Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
veröffentlicht am 08. September 2021 um 13:07
Inhalt der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal) bei Filesharing
Die Kanzlei Waldorf Frommer (z.Zt. Frommer Legal) mahnt, im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. (Sitz: Burbank, Kalifornien, USA), wegen der Verletzung eines Urheber- bzw Medienrechts ab. Die vorliegende Abmahnung ist aus dem Jahr 2020.
In der Abmahnung wird dem Angeschriebenen vorgeworfen eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „The Meg“ begangen zu haben. Eine Internet-Tauschbörse soll genutzt worden sein, um den Film unentgeltlich anzubieten und einer Vielzahl an Dritten zum Download zur Verfügung zu stellen. Die Tauschbörse soll durch ein Filesharing-Programm funktionieren. Durch das Anbieten und die Möglichkeit des Downloads soll das Verwertungsrecht gemäß § 16 UrhG und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung § 19a UrhG verletzt worden sein. Um die Verletzung nachweislich zu dokumentieren, wurde von der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal) das Peer-to-Peer Forensic System der Digital Forensics GmbH genutzt. Um die in der Dokumentation festgehaltene IP-Adresse zuordnen zu können, wurde ein gerichtliches Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt. Durch dieses Gerichtsverfahren sei der Provider dazu verpflichtet worden, den Inhaber des Internetanschlusses zu benennen. Aus diesem Grund habe die Kanzlei die Rechtsverletzung zuordnen können und die Abmahnung an den Angeschriebenen versendet.
Mit der Abmahnung soll eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden. Der Angeschriebene soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche der Abmahnung bereits beigefügt ist, abgeben. Weiterhin soll Schadensersatz gezahlt und die Kosten für die Rechtsverfolgung erstattet werden. Um den Forderungen nachzukommen ist von der Kanzlei eine Frist gesetzt worden. Handelt der Angeschriebene nicht innerhalb der Frist, wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet.
Rechtlicher Hintergrund der Abmahnung in Bezug auf Filesharing und Verwertungsrechte
Die Rechte, welche ein Urheber an seinem Werk gemäß § 2 UrhG hat, entstehen bei der Schöpfung. Der Urheberechtsschutz muss nicht geprüft oder angemeldet werden, sondern entsteht automatisch. Der Urheber ist Inhaber der Urheberpersönlichkeitsrechte gemäß §§ 12 ff. UrhG, sowie der Verwertungsrechte gemäß §§ 15 ff. UrhG.
Zu den Verwertungsrechten gehört das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG. Demnach kann der Urheber darüber bestimmen, in welcher Form sein Werk verbreitet wird. Nur mit der Zustimmung des Urhebers darf das Werk in einer weiteren Form wiedergegeben werden.
Ebenfalls zu den Verwertungsrechten gehört das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Demnach hat der Urheber das Recht darüber zu entscheiden wie und wann das Werk in der Öffentlichkeit erscheint.
Um ein Werk rechtmäßig nutzen zu können, bedarf es der Zustimmung des Urhebers. Dieser kann einem Dritten Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. Der Umfang der Nutzungsrechte kann von dem Urheber selbst bestimmt werden. Wird ein Werk ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor und der Urheber kann Ansprüche gemäß § 97 UrhG geltend machen.
Mögliche Ansprüche des Urhebers sind:
- Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG
- Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG
- Aufwendungsersatzanpruch gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG
Rechtliche Einordnung einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal)
Gemäß § 97a UrhG muss eine Abmahnung verschickt und somit der Versuch unternommen worden sein, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Der Erhalt einer Abmahnung und die damit verbundenen Folgen sollten nicht unterschätzt werden. Eine vorschnell unterzeichnete Unterlassungserklärung kann weitreichende Folgen vor allem bezüglich der darin enthaltenen Vertragsstrafe haben. Aus diesem Grund sollte bei Erhalt einer Abmahnung das weitere Handeln mit einem auf das IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalt besprochen werden.
Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden Sie hier.