung von Persönlichkeitsrechten dazu angehalten ist, diesen nachzugehen. Verletzt der beanstandete Artikel wirklich das Persönlichkeitsrecht, so muss der Host-Provider den Blogartikel löschen.

Ebenfalls bejahte der BGH einen Anspruch auf Löschung bzw. einen Anspruch auf Hinwirken auf Löschung aus §§ 1004 I 1, 823 I BGB iVm Art. 1 I, 2 I, 5 I GG im Falle eines fortdauernden Rufbeeinträchtigung durch rechtswidrige Tatsachenbehauptungen (BGH Urteil vom 28.07.2015 VI ZR 340/14). In den Leitsätzen heißt es:

„Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen“(BGH Urteil vom 28.07.2015 VI ZR 340/14)

Dabei betonte das Gericht, dass die Tatsachenbehauptung erwiesenermaßen falsch und der begehrte Anspruch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geeignet, erforderlich und zumutbar sein muss.

Löschungsverpflichtung bei rechtmäßigen Artikeln welche durch Zeitablauf rechtswidrig werden im Presse- und Medienrecht?

Doch gibt es auch eine Löschungsverpflichtung bei rechtmäßig ins Internet gestellten Artikeln? Der Europäische Gerichtshof ging in seiner aufsehenerregenden „Google Spain“- Entscheidung vom 13.05.2014 (C- 131/12) von einer solchen Verpflichtung aus: Google wurde dazu verpflichtet, einen Link zu einem rechtmäßig eingestellten Artikel aus der Ergebnisliste zu entfernen. Der fragliche Artikel stammte aus den 90’er Jahren und handelte über eine damals stattfindende Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Klägers. Dieser fühlte sich in seinem grundrechtlich gewährten Persönlichkeitsrecht verletzt, da der Artikel von keinerlei Relevanz mehr für das öffentliche Interesse sei, ihn jedoch nachwievor in einem schlechten Licht erscheinen lasse. Der EuGH gab ihm Recht und entschied, dass seine Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Grundrechts-Charta gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen schwerer wiegten.

Löschungsansprüche aufgrund von Urheberrechtsverletzungen im Medienrecht?

Auch das Urhebergesetz (UrhG) gesteht dem in seinen Rechten Verletzten einen Anspruch zu. Nach § 97 I UrhG hat der in seinen Rechten Verletzte einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr sogar auf Unterlassung.

Der BGH führte in seinem Urteil vom 18.09.2014 (Az. I ZR 76/13) weiter aus:

„Es besteht daher nicht nur die Verpflichtung, die Verletzungshandlung zu unterlassen; vielmehr besteht auch die Verpflichtung, den Verletzungszustand zu beseitigen. Mit dem Unterlassungsanspruch kann daher nicht nur verlangt werden, es zu unterlassen, die Lichtbilder erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen; vielmehr kann damit auch verlangt werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bereits in das Internet eingestellten Lichtbilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind“(BGH-Urteil vom Urteil vom 18.09.2014 Az. I ZR 76/13)

Das Oberlandesgericht Celle entschied weiter in seinem Urteil vom 29.01.2015 (Az. 13 U 58/14), dass der Verletzenden neben einer Löschungspflicht auch die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, dass die rechtwidrigen Inhalte nicht weiter im Internet gefunden werden können. Er muss sicher stellen, dass die Inhalte auch nicht mehr über diverse Suchmaschinen gefunden werden können. Dies kann er durch einen Antrag an den Suchmaschinenbetreiber erreichen.

Insbesondere solche urheberrechtlichen Fälle spielen im Internetzeitalter eine immer größere Rolle und beschäftigen die Gerichte immer wieder.

Löschungsverpflichtung aus dem UWG

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält ebenfalls einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch in § 8 I UWG. Absatz 1 besagt:

„Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.“

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 12. März 2015 (Az. I ZR 188/13), dass ein Anspruch aus § 8 I UWG auch die Entfernung eines rechtswidrigen Verbots eines Online-Marktplatzbetreibers umfasst, wenn dieses Verbot eine unlautere Mitbewerberbehinderung darstellt. Das Gericht führt dazu aus:

„Die geeignete und erforderliche Maßnahme zur Beseitigung der gezielten Behinderung ist die Erteilung der begehrten Zustimmung. Der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kann alle geeigneten Maßnahmen umfassen, die zur Beseitigung der fortwirkenden Störung geeignet und erforderlich sind. Dazu kann auch die Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots gehören“(BGH-Urteil vom 12. März 2015 Az. I ZR 188/13)

In diesem Fall musste der Marktplatzbetreiber deshalb eine Adwords-Nutzung der Klägerin gestatten, deren beabsichtigte Werbung markenrechtlich zulässig war.

