Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gibt an im Auftrag der MG Premium Ltd. zu handeln.
Die Mandantin sei Inhaberin der ausschließlichen weltweiten Verwertungsrechte an dem Film „For The Love Of Jordy“. Durch die von der Mandantin beauftragten SKB UG sei mittels der Software „Torrent-Logger“ die Rechtsverletzung festgestellt worden.
Demnach soll der Angeschriebene den Film auf einer Internet-Tauschbörse angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht haben. Für dieses Vorgehen bedarf es der Zustimmung des Rechtinhabers.
Diese habe im Fall des Angeschriebenen nicht vorgelegen, wodurch das Urheber- bzw. Medienrecht verletzt wurde.
Um die in der Dokumentation der Rechtsverletzung angegebene IP-Adresse einem Anschluss zuordnen zu können, sei ein gerichtliches Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt worden.
Die vom Provider mitgeteilten Daten haben dazu geführt, dass der Angeschriebene als Anschlussinhaber festgestellt wurde. Aufgrund der Rechtsprechung sei der Anschlussinhaber als Täter anzusehen.
Nur durch eine genaue Darlegung der Umstände zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung, könnte die Haftung als Täter widerlegt werden. Dennoch kann auch weiterhin eine Haftung als Störer in Betracht kommen.
Im Auftrag der Mandantin sollen die Ansprüche gemäß §§ 97, 97a, 98, 101, 101a, 101b UrhG gelten gemacht werden.
Dies bedeutet, dass der Angeschriebene aufgefordert wird, das Anbieten auf der Tauschbörse zu unterlassen, Auskunft über die Weitergabe der Vervielfältigungsstücke zu geben und die Personen mitzuteilen, deren Rechner über die Tauschbörse miteinander verbunden sind und die damit die Datei herunterladen konnten.
Der Angeschriebene wird aufgefordert, die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung und Vergleichsvereinbarung zu unterschreiben und an die Kanzlei zu senden.
Auch die Zahlung eines Schadensersatzes und Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten wird gefordert. Sollten die Forderungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden, werden weitere Maßnahmen gegen den Angeschriebenen eingeleitet.
Die Verwertungsrechte gem. §§ 15 ff. UrhG bezeichnen das ausschließliche Recht des Urhebers, das von ihm geschaffene Werk zu verbreiten, zu veröffentlichen und zu vervielfältigen. Der Inhaber der Verwertungsrechte kann diese durch Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte übertragen.
Bei Werken kann nur der Urheber über die Art und den Umfang der Einräumung der Nutzungsrechte bestimmen. Der Urheber kann ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Werk einräumen. Im Gengensatz zu dem einfachen Nutzungsrecht, kann das ausschließliche Nutzungsrecht nur an einen Dritten übertragen werden.
Durch die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrecht kann der Inhaber der Nutzungsrecht über die weitere Verwertung, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung bestimmen.
Wurden von dem Urheber keine Nutzungsrechte eingeräumt, das Werk aber von einem Dritten in einer Weise verwendet für die es ein Nutzungsrecht braucht, so liegt eine Verletzung der Verwertungsrechte vor.
Das vorliegende Schreiben der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Abmahnung. Die Forderungen der Abmahnung sollten nicht einfach erfüllt werden, damit es schnell erledigt ist. Denn besonders bei der beigefügten Unterlassungserklärung ist Vorsicht geboten. Diese sollte nicht einfach unterschrieben werden.
Oftmals enthalten der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärungen Formulierungen, die weitreichende Folgen haben können. Zudem sollte darauf geachtet werden, ob die Unterlassungserklärung auf die in der Abmahnung angegebene Rechtsverletzung beschränkt ist. Meistens ist es ratsam eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn eine Rechtsverletzung begangen wurde. Aus diesem Grund sollte ein spezialisierter Anwalt kontaktiert werden.
Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden Sie hier.
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