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Rhein Inkasso GmbH für Astragon Entertainment GmbH wegen Urheberrecht

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 18. Oktober 2024 um 14:53
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Details zur Forderung

Der Aid24 RA Kanzlei liegt ein Schreiben der Rhein Inkasso GmbH vor, welche gemäß eigener Aussage im Mandat von Astragon Entertainment GmbH handelt, eine bestehende Forderung einzuziehen.

Astragon Entertainment GmbH ist ein deutscher Publisher und Spieleentwickler Simulationsspielen. Das Unternehmen spezialisiert sich auf realitätsnahe Simulationen in Bereichen wie Landwirtschaft, Bau und Transport.

Die Forderung wird damit begründet, dass der Mandant angeblich Urheberrecht geschützte Werke, hier eine Software des Antragstellers, ohne Lizenzierung verwendet hat.

Konkret wird also eine Verletzung des Urheberrechts nach § 97 Abs 2 UrhG vorgeworfen.

Berechnung der Höhe der Forderung

Die Schadenersatzforderung wird nach der sogenannten Lizenzanalogie bemessen und setzt sich aus einer Abfindung für die Nutzung und Zinsen auf diese Abfindung, sowie Dokumentationskosten und Rechtsanwaltskosten zusammen.

Obendrauf kommen im vorliegenden Schreiben die Inkassogebühren.

Es wird lediglich die Begleichung der Forderung durch das Inkasso Unternehmen gefordert. Ein Unterlassungsanspruch oder etwaiges wird nicht thematisiert. 

Rechtlicher Hintergrund der Zahlungsaufforderung

Die Forderung wird vorliegend mit der nicht genehmigten Nutzung einer Software der Astragon GmbH begründet.

Realisiert die Software den Werkcharakter, richtet sich der Schutz nach dem § 69a UrhG.

"Computerprogramme und ihre Vorstufen können grundsätzlich auch die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit nach § 2 Absatz II UrhRG erforderliche persönliche geistige Schöpfung aufweisen. In den einzelnen Programmierungsphasen werden vom Systemanalytiker oder Programmierer Leistungen geistiger Art erbracht. Der geistige Gedankeninhalt findet seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs. […] Für den Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen und ihren Vorstufen kommt danach nur die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials in Betracht. In diesem Bereich besteht ein hinreichender Spielraum für individuelle, eigenschöpferische Lösungsmöglichkeiten, und zwar in allen drei Entwicklungsphasen. Für die Problemanalyse, den Datenflußplan und Programmablaufplan ist dies heute überwiegend anerkannt.“ 

Sollte eine Software ohne Akzeptanz des Rechteinhabers benutzt, verbreitet oder vervielfältigt werden, kann dieser Anrecht aus dem UrhG geltend machen. Dabei kann mann ein Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG in erwägung ziehen.

Umgang mit der Forderung von Rhein Inkasso im Auftrag der Astragon Entertainment GmbH

Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Rhein Inkasso GmbH im Namen von Softwareherstellern, in diesem Fall der Astragon Entertainment GmbH, Schadensersatzforderungen und Urheberrechtsverletzungen erhebt.

Oftmals stützen sich diese Forderungen darauf, dass unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Software den Mandanten vorgeworfen wird. Dabei sind meist die Gegebenheiten individuell und müssen rechtlich geprüft werden.

Die Einzelheiten der Forderung sollten zuerst mit genauigkeit untersucht werden. Dazu zählt auch die Überprüfung, ob eine Urheberrechtsverletzung nachweislich stattfindet und ob die geforderte Summe verhältnismäßig ist. Solche Ansprüche werden häufig durch konkrete Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gestützt, wie zum Beispiel im § 97 Abs. 2 UrhG.

In Urheberrechtsverletzungen wird der Schadensersatz meist anhand der Lizenzanalogie berechnet. Die wird davon ausgegangen, welche Gebühren für den Kauf der entsprechenden Softwarelizenz durch den Nutzer entstanden wären. Dabei sollte insbesondere auf die Höhe der Forderung geachtet werden.

Die Gewichtung von rechtlicher Beratung bei Schadensersatzforderungen im UrhG

Bei einem Konflikt mit Schadensersatzforderungen und Inkasso-Forderungen, wie sie hier von Rhein Inkasso im Auftrag der Astragon Entertainment GmbH erhoben werden, ist das hinzuziehen eines juristischen Experten dringend zu empfehlen. Jeder Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung ist einzigartig und bedarf einer sorgfältigen, spezialisierten Prüfung.

Unüberlegtes Handeln sollte dabei unbedingt vermieden werden. Der Rechtsbeistand eines fachkundigen Juristen ist entscheidend, um die Rechtsgültigkeit der Forderung zu bewerten und die richtigen Schritte einzuleiten.

Eine rechtliche Beratung macht es ihnen möglich, die Ansprüche der Gegenseite gründlich zu überprüfen, die eigene Rechtsposition zu stärken und potenzielle Fehler zu vermeiden. Insbesondere im Urheberrecht kann eine umfassende Einschätzung vor ungerechtfertigten Zahlungen schützen und zu einer angemessenen Lösung beitragen.

Zusammenfassung und Einordnungs des Schreibens

Zu erkennen ist, dass das Unternehmen Astragon Entertainment GmbH in einer Vielzahl von Fällen Abmahnungen wegen unlizenzierter Nutzung ausgesprochen hat.

Es kommt in Regelmäßigkeit vor, dass Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Um schnellstmöglich eine Zahlung zu erwirken, nutzt das Unternehmen spezialisierte Anwälte und Inkassounternehmen.

Wichtig ist es also genau zu prüfen, ob die Forderung überhaupt Bestand hat und tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material verwendet wurde.

Weiterhin ist sorgfältig zu eruieren in welcher Höhe die Forderung tatsächlich entstanden ist und ob Vergütungshonorare, Rechtsanwalts und Inkassovergütung, sowie die Berechnung des entstanden Schaden korrekt und angemessen durchgeführt worden ist.

Deshalb ist es besonders hilfreich sich bei einer Zahlungsaufforderung oder einer Abmahnung rechtlichen Beistand zu organisieren, um mit einem spezialisierten Anwalt die weitere Vorgehensweise abzustimmen. 

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