Fazit zur Löschungspflicht von Artikeln im Internet

Löschungspflichten von rechtswidrigen Inhalten sind vielgestaltig und können sowohl aus den allgemeinen Regeln des BGB, aber auch aus diversen Schutzgesetzen erfolgen.

Ob und in welcher Höhe könnte ein (Presse-) Portalbetreiber Aufwendungsersatz von seinen Kunden im Presse- bzw. Medienrecht verlangen?

Bei einem Presseportalanbieter handelt es sich um einen sogenannten Hosting-Provider, welcher den Zugang zu seinem Presseportal für Kunden zur Nutzung und Veröffentlichung ihrer selbst erstellten Artikel bereitstellt. Grundsätzlich sind Hosting-Provider nur für „eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten [...] verantwortlich“, §7Abs.1 TMG. Sie können daher für Rechtsverletzungen von ihren Kunden nicht haftbar gemacht werden, wenn „sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben“, §10Nr.1 TMG, oder sie gemäß §10Nr.1TMG ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme über die rechtswidrige Handlung „unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu diesen zu sperren“.

Erlangt der Hosting-Provider Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt, sollte er den Zugang zu diesem Inhalt unverzüglich sperren oder den rechtswidrigen Inhalt entfernen. Unterlässt er diese Handlung, so kommt, laut BGH Urteil vom 25.10.2011, eine Haftung als Störer nach den allgemeinen Grundsätzen in Betracht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10, juris).

Verlangt nun ein Kunde des Betreibers die Löschung von rechtsverletzenden Artikeln, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der Presseportalbetreiber für seine Aufwendungen vom Kunden Ersatz verlangen kann.

Webhosting-Vertrags als Mietvertrag

Der Presseportalbetreiber steht mit dem Kunden des Portals in einem vertraglichen Verhältnis. Die rechtliche Einordnung des Webhosting-Vertrags erfolgt grundsätzliche in Form des Mietvertrags (AG Charlottenburg 2002, 208 C 192/0, jurpc; LG Mannheim 2010,11 O 273/10, juris). Die Regelungen eines Web-Hosting-Vertrags ergeben sich somit aus §§535 ff. BGB, wobei das Presseportal die Mietsache, der Presseportalbetreiber den Vermieter und der Kunde den Mieter darstellt, vgl. §535 BGB.

Mietmangel und Verschulden

Veröffentlicht nun ein Kunde des Presseportalbetreibers einen oder mehrere Artikel mit rechtswidrigem Inhalt, führt dies zu einem Mangel an der Mietsache, schließlich wird der Gebrauch daran durch die Rechtsverletzung beschränkt. Für die Instandhaltungs- und Reparaturkosten der Mietsache kommt grundsätzlich der Vermieter auf, §535 Abs.1 S.2 BGB. Das Verschulden für den Mangel könnte hier jedoch zum größten Teil auf Seiten des Kunden und nicht des Portalbetreibers liegen.

Aus dem Recht des Kunden, auf einen Teil der Website zuzugreifen und über den Inhalt zu verfügen, folgt möglicherweise nicht das Recht zum Einstellen von gesetzeswidrigen und die Rechte Dritter beschränkenden Inhalten. Dieses Vorgehen entspräche folglich nicht einem pflichtgemäßen Verhalten des Kunden. Die durch die Rechtsverletzung entstehenden Kosten treffen zunächst einmal den Presseportalbetreiber, welcher u.a. für die restlose Beseitigung der rechtsverletzenden Artikel und die Kommunikation zwischen dem unmittelbarem Störer und dem Verletzten Sorge zu tragen hat.

