Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegt eine Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer (z.Zt. Frommer Legal) Rechtsanwälte vor. Die Kanzlei gibt an im Auftrag LEONINE Distribution GmbH zu handeln.
Mit der Abmahnung wird dem Angeschriebenen vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begannen zu haben. Mit Hilfe eines Filesharing-Programms soll der Angeschriebene den Film „Midway (Midway- Für die Freiheit)“ der Mandantschaft ohne Erlaubnis angeboten und an Dritte weitergegeben haben.
Die Kanzlei erklärt, dass die Rechtsverletzung mittels des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) der Digital Forensic GmbH dokumentiert wurde. Durch Gutachter werde die Zuverlässigkeit dieses Systems regelmäßig überprüft und die Fehlerfreiheit würde in Gerichtsverfahren von Sachverständigen bestätigt werden.
Um den Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die Rechtsverletzung begannen wurde, ausfindig zu machen, wurde durch die Mandantschaft das in § 101 Abs. 9 UrhG gerichtliche Auskunftsverfahren durch geführt. Durch den Gerichtsbeschluss wurde der Abmahngegner als Anschlussinhaber festgestellt.
Der Film sei geistige Eigentum der Mandantschaft, welches durch das UrhG geschützt sein. Diese dürfe ohne Erlaubnis zum einen nicht kopiert werden, da dies eine illegale Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstelle. Zum anderen darf das Werk nicht ohne Erlaubnis zum Download angeboten werden, da dies eine illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG sei.
Der Abmahngegner wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Zur dieser Aufforderung sein die Mandantschaft gesetzlich gemäß § 97a Abs. 1 UrhG verpflichtet, um eine außergerichtliche Einigung verbeizuführen.
Die Kanzlei hat der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, welche auf die genannte Rechtsverletzung beschränkt sei. Zu dem wird zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG gefordert.
Unter Filesharing ist die direkte Weitergabe von Dateien innerhalb eines Peer-to-Peer-Netzwerkes zu verstehen. In den meisten Fällen wird gleichzeitig mit dem Download einer Datei diese anderen Nutzern wieder zum Download zur Verfügung gestellt. Der Upload einer urheberechtlich geschützte Datei ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers stellt eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung des Urhebers nach § 19 UrhG dar.
Mit dem Download wird das Vervielfältigungsrecht des Urhebers nach § 16 UrhG beeinträchtigt. Weder der Upload noch der Download sind von der Schranke der Privatkopie nach § 53 UrhG gedeckt.
Um den Gegenstandswert einer urheberechtlich Unterlassungsanspruchs zu bestimmen, sind die Art des Verstoßes sowie die Gefährlichkeit und die Schädlichkeit für den Rechteinhaber maßgeblich.
Anhaltspunkte sind neben dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Weitere Umstände, die bei der Bemessung des Gegenstandswerts berücksichtigt werden müssen, sind die Aktualität und Popularität des von der Rechtsverletzung betroffenen Werkes.
Der BGH bemisst den Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruchs, bei dem ein durchschnittlich erfolgreicher Film nach nicht allzu langer Zeit nach dem Erscheinungstermin ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht wurde, mit nicht unter 10.000 €.
Geschieht die Verletzungshandlung noch vor dem Verkauf mittels DVD kann ein höherer Gegenstandswert angenommen werden. (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2016 – I ZR 1/15)
Ein Abmahnschreiben (zum Beispiel wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch angebliches illegales Filesharing) fordert neben der Zahlung von Geld (Schadensersatz und Aufwendungsersatz) meist auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Vielen Abmahnungen liegt bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, bei anderen wird nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung im Text der Abmahnung aufgefordert.
Das Ergebnis einer kurzen Internetrecherche zeigt, dass auch anderen Kanzleien ähnliche Abmahnungen der Leonine Distribution GmbH, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal), vorliegen.
Die Recherche zeigt, dass die Angaben in der Abmahnung einer genauen Überprüfung unterzogen werden sollten, denn in einigen Fälle konnte die Abmahnung zurückgewiesen werden bzw. die Forderungen des Schadensersatzes reduziert werden. Aus diesem Grund sollte man den Forderungen der Abmahnung nicht vorschnell nachkommen, sondern einen auf das IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen.
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
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AID24 Rechtsanwaltskanzlei
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