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Pixelio-Entscheidungen zu fehlender Urheberkennzeichnung

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 08. Dezember 2014 um 15:09

Pixelio-AGB enthalten keinen Hinweis, dass Verwender das jeweilige Bild manuell bearbeiten und damit den Urhebervermerk anbrigen sollen

OLG Köln rügt Pixelion-Entscheidung des Landgerichts. In einem Eilverfahren, bei dem es um eine fehlende Urheberkennzeichnung eines Pixelio-Bildes unter seiner direkten URL ging, hat der Kläger den Verfügungsantrag nach deutlichen Worten des OLG Köln zurückgenommen, so berichtet der Anwalt der Gegenseite (quelle).

LG Köln · Urteil vom 30. Januar 2014 · Az. 14 O 427/13

Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 30. Januar, (Az.: 14 O 427/13) entschieden, dass der Fotograf bei der Verwendung seiner Bilder durch den Betreiber der Internetseite Pixelio in seinen Rechten verletzt sei. Der Kläger macht Ansprüche wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts aus § 13 UrhG geltend.

Pixelio.de

Pixelio.de ist eine Bilderdatenbank, in der registrierte Nutzer Bilder hoch- und runterladen können. Der Kläger hatte sich gegen die Verwendung eines seiner Bilder gewährt, da keine ausreichende Urheberrechtsbezeichung vorliegen solle. Das LG Köln gab dem Kläger recht. Es verwies auf die damals geltenden Geschäftsbedienungen.

"Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: '© Fotografenname / PIXELIO'

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen."

Das bedeutete also, dass jeder, der Bilder verwendete, den Urhebervermerk im Bild selbst hätte angeben müssen.

Die lizenzvertragswidrige Verwendung führt dazu, dass der in seinem Namensnennungsrecht nach § 13 Abs. 2 UrhG verletzte Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten nach § 97 Abs. 1 UrhG verlangen kann, dass das streitbefangene Lichtbild ohne die ihm zustehende Bezeichnung in der im Lizenzvertrag vorgesehenen Art nicht mehr genutzt wird. (LG Köln Urteil vom 30. Januar, (Az.: 14 O 427/13)

Hinweise des OLG Köln

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag nun zurückgezogen. Nach Meinung der Richter habe Pixelio in den AGB keineswegs festgelegt, dass der Verwender das Bild manuell bearbeiten solle. (quelle)

Weitere Informationen zum Thema Urheberrechtsverletzung finden Sie hier.

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