Fraglich ist allerdings, ob den Portalbetreiber nicht doch eine Pflicht zur Löschung bestimmter Beiträge trifft. In diesem Zusammenhang könnte insbesondere das sog. „Recht auf Vergessen“ eine Rolle spielen. Nach EuGH (Urteil vom 13.5.2014, Rs. 13112) und OLG Hamburg (Urteil vom 7.7.2015 ­ 7 U 29/12 ) beinhaltet dieses Recht den Anspruch eines Geschädigten auf die Löschung der Verbindung von namensbasierten Suchmaschinenergebnissen mit älteren, die Rechte des Geschädigten beschränkenden Presseartikeln. Die Begründung der Pflicht zur Löschung vom OLG Hamburg erfolgt mit einer Parallele zur Haftung von Internetportalbetreibern.

„Auch der Betreiber des Internetarchivs ist danach nicht verpflichtet, die in dem Archiv gesammelten Beiträge vorab darauf zu überprüfen, ob Vorkehrungen zu treffen sind, um in ihnen vorkommende Namen von einer Auffindbarkeit durch Suchmaschinen auszunehmen. Eine solche Verpflichtung entsteht erst, wenn der Betreiber des Internetforums durch einen qualifizierten Hinweis des Betroffenen darauf aufmerksam gemacht wird, dass die fortdauernde Auffindbarkeit des Beitrags durch Namenssuche nunmehr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und Vorkehrungen gegen diese Verletzung zu treffen sind. Handelt es sich bei dem Archiv um ein solches, in das Beiträge dritter Anbieter eingestellt sind, hat der Betreiber des Archivs ggf. bei diesen anzufragen. Erst dann, wenn sich danach ergibt, dass die Auffindbarkeit des Beitrags einzuschränken ist, setzt die Verantwortlichkeit des Archivbetreibers ein.“ (OLG Hamburg Urteil vom 7.7.2015 ­ 7 U 29/12 )

Dieses Urteil weist darauf hin, dass Betreiber von Suchmaschinen und Internetportalen gewisse Pflichten in Bezug auf den Betrieb ihrer Internetdienste haben, die über die Bereitstellung der Inhalte hinausgehen. In den genannten Fällen des OLG Hamburg und des EuGH waren die Betreiber verpflichtet, die Löschung vorzunehmen. Demnach ist es möglich, dass die Löschung von Artikeln, die gegen die Rechte Dritter verstoßen, eine Pflicht des Portalbetreibers darstellt. Diese Kosten entstehen unserer Ansicht nach in Form von Verwaltungskosten des Betreibers und sind von diesem auch zunächst zu tragen. Inwiefern der Portalbetreiber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Ersteller der Artikel hat, bleibt offen.

Webhosting-Vertrag: Wohnraummietvertrag oder Gewerbemietvertrag

Weiterhin fraglich ist, ob der Vermieter die Kosten der Instandsetzung nach Mietrecht nicht selbst zu tragen hat. Die Aufteilung dieser Kostenposition bestimmt sich bei einem Wohnraummietvertrag anders als bei einem Gewerbemietvertrag. Entscheidend für die Beurteilung ist hier der Vertragszweck und wo im Vertrag der Schwerpunkt der Leistung zu sehen ist (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.9.2013, 2 U 269/12, openJur). Das veröffentlichen von Pressemitteilungen auf einer Website dient zweifelsohne einem beruflich-gewerblichen Zweck. Die Leistung des Webhosting-Betreibers ist die Zurverfügungstellung eines Teils einer Website für den Zweck der Veröffentlichung von Artikeln. Der Webhosting-Vertrag ist demnach als gewerblicher Mietvertrag zu qualifizieren.

Kostenabwälzung auf den Kunden des Presseportals

Die Abwälzung der Kosten des Löschvorgangs in Form Instandsetzungskosten auf den Kunden ist im gewerblichen Mietvertrag zwar zulässig, bedarf jedoch einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag. Weiterhin besteht auch bei dem Vorhandensein einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung eine Begrenzung auf die Kosten für Schäden, die aus dem Risikobereich des Kunden stammen.

„Nach § 535 Abs. 1 BGB536 BGB a.F. hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Ihm obliegt somit die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts. Unter den Kosten der Instandhaltung werden -vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien -in Anlehnung an § 28 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) die Kosten verstanden, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich in der Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung […]. Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung kann nach h. M. in Rechtsprechung und Literatur bei der Gewerberaummiete formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, soweit sie sich auf Schäden erstreckt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind.“ (BGH, Urteil vom 6. April 2005, XII ZR 158/01, openJur)

Enthält demnach der Webhosting-Vertrag eine Klausel, welche die Kostenübernehme des Kunden für etwaige Instandsetzungs-/Instandhaltungskosten, die diesem zuzuordnen sind, beinhaltet, ist diese regelmäßig zulässig.

