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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die HSK Geschäftsführung hat angekündigt insgesamt 391 Stellen abbauen zu wollen. Hierbei möchte die HSK auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten und hat sich mit dem Betriebsrat auf ein Abfindungsangebot geeinigt. Diese Einigung stellt arbeitsrechtlich eine sogenannte Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG dar.
Diese Betriebsvereinbarung gilt dabei zwingend und unmittelbar. Daher ist das Abfindungsangebot, sollte es angenommen werden, auch zwingend. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. § 77 Abs. 4 BetrVG Mitarbeiter haben hierbei die Möglichkeit sich über das Angebot zu informieren.
Stellenabbau in der HSK Während die beiden kleineren HELIOS Kliniken in Wiesbaden personell bereits gut aufgestellt sind, besteht in dem Maximalversorger HSK weiterhin Handlungsbedarf. „Selbst ein erheblicher Ausbau der Leistungen und Sachkostensenkungen reichen bei der HSK nicht aus. Wir werden insgesamt 391 Stellen abbauen müssen, betroffen sind alle Berufsgruppen. Das ist eine harte aber notwendige Entscheidung, um die Existenz der Klinik und der verbleibenden Arbeitsplätze dauerhaft zu sichern“, erklärt Glenz. Die Geschäftsführung der HSK will betriebsbedingte Kündigungen vermeiden und hat sich mit dem Betriebsrat auf Abfindungsangebote geeinigt. „Das ist ein faires Angebot: Im November können sich Mitarbeiter an uns wenden und über das individuelle Angebot informieren. Ab Dezember werden wir auf die Mitarbeiter aktiv zugehen und die Angebote unterbreiten. Ich hoffe, dass es uns so gelingt, betriebsbedingte Kündigungen 2016 zu vermeiden“, sagt Lutz Hammerschlag, einer der Geschäftsführer der HSK. Pressemeldung HSK; Hervorhebung nicht im Original
Durch eine Kündigung entsteht nicht automatisch ein Anspruch auf Abfindung. Wenn aber eine für den Arbeitnehmer geltende betriebliche Vereinbarung, z.B. im Rahmen eines Sozialplans, oder eine tarifvertragliche Vereinbarung, die Abfindungsregelungen enthält, existiert, kann der Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung verlangen. Eine solche Betriebsvereinbarung wurde geschlossen. Ein Abfindungsanspruch kann aber auch bestehen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit einem Abfindungsangebot verknüpft. Wenn das Arbeitsgericht nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG feststellt, hat der Arbeitnehmer, je nach Alter und Betriebszugehörigkeit, nach der Regelung des §10 KSchG einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. § 9 Abs. 1 KSchG § 10 Abs. 1 und 2 KSchG
Grundsätzlich ist eine Kündigung nur als letztes Mittel für den Arbeitgeber zu sehen. Üblicher ist ein Aufhebungsvertrag. Dabei einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis enden soll. Zum Ausgleich gibt es eine Abfindung. Allerdings sollten Arbeitnehmer bei Aufhebungsverträgen vorsichtig sein. Mit Abschluss des Aufhebungsvertrags entfällt der Kündigungsschutz.
Wesentlich im Fall der HSK ist sicherlich die Höhe der Abfindung. Diese Höhe lässt sich für den Arbeitnehmer aus der Betriebsvereinbarung berechnen.
Bevor auf das Angebot des Arbeitgebers eingegangen werden soll, empfiehlt es sich, die genaue Höhe der Abfindung zu berechnen. Richtlinie kann hierbei die gesetzlich geregelte Abfindungshöhe sein. Allerdings kann das Angebot auch ausgeschlagen werden, so das zunächst das Arbeitsverhältnis weiter existent ist. Hierbei besteht dann aber auch des Risiko einer Kündigung. Vor- und Nachteile sollten mit einem Anwalt abgesprochen werden.
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