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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
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Das Amtsgericht Bielefeld hatte in seinem Urteil vom 06.03.2014 (Az.: 42 C 368/13) über die Darlegungslast in Filesharing-Fällen zu entscheiden. Das Gericht stellt fest, dass die grundsätzlich bestehende sekundäre Darlegungspflicht des Anschlussinhabers nicht zu einer Beweislastumkehr führt, so dass der Anschlussinhaber, der seiner Darlegungspflicht vollumfänglich nachkommt, nicht auch den behaupteten abweichenden Sachverhalt nachweisen muss. Vielmehr obliegt es nach wie vor dem abmahnenden Rechtsinhaber nachzuweisen, dass der von ihm in Anspruch genommene Anschlussinhaber eine Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, wird vermutet, dass diese Person die Rechtsverletzung begangen hat. Dies hat bereits der BGH in seinem Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) festgestellt. Die Vermutung beruhe auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Sachverhalts, wonach der Anschlussinhaber seinen Webanschluss nutze und damit über die Art und Weise der Nutzung entscheide und demzufolge die Tatherrschaft bewusst kontrolliere. Nach Ansicht des AG Bielefeld begegnet bereits die Annahme einer derartigen Vermutung in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, grundsätzlichen Bedenken. Ein derartiger Erfahrungssatz existiere nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnähme und nicht mehr wegzudenken sei, belege vielmehr das Gegenteil: Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befinde, entspräche es üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliere.
Nach Auffassung des Gerichts erfüllt der Anschlussinhaber in diesen Fallen seine sekundäre Darlegungspflicht bereits dann, wenn er seine Täterschaft bestreitet und angibt, dass Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können. Daraus ergebe sich bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Täterschaft.
Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter der behaupteten Rechtsverletzung in Frage kommt, muss der Anschlussinhaber nicht durchführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung könne vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Familienschutz gem. Art 6 GG nicht vereinbar wäre.
Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag habe zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete – hier die Klägerin – seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des Anspruchsstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt (AG Bielefeld, Az.: 42 C 368/13).
Damit schließt sich das Gericht der Auffassung des OLG Hamm an, das in seinem Beschluss vom 04.11.2013 (22 W 60/13) die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nochmals bestätigt hat.
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