Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
In dem vorliegenden Schreiben der Kanzlei Sarwari aus dem Jahr 2020 gibt diese an, im Auftrag der Berlin Media Art JT e.K. zu handeln. Grund für das Tätigwerden der Kanzlei sei eine Verletzung des Urheberrechts, als Teil des Medienrechts, an dem Film „Alexis im Sexstudio“.
Die Berlin Media Art JT e.K. sei Hersteller und Rechteinhaber des Films. Die Kanzlei gibt an, dass der Film als Werk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG geschützt sei und Laufbildschutz gemäß § 95 UrhG bestehe. Dem Mandanten entstehe durch die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung auf Online-Tauschbörsen erhebliche Einbußen.
Um die Rechtsverletzungen aufzudecken, wurde von dem Mandaten die Firma CS Electronic-IT beauftragt, verschiedene Tauschbörsen zu überprüfen und die Rechtsverletzungen zu dokumentieren.
Im Rahmen der Überprüfung sei eine Rechtsverletzung des Angeschriebenen festgestellt worden. Um den Angeschriebenen als Anschlussinhaber festzustellen, sei ein gerichtliches Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt worden. Aufgrund der vom Provider herausgegebenen Daten, sei der Angeschriebene als Anschlussinhaber festgestellt worden.
Der Angeschriebene soll den Film unerlaubt auf einer Online-Tauschbörse zum Download angeboten haben. Dadurch sei das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt worden. Dieses Handeln sei nicht durch die Privatkopie gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zurechtfertigen. Hierfür müsste die Kopie auf einer rechtmäßigen Vorlage basieren, wobei die Verbreitung dieser Kopien dennoch gemäß § 53 Abs. 6 UrhG nicht erlaubt sei.
Aufgrund der Rechtsverletzung habe die Berlin Media Art JT e.K. Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung des Films sowie der Vervielfältigungsstücke gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG. Um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, soll der Angeschriebene unter Setzung einer Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und Schadensersatz zahlen. Der Schadensersatz sei mittels einer Lizenzanalogie ermittelt worden.
Fraglich ist, wer bei der Nutzung von Online-Tauschbörsen bzw. Filesharing-Netzwerken für die Urheberrechtsverletzung haftet. Der unmittelbar Handelnde und der Anschlussinhaber kommen als Täter in Betracht. Der Anschlussinhaber ist vorerst als Täter anzusehen, da bei der Feststellung der Urheberrechtsverletzung keine Kenntnisse über die Verhältnisse und das Zusammenleben in dem Haushalt des Anschlussinhabers bekannt sind. Aus diesem Grund kommt dem Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast zu. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber eindeutig und nachvollziehbar widerlegen kann, wer zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung uneingeschränkt und selbstständig Zugriff auf seinen Anschluss hatte. Der Anschlussinhaber muss nicht den Täter nennen, jedoch die Personen, die in Betracht kommen die Rechtsverletzung begangen zu haben.
Nur durch die genaue Darlegung der Umstände kann der Anschlussinhaber seine Täterschaft widerlegen. Damit ist der Anschlussinhaber aber nicht von der Haftung befreit. Der Anschlussinhaber kann auch als Störer haften, denn durch die Benutzung der Online-Tauschbörse und die dadurch begangene Urheberrechtsverletzung, ist er seiner Belehrungs- und Prüfpflicht nicht nachgekommen.
Das Schreiben der Kanzlei Sarwari soll eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Mandanten Berlin Media Art JT e.K und dem Angeschriebenen herbeiführen. Aus diesem Grund ist das Schreiben als Abmahnung einzuordnen. Bei Erhalt einer Abmahnung sollte nicht unüberlegt gehandelt werden. Bevor die Forderungen der Abmahnung erfüllt werden, ist zu überprüfen, ob die Abmahnung rechtmäßig ist. Sollte dies der Fall sein und eine Unterlassungserklärung muss abgeben werden, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschrieben werden. Oftmals enthalten der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärungen Formulierungen, die weitreichende Folgen haben können und sind nicht auf die in der Abmahnung angegebene Rechtsverletzung beschränkt. In vielen Fällen kann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Aus diesem Grund sollte ein auf das IT- und Urheberrecht spezialisierter Anwalt kontaktiert werden.
Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden Sie hier.
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main