Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegt eine Abmahnungen aus dem Jahr 2020 der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor.
In dieser gibt die Rechtsanwaltsgesellschaft an, im Auftrag der MG Premium Ltd. zu handeln. Die MG Permium Ltd. sei Inhaberin der weltweiten Verwertungsrechte und hat bis zu dem Zeitpunkt der Abmahnung keine Nutzungsrechte in Form einer Lizenz eingeräumt.
Mit der Abmahnung wird dem Angeschriebenen vorgeworfen eine Urheberrechtsverletzung begannen zu haben, indem das Werk „Luxury Cooking“ (Film) auf einer Tauschbörse angeboten wurde.
Durch das Anbieten auf der Tauschbörse, soll eine Verletzung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte aus den §§ 94, 95, 19a UrhG begangen worden sein.
Dem Angeschriebenen gegenüber sollen Unterlassungsansprüche gelten gemacht werden. Zudem soll Ersatz für den Schaden und die Aufwendungen gezahlt werden.
Ansprüche, welche die Mandantin gelten machen will, sind zum einen der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.
Zum anderen sollen alle im Besitz des Angeschriebenen befindlichen Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. Dieser Anspruch folgt aus § 98 Abs. 1 UrhG.
Filme sind bewegte Bildfolgen, welche mit einer Tonfolge zusammengefügt werden können. Der Eindruck eines bewegten Bildes wird durch die Verknüpfung einzelner Bildaufnahmen erzeugt.
Doch nicht jeder Film ist als Werk gem. § 2 UrhG einzuordnen. Damit ein Film Werkschutz erhält muss eine persönliche geistige Schöpfung gegeben sein.
Dies bedeutet, dass ein gewisses Maß an Originalität gefordert ist und der Film durch den Urheber persönlich geschaffen worden sein muss. Das Mindestmaß an Schöpfung wird im Urheberrecht als „kleine Münze“ bezeichnet.
Dieser Begriff beschreibt die gerade noch vom Urheberrecht geschützten Werke. Sollte der Film auf einem Roman oder ähnlichem beruhen, sind diese nicht von dem Schutz des Filmwerks umfasst, können jedoch als Sprachwerk geschützt sein.
Dies gilt auch für die Drehbücher, die extra für den Film angefertigt wurden, vorausgesetzt sie haben die Schöpfungshöhe erreicht.
Ist bei dem Film davon auszugehen, dass dieser die benötigte Schöpfungshöhe nicht erreicht hat, so kann trotzdem ein Leistungsschutz gemäß § 96 UrhG bestehen. Der Film wird in diesem Fall als Laufbild eingeordnet.
So sind beispielsweise Nachrichtensendungen, welche lediglich über tagesaktuelle Ereignisse berichten, keine Filmwerke.
Die Verwertungsrecht an einem Film sind dem Urheber vorbehalten. Nur dieser kann die Nutzungsrechte, in Form von Lizenzen, an Dritte übertragen. Eine Lizenz für einen Film wird benötigt, wenn dieser beispielsweise öffentlich vorgeführt werden soll.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird gefordert, wenn ein Werk ohne Erlaubnis des Rechtinhabers beispielsweis vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Fälle, in denen Regelmäßig gegen das Recht der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung verstoßen wird, sind Filesharing-Angebote. Bei Filesharing-Angeboten können z. B. Filme oder Computerspiele zum Download angeboten werden, die noch nicht im freien Verkauf sind.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung geht meist mit der Forderung zur Zahlung eines Schadensersatzes einher.
Vorschnelles Handeln sollte bei dem Erhalt einer Abmahnung vermieden werden. Die einer Abmahnung oftmals beigefügten Unterlassungserklärungen können zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichten, welche je nach Art der Verletzung nicht berechtigt sein könnten. Der Kontaktierung eines spezialisierten Anwalts ist bei Erhalt einer Abmahnung zu empfehlen.
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