Softwarerecht: Siemens Industry Software GmbH wegen unlizenzierter Nutzung der Software "Solide Edge"

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Inhalt des Schreibens der Siemens Industry Software GmbH wegen unlizenzierter Nutzung der SISW-Software

Es liegt es Schreiben der Siemens Industry Software GmbH („SISW“), in welchem das angeschriebene Unternehmen über eine angebliche Lizenzrechtverletzung informiert wurde. Die SISW gibt in ihrem Schreiben an, für die Gesellschaft des Siemens Konzerns tätig und für den Vertrieb der Product-Lifecycle-Management-Software Systeme in Deutschland sei. Im Schreiben wird angegeben, dass sie für die Sicherstellung der Verwendung von Siemens-Software in Übereinstimmung mit den für die Siemens-Software geltenden Lizenzbedingungen, sowie lokalem und internationalem Urheberrecht, zuständig ist.

Die SISW habe Informationen erhalten, die zeigen sollen, dass unlizenzierte SISW-Software auf einem Computer innerhalb des angeschriebenen Unternehmens installiert und verwendet wurde. Das Schreiben enthält Daten die Auskunft über die Client-Emaildomain, den Hostnamen, die MAC-Adresse und die unlizenzierte Software, welche der SISW ermöglicht das angeschriebene Unternehmen mit dem Rechner in Verbindung bringen zu können, welches die unlizenzierte Software installiert und verwendet haben soll. Die SISW fordert das angeschriebene Unternehmen auf, die unlizenzierte Software innerhalb der angegebenen Frist zu löschen und eine Bestätigung dieser zukommen zu lassen. Diesbezüglich ist zu Vorsicht zu raten da hierdurch Schuldanerkenntnisse abgegeben werden können, statt dessen sollte rechtzeitg ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden!

Rechtlicher Hintergrund zum Schreiben der Siemens Industry Software GmbH wegen unlizenzierter Nutzung der Software „Solide Edge“

Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Urheberrecht, muss zunächst ein Werk im Sinne des § 2 UrhG vorliegen. Eine Software kann ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschütztes Computerprogramm und somit ein Werk darstellen. Auch die Rechtsprechung hat die Urheberrechtfähigkeit von Computerprogrammen bestätigt.

 „Computerprogramme gehören zum Bereich der Wissenschaft i. S. des § 1 UrhRG und sind daher dem Urheberrechtsschutz grundsätzlich zugänglich. In Betracht kommt - je nachdem, ob eine (symbol) sprachliche oder eine graphische Darstellung verwendet wird - ein Schutz als Schriftwerk (§ URHG § 2 URHG § 2 Absatz I Nr. 1 UrhRG) oder als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art (§2 Absatz I Nr. 7 UrhRG).“ (BGH, Urteil vom 09.05.1985 - I ZR 52/83; NJW 1986, 192)

Zu den Anforderungen des Werkcharakters und der persönlichen geistigen Schöpfung entschied der BGH:

„Computerprogramme und ihre Vorstufen können grundsätzlich auch die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit nach § 2 Absatz II UrhRG erforderliche persönliche geistige Schöpfung aufweisen. In den einzelnen Programmierungsphasen werden vom Systemanalytiker oder Programmierer Leistungen geistiger Art erbracht. Der geistige Gedankeninhalt findet seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs. […] Für den Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen und ihren Vorstufen kommt danach nur die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials in Betracht. In diesem Bereich besteht ein hinreichender Spielraum für individuelle, eigenschöpferische Lösungsmöglichkeiten, und zwar in allen drei Entwicklungsphasen. Für die Problemanalyse, den Datenflußplan und Programmablaufplan ist dies heute überwiegend anerkannt.“ (BGH, Urteil vom 09.05.1985 - I ZR 52/83; NJW 1986, 192, Hervorhebungen nicht im Original)

Erfüllt die Software den Werkcharakter, richtet sich der Schutz nach dem § 69a UrhG. Grundsätzlich steht es dem Rechteinhaber frei im Rahmen einer Lizenzvereinbarung einem Lizenznehmer Nutzungsrechte nach § 31 UrhG an seinem Werk einzuräumen. Es besteht die Möglichkeit ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen. Das einfache Nutzungsrecht kann mehreren Lizenznehmern eingeräumt werden, wohingegen das ausschließliche Nutzungsrecht nur an einen Lizenznehmer übertragen werden kann. Sollte eine Software ohne das Einverständnis des Rechteinhabers genutzt, verbreitet oder vervielfältigt werden, kann dieser Ansprüche aus dem UrhG geltend machen. Dabei kommt gerade ein Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG in Betracht.

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten die Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung der Urheberrechte zu berechnen. Zur Bestimmung des Schadensersatzes kann der tatsächlich entstandenen Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG), der Verletzergewinns (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG) oder die sogenannte Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) berücksichtigt werden. Im Rahmen der Lizenzanalogie wird die Höhe des Schadensersatzes daran bemessen, was der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er eine Lizenz eingeholt hätte. Es findet jedoch keine Nachlizenzierung in Form eines nachträglich abgeschlossenen Lizenzvertrages statt und etwaige Unterlassungsanspruche bleiben daneben bestehen. Zu der Angemessenheit im Rahmen der Lizenzanalogie entschied beispielsweise das OLG Frankfurt:

„Die Kl. hat als Grundlage für die Schadensberechnung die Methode der Lizenzanalogie gewählt. Hierbei wird zur Berechnung des Schadens der Abschluss eines Lizenzvertrags zu angemessenen Bedingungen fingiert. Im Rahmen der Lizenzanalogie gelten als angemessen Lizenzgebühren, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. […] Zu berücksichtigen sind dabei Dauer, Art, Ort und Umfang der Verletzungshandlung, wie auch der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts.“ (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.12.2014 – 11 U 27/14; GRUR-RR 2015, 233, Hervorhebungen nicht im Original)

Einordnung des Schreibens der Siemens Industry Software GmbH wegen unlizenzierter Nutzung der Software „Solide Edge“

Bei dem vorliegenden Schreiben der SISW handelt es sich nicht um das Schreiben einer Kanzlei und auch nicht um eine „klassische“ Abmahnung. Für eine „klassische“ Abmahnung fehlt es vor allem an der Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Unterlassungserklärung hat nach der Rechtsprechung des BGH folgenden Zweck:

„Die Wiederholungsgefahr war zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht entfallen. Die durch einen bereits begangenen Verstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.“ (BGH, Urteil vom 17. 7. 2008 - I ZR 219/05; GRUR 2008, 996, Hervorhebungen nicht im Original)

Zudem wurde festgestellt, dass auch Mandaten anderer Kanzleien ähnliche Schreiben der SISW bekommen haben. Die SISW macht grundsätzlich den Eindruck, an einer außergerichtlichen Einigung interessiert zu sein. Dennoch sollte das Schreiben zunächst gründlich überprüft werden, bevor auf das Schreiben geantwortet und ggf. auf die Forderungen eingegangen wird. Vor allem die Höhe des Schadensersatzes auf Grundlage der Lizenzanalogie sollte auf ihre Angemessenheit geprüft werden. Bei Erhalt eines solchen Schreibens empfiehlt es sich einen auf das IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.

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