Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Das vorliegende Schreiben der Kanzlei Sarwari stammt aus dem Jahr 2018. Die Kanzlei gibt an, im Auftrag der Berlin Media Art JT e.K. zu handeln.
Der Mandant sei Hersteller und Inhaber der Urheberrechte an dem Filmwerk „Ria Sunn – Die Spermakönigin Teil 2“. Das Urhebrrecht ist ein Teil des Medienrechts.
Immer wieder werden die Werke des Mandanten unrechtmäßig auf Online-Tauschbörsen angeboten und verbreitet. Aus diesem Grund sei die Firma CS Electronic-IT von dem Mandanten beauftragt worden, verschiedene Online-Tauschbörsen zu überprüfen und Rechtsverletzungen zu dokumentieren.
Im Rahmen dieser Überprüfung sei eine Rechtsverletzung an dem Film „Ria Sunn – Die Spermakönigin Teil 2“ dokumentiert worden.
In der Dokumentation konnte lediglich die IP-Adresse festgehalten werden. Um diese einem Anschluss zuordnen und den Täter feststellen zu können, sei ein gerichtliches Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG eingeleitet worden.
Durch dieses Verfahren wurde der Provider verpflichtet, die Daten des Anschlussinhabers herauszugeben.
Durch die Daten des Providers sei der Angeschriebene als Inhaber des Anschlusses festgestellt worden, über welchen die Rechtsverletzung an dem Film begangen worden sein soll.
Dem Angeschriebenen wird somit vorgeworfen den Film „Ria Sunn – Die Spermakönigin Teil 2“ auf einer Online-Tauschbörse zum Download angeboten und verbreitet zu haben.
Dadurch sei das Recht auf Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt worden, da keine Erlaubnis des Mandanten und Rechteinhabers vorgelegen hat.
Aufgrund der begangenen Rechtsverletzung habe der Mandat der Kanzlei Sarwari Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung des streitigen Filmwerks sowie der angefertigten Kopien gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG.
Die Höhe des Schadensersatzes sei mittels der Lizenzanalogie bestimmt worden. Für die Zahlung des Schadensersatzes sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde dem Angeschriebenen eine Frist gesetzt.
Nur wenn die Forderungen innerhalb der Frist erfüllt werden, sei die Angelegenheit als erledigt anzusehen. Werden diese nicht erfüllt, werde die Kanzlei ihrem Mandanten raten weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Ein Film kann gemäß § 2 UrhG als Werk geschützt sein, wenn eine persönliche geistige Schöpfung gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn der Film vom Menschen unter der Verwendung von technischen Hilfsmittel geschaffen wurde. Zudem muss der Film die Gedanken und Gefühle des Urhebers zum Ausdruck bringen, damit eine geistige Schöpfung vorliegt.
Das Werk muss in einer durch den Menschen wahrnehmbaren Form vorliegen, um Werkschutz zu erhalten. Dies bedeutet, dass die bloße Idee für ein Werk nicht vom Urheberrechtsgesetz geschützt werden kann.
Des Weiteren muss der Film einen gewisse Gestaltungshöhe haben um als Filmwerk zu gelten. Bei der Betrachtung der Gestaltungshöhe, ist auf die „kleine Münze“ abzustellen. Der Begriff der kleinen Münze bezeichnet die unterste Grenze der Gestaltungshöhe eines Werks.
Diese muss eine Werk erreichen, um den Werkschutz des Urheberrechts zu erhalten. Filme, die diese Anforderungen für ein Werk nicht erfüllen, können durch den Laufbildschutz gemäß § 95 UrhG geschützt sein.
Der Unterschied zum Werkschutz besteht darin, das beim Laufbildschutz die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers geschützt wird und nicht wie bei dem Werkschutz gemäß § 2 UrhG die schöpferische Leistung des Urhebers.
Das vorliegende Schreiben der Kanzlei Sarwari ist als Abmahnung einzustufen. Eine Abmahnung soll eine außergerichtliche Einigung ermöglichen.
Zudem muss eine Abmahnung verschickt worden sein, bevor weiter rechtliche Schritte wie ein Gerichtsverfahren eingeleitet können.
Bei Erhalt einer Abmahnung sollt nicht vorschnell gehandelt werden, denn nur wenn eine Abmahnung rechtmäßig ist, sind die Ansprüche gerechtfertigt.
Zudem sollte nicht eine der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung vorschnell unterschrieben werden.
Den oftmals enthalten diese Formulierungen, die weitreichende Folgen haben können.
Aus diesem Grund sollte bei Erhalt einer Abmahnung ein spezialisierter Anwalt kontaktiert werden und das weitere Vorgehen besprochen werden.
Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden Sie hier.
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main