Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
veröffentlicht am 24. Juni 2021 um 14:33
Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal) wegen widerrechtlicher Verbreitung des Films „Tenet“
Zur vorliegenden Abmahnung aus dem Jahr 2021
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegt eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (z. Zt. Frommer Legal) Rechtsanwälte vor, in welcher diese angibt, im Auftrag WarnerBros Entertainment Inc. (Hauptsitz in Kalifornien, USA) zu handeln. Mit der Abmahnung wird dem Angeschriebenen vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begannen zu haben.
Das Werk an dem die Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, ist der Film „Tenet“. Mittels des Filesharing-Protokolls bittorrent soll der Film angeboten, übertragen und Dritten unentgeltlich zugänglich gemacht worden sein. Der Angeschriebene soll damit gegen das Recht des Urhebers auf Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19 UrhG verstoßen haben. Protokolliert wurde die Verletzung des Urheberrechts durch das Peer-to-Peer Forensic Systems der Digital Forensics GmbH. Die Zuverlässigkeit und Fehlerfreiheit wird, nach Angaben der Kanzlei, regelmäßig durch Gutachten überprüft und durch Sachverständige in Gerichtsverfahren bestätigt. Ausfindig wurde der Angeschrieben mittels des gerichtlichen Auskunftsverfahrens gemacht, welche durch § 101 Abs. 9 UrhG vorgeschrieben ist. Der Gerichtsbeschluss ist der Abmahnung beigefügt. Sollte der Angeschriebene die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben, so muss er dies nachvollziehbar belegen können wer zu dem konkreten Zeitpunkt Zugang zu dem Internetanschluss hatte und die Rechtsverletzung begangen hat.
Der Angeschriebene wir mit der Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Des Weiteren soll Ersatz für den entstandenen Schaden gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG gezahlt werden. Der Schadensersatz bemisst sich nicht an dem Verkaufspreis des einzelnen Exemplars sondern dadurch, dass der Film unbegrenzt und unkontrollierbar einer unbestimmten Anzahl an Dritten angeboten wurde.
Rechtlicher Hintergrund der Abmahnung in Bezug auf Filesharing bei einem Film
An einem Film arbeiten meist mehr als eine Person, doch wer ist Urheber des Films i. S. d. UrhG. Um Urheber eines Werkes zu werden, muss eine schöpferische Leistung erbracht werden. Die an einem Film beteiligten Person können Miturheber werden. Vorrangig als Filmurheber ist der Hauptregisseur zu nennen. Dieser sorgt dafür, dass die an dem Film beteiligten Akteure die vorgegebenen Texte künstlerisch umsetzten und bestimmt die Abfolge der einzelnen Szenen. Als Miturheber kommt zum einen der Kameramann, der den Film durch seine Kameraführung mitgestaltet und zum anderen Szenen- und Kostümbildner in Betracht. Diese sind maßgeblich an den Erscheinungsbild und der Wirkung des Filmes auf den Zuschauer beteiligt. Voraussetzung um Miturheber an einem Filmwerk zu werden, ist das die Handlungen nicht nur auf Anweisungen des Regisseurs erfolgen sondern ein Gestaltungsspielraum besteht und eine schöpferische Leistung erbracht werden kann.
Rechtliche Einordnung einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal)
Eine Urheberrechtsverletzung begeht, wer sich ohne Erlaubnis die Rechte des Urhebers bzw. des Rechteinhabers zu eigen macht. Zu diesen Rechten zählen die Urheberpersönlichkeitsrechte gem. §§ 12 ff. UrhG, sowie die Verwertungsrechte gem. §§ 15 ff. UrhG. Der Rechteinhaber kann gem. § 97 Abs. 1 UrhG die Beseitigung und Unterlassung der Rechtsverletzung fordern. Dies erfolgt meist in Form einer Abmahnung. Mit der Abmahnung wird meist versucht eine ausgerichtliche Streitbeilegung zu erzielen.
Eine kurze Recherche zeigt, dass die Kanzlei Waldorf Frommer eine Vielzahl von Abmahnung aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, welche mittels Filesharing-Programmen begangen werden, verschickt. Bevor die Unterlassungserklärung unterschieben wird und der Schadensersatz gezahlt wird, sollten die Vorwürfe geprüft werden. Die beigelegte Unterlassungserklärung sollte nicht leichtfertig unterschrieben werden. Denn diese kann Verpflichtungen enthalten, welchen im jeweiligen Fall nicht zugestimmt werden muss. Deshalb empfiehlt es sich einen auf IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.