Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die Kanzlei Sarwari gibt in dem vorliegenden Schreiben aus dem Jahr 2018 an, im Auftrag der G&G Media Foto-Film GmbH zu handeln. Laut den Angaben in dem Schreiben sei die G&G Media Foto-Film GmbH Produzentin und Inhaberin der Urheberrechte an dem Film „Junge Mädchen – Das erste Mal #8“. Der Film sei als Werk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG geschützt, zudem bestehe Laufbildschutz gemäß § 95 UrhG. Das vorliegende Schreiben betrifft daher das Urheber-und Medienrecht.
Dem Angeschriebenen wird vorgeworfen, den Film auf einer Online-Tauschbörse angeboten und verbreitet zu haben. Hierfür müsste eine Zustimmung des Rechtinhabers vorliegen, dies sei nicht der Fall. Durch das Anbieten sei das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt worden.
Die Verletzung der Urheberrechte sei bei der Überprüfung durch die CS Electronic-IT festgestellt worden. Die CS Electronic-IT sei von der Mandantin beauftragt worden, auf verschiedenen Online-Tauschbörsen nach Rechtsverletzungen zu recherchieren und diese zu dokumentieren. Die in der Dokumentation festgehaltene IP-Adresse sei durch ein gerichtliches Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG mittels der vom Provider herausgegebenen Daten dem Angeschriebenen als Anschlussinhaber zugeordnet worden.
Aufgrund der Vorliegenden Rechtsverletzung habe der Mandant der Kanzlei Sarwari Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung des rechtswidrigen Films sowie der Vervielfältigungsstücke gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG. Der Angeschriebene wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu zahlen. Dadurch soll eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden. Sollten die Forderungen nicht innerhalb der in dem Schreiben gesetzten Frist erfüllt werden, werde die Kanzlei im Auftrag der Mandantin weitere rechtliche Schritte gegen den Angeschriebenen einleiten.
An der Entstehung eines Filmes sind oftmals eine Vielzahl an Personen beteiligt. Fraglich ist, wer Urheber eines Filmwerks ist. Urheber eines Werkes ist, wer eine persönliche geistige Schöpfung erbringt. Gemäß § 65 Abs. 2 UrhG sind Urheber eines Filmwerks der Regisseur, der Filmkomponist, der Drehbuchautoren und der Dialogautor. Des Weiteren können aber auch beispielsweise Kameraleute und Tonmeister Urheber eines Filmwerks sein.
Ob Kameraleute Urheber sind, ist davon abhängig, ob eine eigene schöpferische Leistung erbracht wird oder ob nur auf Anweisungen reagiert und gehandelt wird. Nur wenn der Film kreativ beeinflusst wurde, kommt eine Urheberschaft in Betracht. Aufgrund der Vielzahl an Urhebern wird ein Filmwerk als Miturheberwerk bezeichnet.
Von den Filmurhebern ist der Filmhersteller zu unterscheiden. Der Filmhersteller ist nicht Miturheber an dem Filmwerk, sondern für die wirtschaftliche und organisatorische Leitung verantwortlich. Dem Filmhersteller wird bei der Produktion von den Urhebern Nutzungsrechte an dem Film eingeräumt, damit dieser den Film rechtmäßig verwerten darf. Ohne die Einräumung der Nutzungsrechte könnte der Filmhersteller diesen nicht verbreiten, veröffentlichen und vervielfältigen.
Das Schreiben der Kanzlei Sarwari ist eine Abmahnung. Mit einer Abmahnung soll eine außergerichtliche Beilegung des Sachverhaltes erfolgen. Die Abmahnung ist jedoch auch Voraussetzung für weitere rechtliche Schritte, denn wurde keine Abmahnung versendet, können diese nicht eingeleitet werden. Die Forderungen einer solchen Abmahnung sollten nicht einfach erfüllt werden, damit die Angelegenheit erledigt ist.
Vor allem bei der Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen ist Vorsicht geboten. Denn diese enthalten oftmals Formulierungen die weitreichendere Folgen haben können, als es vorerst scheint. Deshalb sollte der Rat eines auf das IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalts eingeholt werden.
Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden Sie hier.
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