Urheber- und Medienrecht: Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW wegen einer Urheberrechtsverletzung am Film „Laundry Room Lust“

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Inhalt der Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW bei Filesharing

Das vorliegende Schreiben stammt von der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der MG Premium Ltd. Die Mandantin sei Inhaberin der ausschließlichen weltweiten Verwertungsrechte an dem Film „Laundry Room Lust“. Dem Angeschriebenen wird vorgeworfen, den Film auf einer Online-Tauschbörse angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Damit liege eine Verletzung des Urheberrechts gemäß §§ 94, 95, 19a UrhG vor. Thematisch befinden wir uns innerhalb des Medienrechts, wobei vor allem das Urheberrechtsgesetz als Grundlage dient.

Die Rechtsverletzung sei im Rahmen der Überprüfung der SKB UG festgestellt worden. Die SKB UG sei von der Mandantin beauftragt worden, Online-Tauschbörsen zu überwachen und Rechtsverletzungen festzustellen. Die Überwachung geschehe mittels der Software „Torrent-Logger“. In der Dokumentation wurde die IP-Adresse festgehalten, über welche die Rechtsverletzung begangen wurde. Um diese einem Anschluss zuordnen zu können, wurde ein gerichtliches Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG geführt. Durch dieses Verfahren wurde der Provider verpflichtet die angeforderten Daten der Mandantin mitzuteilen. Aus diesen Daten gehe der Angeschriebene als Anschlussinhaber hervor. Nach geltender Rechtsprechung sei der Anschlussinhaber als Täter anzusehen, bis dieser eindeutig und nachvollziehbar darstellen kann, welche Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf seinen Anschluss hatten und somit als Täter in Betracht kommt.

Der Angeschriebene wird aufgefordert, den Film nicht weiter auf der Tauschbörse anzubieten. Es soll zudem Auskunft darüber erteilt werden, an wen Vervielfältigungsstücke gegeben wurden und welche Nutzer der Tauschbörse die Möglichkeit hatten den Film herunterzuladen. Unter Setzung einer Frist wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Vergleichsvereinbarung aufgefordert. Der Angeschriebene soll durch Schadensersatz für den entstandenen Schaden aufkommen und Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten zahlen. Nur wenn die Forderungen fristgemäß erfüllt werden, sei die Angelegenheit als abgeschlossen anzusehen.

Rechtlicher Hintergrund der Abmahnung in Bezug auf die Täterschaft

Fraglich ist, wer für eine Rechtsverletzung durch die Nutzung einer Online-Tauschbörse haftet. Grundsätzlich ist es die Pflicht des Abmahners darzulegen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Dieser kann mittels der IP-Adresse den Anschlussinhaber als Täter feststellen. Hierbei handelt es sich um eine vermutete Täterschaft des Anschlussinhabers. Diese kann von dem Anschlussinhaber widerlegt werden. Somit kommt dem Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast zu. Um seine Täterschaft zu widerlegen, muss der Anschlussinhaber nachvollziehbar darlegen können, welche Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung uneingeschränkten und selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers hatten. Der Anschlussinhaber ist nicht dazu verpflichtet einen Täter zu nennen. Es müssen aber Nachforschungen angestellt werden, wer als Täter in Betracht kommt.

Sollte die Haftung als Täter widerlegt sein, so kann der Anschlussinhaber dennoch als Störer haften. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber für die, über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung als Störer haften kann, da er nicht den Belehrungs- und Kontrollpflichten gegenüber den Mitbenutzern nachgekommen ist.

Rechtliche Einordnung einer Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW

Das vorliegende Schreiben der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist als Abmahnung anzusehen. Eine Abmahnung muss versendet werden, um eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und um weitere rechtliche Schritte einleiten zu können, wenn es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kommt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Forderungen der Abmahnung erfüllt werden sollten, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Vor allem sollte nicht leichtfertig die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Denn diese kann Formulierungen enthalten, die weitreichendere Folgen haben können, als es vorerst scheint. Die Unterlassungserklärung sollte modifiziert werden. Dies sollte von einem auf das IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalt durchgeführt werden.

Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden Sie hier.

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