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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument





Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegt ein Schreiben der Siemens Industry Software GmbH („SISW“) aus dem Jahr 2021 vor.
Die Siemens Industry Software GmbH gibt in ihrem Schreiben an, dass sie für die Sicherstellung der
Verwendung von Siemens-Software in Übereinstimmung mit den für die Siemens-Software geltenden Lizenzbedingungen, sowie lokalem und internationalem Urheberrecht, zuständig ist.
Die SISW habe Informationen erhalten, welche darlegen, dass das angeschriebene Unternehmen eine unlizenzierte SISW-Software auf einem Rechner installiert habe, welcher sich im Firmennetz eingeloggt hat.
Das Schreiben enthält verschiedene Rechnerdaten, wie die Client-Emaildomain, den Hostnamen, die MAC-Adresse und die unlizenzierte Software, wodurch es der SISW möglich sei, das angeschriebene Unternehmen mit dem Rechner in Verbindung zu bringen, welcher die unlizenzierte Software installiert haben soll.
Die SISW fordert daher das angeschriebene Unternehmen auf, die unlizenzierte Software innerhalb einer angegebenen Frist zu löschen.
In einem Telefonat wird dem angeschriebenen Unternehmen versichert, dass sich die Streitigkeit mit dem Löschen der Software erledigt hätte.
Dieser Forderung sei das angeschriebene Unternehmen nachgekommen und die unlizenzierte Software wäre von dem identifizierten Rechner gelöscht worden. Die SISW habe darauf bestanden, dass diese nach der
vollzogenen Löschung eine Mitteilung darüber erhält.
Nach der Löschung der Software ergeht ein weiteres Schreiben der SISW an das Unternehmen. In diesem Schreiben gibt die SISW an, dass bereits der Besitz einer unlizenzierten Software eine Straftat sei und die SISW könne der Antwort des angeschriebenen Unternehmens entnehmen, dass die Software auf dem Rechner installiert worden ist.
Da die SISW an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sei, bestehe die Möglichkeit im Rahmen einer Nachlizenzierung die Ansprüche zu erfüllen.
Im Bereich der industriellen Designsoftware nimmt die 3D CAD (Computer-Aided Design) Software eine bedeutende Position ein. Tatsächlich bietet die Solid Edge Premium Version umfassende Funktionen zur Erstellung von 3D - Konstruktionen, die Fachspezifischen „engineering references“sind für ein Großteil der Unternehmen ein ansprechender Punkt für die Nutzung dieser Software. Dabei stellt die solid edge foundation die Basis für komplexe Modellierungsprozesse dar. Insbesondere das solid edge design mit der synchronous technology revolutionierte die Branche und verbesserte das sogenannte „design and drafting“. Die Entwicklung von Solid edge zeigt eine kontinuierliche Innovation im CAD-Bereich. Das, was im Fachjargon als „Reverse Engineering“ bezeichnet wird, ist ein wesentlicher Bestandteil moderner CAD-Programme. Die Spezialisierte sheet metal software für solid edge bietetUnternehmen präzise Werkzeuge für Blechkonstruktionen dazu ermöglicht die convergent modeling Technologie eine Integration verschiedener Datenformate.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Urheberrecht, muss zunächst ein Werk im Sinne des § 2 UrhG vorliegen. Eine Software kann ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschütztes Computerprogramm und somit ein Werk darstellen. Auch die Rechtsprechung hat die Urheberrechtfähigkeit von Computerprogrammen bestätigt.
„Computerprogramme gehören zum Bereich der Wissenschaft i. S. des § 1 UrhRG und sind daher dem Urheberrechtsschutz grundsätzlich zugänglich. In Betracht kommt - je nachdem, ob eine (symbol) sprachliche oder eine graphische Darstellung verwendet wird - ein Schutz als Schriftwerk (§ URHG § 2 URHG § 2 Absatz I Nr. 1 UrhRG) oder als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art (§2 Absatz I Nr. 7 UrhRG).“ (BGH, Urteil vom 09.05.1985 - I ZR 52/83(link is external); NJW 1986, 192)
Erfüllt die Software den Werkcharakter, dann richtet sich der Schutz nach dem § 69a UrhG. Grundsätzlich steht es dem Rechteinhaber frei im Rahmen einer Lizenzvereinbarung einem Lizenznehmer Nutzungsrechte nach § 31 UrhG an seinem Werk einzuräumen.
Es besteht die Möglichkeit ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen. Das einfache Nutzungsrecht kann mehreren Lizenznehmern eingeräumt werden, wohingegen das ausschließliche
Nutzungsrecht nur an einen Lizenznehmer übertragen werden kann.
Sollte eine Software ohne das Einverständnis des Rechteinhabers genutzt, verbreitet oder vervielfältigt werden, kann dieser Ansprüche aus dem UrhG geltend machen.
Dabei kommt gerade ein Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG in Betracht.
Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten die Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung der Urheberrechte zu berechnen.
Zur Bestimmung des Schadensersatzes kann der tatsächlich entstandenen Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG), der Verletzergewinns (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG) oder die sogenannte Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) berücksichtigt werden.
Im Rahmen der Lizenzanalogie wird die Höhe des Schadensersatzes daran bemessen, was der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er eine Lizenz eingeholt hätte.
Es findet jedoch keine Nachlizenzierung in Form eines nachträglich abgeschlossenen Lizenzvertrages statt und etwaige Unterlassungsanspruche bleiben daneben bestehen.
Bei dem vorliegenden Schreiben der SISW handelt es sich nicht um das Schreiben einer Kanzlei und auch nicht um eine „klassische“ Abmahnung.
