Softwarerecht: Siemens Industry Software GmbH aufgrund unlizenzierter Nutzung der Software "NX-12"

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Inhalt des Schreibens der Siemens Industry Software GmbH wegen unlizenzierter Nutzung ihrer Software

Es liegt ein Schreiben der Siemens Industry Software GmbH („SISW“) vor, hiernach sei eine illegal erworbene Software auf einem Rechner innerhalb der angeschriebenen Organisation installiert worden, was die SISW identifiziert habe. Die SISW macht die Organisation darauf aufmerksam, dass bereits der Besitz einer nicht lizenzierten Software als Straftat gelte. Weiter zieht die SISW vor, diese Angelegenheit aussergerichtlich und auf nicht öffentlichem Weg zu klären.

Es wird der Wert der angeblichen Raubkopie festgestellt, woraus sich der Anspruch auf Schadensersatz der SISW ergäbe. Statt diesen auf gerichtlichem Weg zu verfolgen, bietet das Softwareunternehmen an, das Recht zur Nutzung der Softwareproduktes, eine Nachlizenzierung, käuflich zu erwerben. Der kommerzielle Verkaufspreis errechnet sich aus der Lizenz, also der Wert der Software und Pflege und Support zzgl. evtl. anfallende Steuern. Die kommerzielle Abwicklung soll über einen geeigneten Siemens-Vertriebsweg stattfinden. Es wird eine Frist gesetzt bis wann das Angebot der SISW für das angeschriebene Unternehmen bestehen bleibt und ein Kontakt ermöglicht, falls Rückfragen bestehen sollten.

Urheberechtliche Einordnung des Schreibens Siemens Industry Software GmbH wegen unlizenzierter Nutzung der Software NX-12

Um Ansprüche am Urheberrecht geltend machen zu können, muss ein Werk im Sinne des § 2 UrhG vorliegen. Eine Software kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk in Form eines Computerprogramms gem. §2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellen.

„Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme“

Bei einer Software mit Werkcharakter wird das Programm in einer Gestalt gem. §69a Abs. 1 UrhG geschützt.

„Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.“

Damit eine Software rechtmäßig genutzt werden darf, muss eine Lizenzvereinbarung getroffen werden nach § 31 UrhG. Durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung werden dem Nutzer die Nutzungsrechte im Sinne des § 31 UrhG eingeräumt. Die Nutzungsrechte können vom Lizenzgeber dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit übertragen werden. Bei den Nutzungsrechten unterscheidet man zwischen einem einfachen und einem ausschließlichen Nutzungsrecht. Einfache Nutzungsrechte können gleichzeitig mehreren Lizenznehmern eingeräumt werden, das ausschließliche Nutzungsrecht nur an einen Lizenznehmer übertragen werden. Wird eine Software ohne die Genehmigung des Rechteinhabers genutzt, vervielfältigt oder verbreitet, kann dies weitreichende Folgen haben. Insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 97 Abs 2. UrhG kommen hierbei in Betracht.

"Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht."

Um den Schadensersatz zu bemessen, können verschiedene Arten der Berechnung verwenden werden. Zum einen kann der Schaden anhand des entgangenen Gewinns des Lizenzinhabers berechnet werden. Bei Verwendung des Werkes ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers, können dem Rechteinhaber Einnahmen verloren gehen. Für eben diese muss der Verletzer aufkommen, um so den Schaden zu reduzieren. Zum anderen kann der Schaden mittels einer Lizenzanalogie bestimmt werden. Mithilfe einer Lizenzanalogie kann der durch die Rechtsverletzung entstandener Schaden ausgeglichen werden. Die Höhe des Schadensersatzes wird bei der Lizenzanalogie daran bemessen, welche Lizenzgebühren fällig gewesen wären. Dies bedeutet nicht, dass ein Lizenzvertrag nachträglich abschlossen werden kann. Die Unterlassungsansprüche bleiben unberührt.

Unsere Einordnung des Schreibens Siemens Industry Software GmbH wegen unlizenzierter Nutzung der Software NX-12

Das vorliegende Schreiben der Siemens Industry Software GmbH wegen unlizenzierter Nutzung der Software NX-12 ist keine klassische Abmahnung einer Kanzlei, zwar wird die Beseitigung der Urheberrechtsverletzung gefordert und die Höhe des Schadens konkret benannt, aber nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Von der SISW wird nach unserer Ansicht eine einvernehmliche Einigung bevorzugt und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden. Die Vorwürfe in dem Schreiben sollten genau überprüft werden. Es sollte zu dem hinterfragt werden, ob ggf. zukünftige Lizenzgebühren angemessen sind bzw. geltend gemachter Schadenersatz angemessen wäre. Unternehmen, die solche Schreiben erhalten, sollten nicht leichtfertig den Forderungen nachgeben. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt, welcher auf IT- und Urheberecht spezialisiert ist, zu Rate gezogen werden. 

Sie haben ein Schreiben der Siemens Industry Software GmbH wegen unlizenzierter Nutzung der Software NX erhalten?

Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei prüft für Sie die Angemessenheit des Angebots. Eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon oder E-Mail wäre unser erster Schritt in Ihrer Sache. Rufen Sie uns an oder senden uns die Schreiben der SISW zu, wir helfen Ihnen.

 

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