Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die Kanzlei Waldorf Frommer (z.Zt. Frommer Legal) gibt in der vorliegenden Abmahnung aus dem Jahr 2020 an, im Auftrag der LEONINE Distribution GmbH (Sitz in München) zu handeln.
Grund für das Tätig werden, ist die Verletzung eines Urheberrechts an dem Film „Guns Akimbo“. Das Urhebrrecht ist ein Teil des Medienrechts.
Dem Angeschriebenen wird vorgeworfen, das Verwertungsrecht gemäß § 16 UrhG und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG an dem Film verletzt zu haben.
Ohne die Erlaubnis des Urhebers soll der Film über ein Filesharing-Programm angeboten und einer unbegrenzten Anzahl Dritter zum Download zur Verfügung gestellt worden sein.
Die begangene Rechtsverletzung sei mit dem Peer-to-Peer Forensic System der Digital Forensics GmbH nachweisbar dokumentiert worden.
Um den Inhaber des Internetanschlusses zu finden, über welchen die Verletzung des Urheberrechts begangen worden ist, wurde ein gerichtliches Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt. Durch das Gerichtsverfahren sei der Angeschriebene von dem Provider als Anschlussinhaber angegeben worden.
Durch die Abmahnung soll eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden. Hierfür soll der Angeschriebene eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Dafür ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Des Weiteren wird die Zahlung eines Schadensersatzes und der Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten gefordert.
Wird die Unterlassungserklärung und der in der Abmahnung genannte Gesamtbetrag für die Ansprüche nicht fristwahrend gezahlt bzw. abgegeben, so können weitere gerichtliche Schritte gegen den Angeschriebenen eingeleitet werden.
Filesharing (engl. für „Dateien teilen“) bedeutet, dass Dateien über ein Peer-to-Peer Netzwerk übertragen oder wiedergegeben werden. Für die Übertragung gibt es unterschiedliche Varianten. Die Dateien können zum einen auf einem zentralen Server gespeichert werden.
Von diesem Server aus werden die Dateien dann weitergeben und vervielfältigt. Die Dateien können aber auch gesplittet weitergeben werden.
Bei diesem Verfahren werden die Dateien nicht auf einem zentralen Server gespeichert, sondern von vielen unterschiedlichen Servern zu einer Datei zusammengesetzt.
Für Filme werden Filesharing-Programme in Form von Online-Tauschbörsen genutzt. Über diese Tauschbörsen können die Filme einer unbestimmbaren Anzahl an Dritter zur Verfügung gestellt werden.
Um diese Handlung vornehmen zu können, ohne eine Rechtsverletzung zu begehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Entweder man ist Urheber des Films und damit Inhaber des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG oder es ist eine Inhaberschaft des ausschließlichen Nutzungsrechts gegeben.
Bei dem Erhalt einer Abmahnung ist Vorsicht geboten. Diese sollte nicht mit dem Gedanken „da passiert schon nichts“ unbeachtet bleiben.
Das Ergebnis einer kurzen Internetrecherche zeigt, dass Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer vor Gericht landen können.
Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass den Forderungen der Abmahnung direkt nachgegangen wird. Die Angaben der Abmahnung sollten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die beigelegte vorformulierte Unterlassungserklärung sollte auf die in der Abmahnung genannte Rechtsverletzung begrenzt sein. Die Bestimmungen zur Zahlung einer Vertragsstrafe und die Höhe der Strafe sollte in der Unterlassungserklärung definiert sein.
Diese entscheidenden Punkte sind nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich. Aus diesem Grund sollte bei Erhalt einer solchen Abmahnung ein auf das IT- und Urheberrecht spezialisierter Anwalt kontaktiert werden. In vielen Fällen kann die Vergleichssumme minimiert und eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben werden.
Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden Sie hier.
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