Für eine „klassische“ Abmahnung fehlt es vor allem an der Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Zudem wurde festgestellt, dass auch Mandaten anderer Kanzleien ähnliche Schreiben der SISW bekommen haben. Die SISW macht grundsätzlich den Eindruck, an einer außergerichtlichen Einigung interessiert zu sein.
Dennoch sollte das Schreiben zunächst gründlich überprüft werden, bevor auf das Schreiben geantwortet und auf die Forderungen eingegangen wird.
Vor allem die Höhe des Schadensersatzes auf Grundlage der Lizenzanalogie sollte auf ihre Angemessenheit geprüft werden.
Bei Erhalt eines solchen Schreibens empfiehlt es sich einen auf das IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.
Unternehmen sollten ein effektives Software-Asset-Management implementieren, um Lizenzverstöße zu vermeiden. Dies umfasst regelmäßige Audits der installierten Software, klare Richtlinien für Mitarbeiter und eine zentrale Dokumentation aller Lizenzen. Schulungen zum Thema Softwarelizenzen sensibilisieren Mitarbeiter für die Problematik und können unbeabsichtigte Verstöße verhindern.
Eine Effiziente Nutzung der Features setzt gültige Lizenzen voraus. Umfangreiche Funktionalitäten ( engl. functionality) werden nur mit korrekten Lizenzen freigeschaltet. Fachgerechte Dokumentationen aller Softwarelizenzen beugt rechtlichen Auseinandersetzungen vor.
Software unterliegt dem Urheberrechtsschutz als geistiges Eigentum. Dieser Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes und bedarf keiner formellen Registrierung.
Bei Computerprogrammen umfasst dieser Schutz sowohl den Quellcode als auch die Benutzeroberfläche und andere geschützte Elemente. Unternehmen, die Software ohne gültige Lizenz nutzen, verletzen daher unmittelbar die Urheberrechte des Softwareherstellers.
Bei Verstößen gegen das Urheberrecht drohen erhebliche finanzielle Folgen. Die Schadensersatzforderungen orientieren sich häufig an der sogenannten Lizenzanalogie, also dem Betrag, der bei legaler Nutzung hätte gezahlt werden müssen.
Zusätzlich können weitere Schadensposten wie entgangener Gewinn oder Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden. In schwerwiegenden Fällen sind auch strafrechtliche Konsequenzen möglich.
Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt nach verschiedenen Methoden. Neben der Lizenzanalogie können die konkrete Schadensberechnung oder die Herausgabe des Verletzergewinns gefordert werden.
Bei der Auskunftserteilung nach § 101 UrhG ist Vorsicht geboten, da die gemachten Angaben später als Grundlage für die Schadensberechnung dienen können. Auch hier ist rechtliche Beratung unerlässlich.
Bei Erhalt einer Abmahnung ist schnelles, aber wohlüberlegtes Handeln erforderlich. Die Fristen sollten unbedingt eingehalten werden, jedoch nicht durch vorschnelle Zahlungen oder Zugeständnisse.
Die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts ist dringend zu empfehlen, da dieser die Berechtigung der Forderungen prüfen und eine angemessene Reaktion formulieren kann. Oft lassen sich durch Verhandlungen kostengünstigere Lösungen erzielen.
Eine außergerichtliche Einigung liegt oft im Interesse beider Parteien. Mögliche Lösungsansätze umfassen die nachträgliche Lizenzierung zu Sonderkonditionen, Ratenzahlungsvereinbarungen oder pauschale Vergleichszahlungen.
Eine transparente Kommunikation und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit können dabei helfen, die Angelegenheit schnell und kostengünstig beizulegen. Langwierige Gerichtsverfahren sind mit hohen Kosten und Unsicherheiten verbunden und sollten nach Möglichkeit vermieden werden.
Sie können bei unlizenzierten Nutzungen erhebliche rechtliche Konsequenzen erfahren. Deshalb empfiehlt es sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalts per Telefon oder vor Ort in Anspruch zu nehmen.
Ein zentraler Aspekt in Verfahren wegen unlizenzierter Softwarenutzung ist die Beweislage. Softwarehersteller setzen zunehmend spezialisierte Technologien ein, um die unerlaubte Nutzung nachzuweisen, darunter Telemetrie-Funktionen und digitale Fingerabdrücke.
Dennoch verbleibt die Beweislast grundsätzlich beim Rechteinhaber. Für beschuldigte Unternehmen ist die Dokumentation der eigenen Lizenzierungshistorie daher von entscheidender Bedeutung. Im Streitfall können forensische Untersuchungen der IT-Infrastruktur erforderlich werden, die ihrerseits hohe Kosten verursachen.
Kanzleien wie CJCH Solicitors haben sich auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im
Softwarebereich spezialisiert und agieren international im Auftrag großer Softwarehersteller. Diese Kanzleien verfügen über standardisierte Prozesse zur Bearbeitung von Massenabmahnungen, gleichzeitig aber auch über die nötige Expertise für komplexe Einzelfälle.
Für betroffene Unternehmen ist es wichtig zu verstehen, dass diese Kanzleien primär die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mandanten vertreten und weniger an langwierigen Rechtsstreitigkeiten als an effizienten
Einigungen interessiert sind.
Die Methoden zum Nachweis unlizenzierter Softwarenutzung werden immer ausgefeilter. Moderne Software enthält häufig Funktionen, die bei der Installation oder während der Nutzung anonymisierte Daten an die Hersteller übermitteln.
Darüber hinaus setzen Unternehmen wie Dassault Systèmes spezialisierte Teams ein, die verdächtige Aktivitäten analysieren. Diese können beispielsweise durch auffällige Download-Muster, Support-Anfragen von nicht registrierten Nutzern oder den Austausch in einschlägigen Online-Foren erkannt werden.
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AID24 Rechtsanwaltskanzlei
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