Kostenerstattung bei dem Fehlen einer Klausel im Medienrecht

Sollten die Vertragsparteien jedoch keine derartige Klausel im Vertrag vereinbart haben, könnte für den Presseportalbetreiber die Möglichkeit bestehen, den erlittenen Schaden über die allgemeinen zivilrechtlichen Instrumente vom Kunden zurückzuverlangen.

Das Hochladen fahrlässig verfasster Artikel könnte einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellen, welches wiederum einen Schadenersatzanspruch des Host-Providers als Vermieter der Website gegenüber dem Kunden als Mieter rechtfertigen könnte. Im Sinne des §538 BGB haftet der Kunde als Mieter für Schäden, die durch vertragswidrigen gebrauch der Mietsache entstehen.

„Die Beklagte haftet nicht für jede Veränderung der Mietwohnung, sondern nur für eine solche durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch, vgl. § 538 BGB.” (AG Oranienburg, Urteil vom 26.07.2012, 27 C 3/11)

„Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt worden sind, von dem Mieter nicht vertreten werden müssen. Das bedeutet, daß er nicht verpflichtet ist, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine durch den vertragsgemäßen Gebrauch notwendigerweise eingetretene Beschädigung der Mietsache zu beseitigen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 1993, 712, 713) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (ZMR 1999,166 f.) haben daraus geschlossen, daß der Mieter oder Pächter eines Tankstellengeländes nicht für Bodenverunreinigungen hafte, die lediglich auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Tankstelle zurückzuführen seien, wenn ihm nicht in dem Vertrag eine entsprechende Erhaltungslast aufgebürdet worden sei.“ (BGH, Urteil vom 10. Juli 2002, XII ZR 107/99)

Die Schadensersatzpflicht (§ 249 BGB) in Folge einer Vertragsverletzung (§ 280 I 1 BGB) oder unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) erstreckt sich auf sämtliche Ausgaben des Host-Providers, die für die Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des LG Mainz gehören dazu auch Folgeschäden wie der Mietausfall (LG Mainz, Urteil vom 24.04.2001, 6 S 336/00, juris).

Wichtig ist im Rahmen des Schadensersatzes, dass das Verhalten des Nutzers tatsächlich vertragswidrig war. Sollte dieser seinen publizistischen Sorgfaltspflichten (genauer dazu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. 2. 2002 - 23 U 212/01) nachgekommen sein, träfe ihn beispielsweise kein Verschulden. Unserer Ansicht nach träfe eine Pflicht zur Beseitigung und Tragung der Kosten der Rechtsverletzung in diesem Fall den Portalbetreiber selbst, da der Nutzer keine Pflichtverletzung begangen hat.

Höhe der zu erstattenden Kosten im Presse- bzw. Medienrecht

Die Höhe der zu erstattenden Kosten hängt von dem zusätzlichen Aufwand ab, den der Presseportalbetreiber durch den/die rechtswidrigen Artikel aufbringen muss. Dies ist zunächst der Arbeitsaufwand des Betreibers für die eigentliche Löschung von der Oberfläche des Presseportals und die Kommunikation zwischen den beiden anderen Parteien. Weiterhin haftet der Kunde auf die Beseitigung der Mangelfolgeschäden. Diese können je nach Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen, da es insbesondere auf das Verbreitungsgebiet des/der rechtsverletzenden Artikel ankommt. So haftete ein Presseportalbetreiber, welcher mit einem Suchmaschinenbetreiber in Form von einer Einbindung der Suchmaschinentechnik in die eigene Suchfunktion zusammenarbeitete, für Mangelfolgeschäden aufgrund fortdauernder Persönlichkeitsrechtsverletzungen eines Dritten.

