Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegt eine Abmahnung der Kanzlei RKA Rechtsanwälte vor, in welcher diese angibt, im Auftrag der Koch Media GmbH (Sitz in Höfen, Österreich) zu handeln.
Die Koch Media GmbH ist im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Computer- bzw. Spielesoftware tätig.
Die Mandantin hat ab Februar 2019 das Spiel „Metro Exodus“ zum Verkauf angeboten. Die Mandantin gibt an Inhaberin des ausschließlichen Nutzungs- und Vertriebsrechts der Spielesoftware zu sein.
Diese Rechte seien von der Entwicklerin Fa. 4A Games erworben worden.
Dem Abmahngegner wird durch die vorliegende Abmahnung vorgeworfen, das Computerspiel „Metro Exodus“ auf einer Tauschbörse heruntergeladen und zum Download angeboten zu haben.
Das Anbieten zum Download sei eine öffentliche Zugänglichmachung und nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers sei dies gestattet.
Da der Abmahngegner weder die Rechte noch eine Erlaubnis hatte, stellt das Bereitstellen zum Download eine Verletzung der Rechte gemäß §§ 97, 69c, 19a UrhG dar. Durch das gerichtliche Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG wurde der Abmahngegner als Inhaber des Anschlusses festgestellt, über welchen die Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll.
Um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, soll eine strafbewährte Unterlassungserklärung unterschieben werden.
Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist dem Abmahnschreiben beigefügt. Weiterhin wird zur Zahlung eines Schadensersatzes und die Erstattung der Anwaltskosten aufgefordert.
Bei Internet-Tauschbörsen sind zwei Formen zu unterscheiden. Zum einen kann der Betreiber einer Tauschbörse einen Server zur Verfügung stellen, auf welchen die Dateien zentral gespeichert werden Zum anderen kann hinter einer Internet-Tauschbörse auch eine Software stecken. Diese sorgt dafür, dass Dateien dezentral und nicht über einen Server ausgetauscht werden können. In zerlegten Datenpaketen wird die Datei an den Empfänger gesendet und erst auf dessen Rechner wieder zusammengesetzt. Bei einer Tauschbörse ist das besondere, dass beim Empfang einer Datei, also dem Download, diese direkt wieder zum Download bereitgestellt wird. Zum Download bereitgestellt wird die Datei dann immer von demjenigen, welcher diese zuletzt gedownloadet hat. Aus diesem Grund verstoßen Nutzer von Internet-Tauschbörse sowohl gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG und das Recht auf öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 UrhG, wenn keine Erlaubnis durch den Urheber bzw. den Rechteinhaber gegeben wurde.
Der Nutzer der Tauschbörse kann im Rahmen der Mittäterschaft haftbar sein, aufgrund dessen, dass dieser sich mit der eigenen Bereitstellung der zuvor heruntergeladenen Datei als Begleiterscheinung des Downloads abfindet. Auch der Anschlussinhaber kann als Täter oder Störer haften. Die Täterschaft des Anschlussinhabers gilt als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung niemand anderes den Anschluss nutzen konnte oder keinem anderen zur Nutzung überlassen wurde.
Auch anderen Kanzleien liegen ähnliche Abmahnung der Kanzlei RKA im Auftrag der Koch Media GmbH vor. Das zeigt das Ergebnis einer kurzen Internetrecherche. Bei der Unterzeichnung von vorformulierten Unterlassungserklärungen ist Vorsicht geboten. Denn die Unterzeichnung einer solchen Unterlassungserklärung kann zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichten. Des Weiteren ist zu überprüfen, ob die Unterlassungserklärung auf die begangene Rechtsverletzung begrenzt ist oder weiter gefasst ist. Auch sollten die Angaben in der Abmahnung überprüft werden. Bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sollte der Zugriff auf den Anschluss überprüft und die dargestellte Sachlage geprüft werden.
Die Folgen der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung sollten nicht unterschätzt werden. Aus diesem Grund ist es hilfreich, einen auf das IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu Rate zuziehen.
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