Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
In der vorliegenden Abmahnung gibt die Kanzlei Waldorf Frommer (z.Zt. Frommer Legal) an, im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. (Sitz in Burbank, Kalifornien) zu handeln. Dem Angeschriebenen wird vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung an einem Film begangen zu haben. Thematisch befinden wir uns innerhalb des Medienrechts.
Der Angeschriebene soll den Film „Scoob! (Scooby! Voll Verwedelt)“ mittels eines Filesharing-Programms unerlaubt angeboten und somit die Übertragung an Dritte möglich gemacht haben. Der Film sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Aus diesem Grund dürfe der Film nicht ohne Erlaubnis kopiert oder Dritten zum Download angeboten werden.
Dies stelle ein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG und gegen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar. Diese Rechte sind dem Urheber vorbehalten.
Die Rechtsverletzung wurde durch das Peer-to-Peer Forensic System dokumentiert. In der Abmahnung wird angegeben, dass die Fehlerfreiheit und Zuverlässigkeit des Systems von Gutachtern geprüft werde und von Sachverständigen vor Gericht bestätigt werden würde.
Als Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die Rechtsverletzung begangen worden sein soll, wurde der Angeschriebene mittels des gerichtlichen Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG festgestellt.
Die Warner Bros. Entertainment Inc. und die Kanzlei würden eine außergerichtliche Einigung bevorzugen. Aus diesem Grund wird der Angeschriebene aufgefordert einen Ersatz für den entstandenen Schaden zu zahlen. Dieser bemesse sich nicht an dem Verkaufspreis eines Einzelexemplars, sondern an der nichtnachvollziehbaren Anzahl an Nutzern und Downloads.
Des Weiteren soll der Angeschriebene Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten zahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt und müsse von dem Angeschriebenen nur unterschrieben werden.
Die Angelegenheit sei außergerichtlich geklärt, wenn der Betrag für den Schadensersatz und die Rechtsverfolgungskosten auf dem Konto der Kanzlei eingegangen sind und der Kanzlei die unterzeichnete Unterlassungserklärung vorliegt.
Die Verwertungsrechte gemäß §§ 15 ff. UrhG, welche an einem nach dem Urheber- bzw. Medienrecht geschützten Werk bestehen, sind dem Urheber vorbehalten.
So besagt der § 15 Abs. 1 UrhG:
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
Nur der Urheber kann über diese bestimmen. Durch die Verwertungsrechte kann er über die Verbreitung, die Vervielfältigung und die Veröffentlichung eines Werkes entscheiden. Damit das Werk von Dritten verwendet werden kann, müssen Nutzungsrechte von dem Urheber eingeholt werden. Ohne Nutzungsrechte an einem Werk darf dieses nicht von einem Dritten verwertet werden.
Eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung soll eine außergerichtliche Einigung zwischen den beteiligten Parteien herbeiführen. Zudem muss eine Abmahnung verschickt worden sein, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann.
Die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht „blind“ unterschrieben werden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sowie die Abmahnung sollten bezüglich ihrer Richtigkeit überprüft werden. Die Folgen einer unterschriebenen Unterlassungserklärung sind nicht zu unterschätzen. Denn meist verpflichtet die unterzeichnete Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Kontaktierung eines auf das IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalts ist in solchen Fällen empfehlenswert.
Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden sie hier.
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