„Schließt der Betreiber eines Online-Presseportals im Rahmen des Betriebs seiner Webseite eine Vereinbarung mit einem Suchmaschinenbetreiber (hier: Google) für die Einbindung der Suchmaschinentechnik in die eigene Suchfunktion, so haftet er für fortdauernde Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die dadurch begründet sind, dass zwar der zugrunde liegende Inhalt vom Betreiber selbst gelöscht wurde, ein diesen Inhalt enthaltener Treffer jedoch aufgrund einer technisch bedingten Verzögerung bei der Löschung weiterhin über die eigene Suchfunktion der Betreiberwebseite in der Trefferliste angezeigt wird.

[…] Er hat vielmehr durch entsprechende technische und organisatorische Vorkehrungen für eine effektive Löschung etwaiger rechtswidriger Inhalte in dem Portal des Betreibers Sorge zu tragen.“ (KG Berlin, Urteil vom 27.11.2009, 9 U 27/09, jurion)

Besteht der Aufwand des Portalbetreibers lediglich in der Löschungshandlung per se, fällt unserer Ansicht nach die Höhe des entstandenen Schadens eher gering aus, da der gesamte Aufwand nur wenige Klicks des Betreibers beinhaltet. Der Zeitaufwand des gesamten Löschvorgangs betrüge somit wenige Minuten. Hier spielt auch die Schadensminimierungspflicht (vgl. dazu AG Rockenhausen,

Urteil vom 05.09.2014 - 2 C 233/14) des Portalbetreibers eine gewisse Rolle. Gemäß §254 Abs.2 BGB trifft einen Geschädigten ggf. ein Mitverschulden am Ausmaß des entstandenen Schadens. Hiernach müsste unserer Rechtsansicht nach ein Portalbetreiber in zumutbarem Umfang dazu beitragen, den Schaden möglichst gering zu halten. Insbesondere die Kosten für das Einschalten eines Anwalts können im Falle, dass der Ersteller der Artikel die Rechtsverletzung selbst anzeigt und kein geschädigter Dritter beteiligt ist, unangemessen sein.

„Es ist nicht ersichtlich geworden, dass die Klägerin insoweit - als Geschäftsfrau - anwaltlicher Hilfe bedurft hätte.

Zwar erstreckt sich die Schadensersatzpflicht (§ 249 BGB) in Folge einer Vertragsverletzung (§ 280 I 1 BGB) oder unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) grundsätzlich auf die vom Geschädigten aufgewendeten Rechtsanwaltskosten, z. B. für die Zurückweisung einer unberechtigten Kündigung, für die Abwehr eines sonstigen, unberechtigt geltend gemachten Anspruchs oder wegen Beleidigung etc.

Dies gilt aber nur soweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Schadensabwendung oder -Minderung erforderlich („vernünftig“) und zweckmäßig gewesen ist und trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte z. B. geschäftlich ungewandt ist (vgl. näher Palandt, a. a. O., § 249, Rn. 39, 38, § 280, Rn. 32).“ (LG München II, Urteil vom 26.02.2008 – 1 O 5657/07)

Zusammenfassung zur Aufwendungsersatzpflicht für eine Artikellöschung im Medienrecht

Die Frage nach der Höhe eines Aufwendungsersatzes hängt von verschiedenen Aspekten ab. Mit Hinblick auf die Frage des Verschuldens und einer Pflichtverletzung des Nutzers, sollte man unserer Rechtsansicht nach auch eine Pflicht des Portalbetreibers in Anlehnung an die Urteile bezüglich des Rechts auf Vergessen vom OLG Hamburg und vom EuGH in Betracht ziehen.

Ob und in welcher Höhe dem Pressportalbetreiber vom Kunden Kosten zu erstatten sind, kann folglich sehr unterschiedlich ausfallen. Betrachtet man die Löschung der betroffenen Artikel als Pflicht des Portalbetreibers, steht dies der Erstattung von Aufwendungskosten entgegen. Die Kosten stellten in diesem Fall keine Instandsetzungs-, sondern gewöhnliche Verwaltungskosten dar. Diese hat regelmäßig der Vermieter und somit der Portalbetreiber zu tragen.

Lehnt man diese Pflicht des Portalbetreibers ab, könnte dieser, ohne eine vertragliche Vereinbarung zur Übernahme des Kunden von Instandsetzungskosten, sich in Form von Schadensersatz sämtliche zweckmäßige und vernünftige Aufwendungen ersetzen lassen, die aus dem vertragswidrigen Handeln des Kunden erwachsen.

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