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Das Landgericht Berlin hat in der Entscheidung vom 24.01.2014 (Az.: 15 S 16/12) festgestellt, dass Zweifel an der Belehrung zur Teilnahme an einer Internettauschbörse eine Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung begründen können.
Die Klägerin verlangte von den Eltern Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten und Schadensersatz (Lizenzgebühr) wegen illegaler Einstellung eines Computerspiels in eine Tauschbörse durch den 15-jährigen Sohn.
Das Amtsgericht Berlin hat vorinstanzlich den Vater zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG und zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr aus § 832 Abs. 1 BGB i.V.m. § 97 Abs 2 UrhG verurteilt.
Der Beklagte machte geltend, dass er seinen Sohn ausreichend über die Teilnahme an einer Tauschbörse belehrt habe. Er habe seinen Sohn insbesondere angewiesen, keine verbotenen Downloads durchzuführen und Tauschbörsen sowie vermeintlich kostenlose Angebote, die andernfalls nur kostenpflichtig im Handel erhältlich seien, zu meiden. Weiter habe er schon bei der Heranführung des Sohnes an die Internetnutzung auf die Einhaltung bestimmter Regeln geachtet.
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Der BGH hat in seinem Urteil vom 15. November 2012 Az.: I ZR 74/12 (Morpheus) festgelegt, dass eine Haftung der Eltern für illegales Filesharing (Verlinkung Artikel Filesharing Streaming) ihres minderjährigen Kindes jedenfalls dann auszuschließen ist, wenn das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt wurde.
Die Eltern haben also eine Pflicht zur Belehrung des Kindes, um einer möglichen Haftung zu entgehen. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet zu versperren, besteht aber grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
Nach Ansicht des LG Berlin sind die Eltern für die Erfüllung der Aufsichtspflicht, darlegungs- und beweispflichtig.
Es läge also an den Eltern vor Gericht schlüssig und substantiiert vorzutragen, dass eine Belehrung über die Teilnahme an einer Tauschbörse erfolgt sei.
Nach Ansicht des Gerichts stand der Vortrag des Vaters, wonach er den Sohn über die Gefahr von Downloads gewarnt habe, im teilweisen Widerspruch zu der ursprünglichen Einlassung, wonach es dem Sohn gestattet gewesen sei, kostenlose und öffentlich zugängliche Downloads durchzuführen. Es sei danach schon nicht ersichtlich, welche Verhaltensregeln der Beklagte gegenüber seinem Sohn diesbezüglich konkret aufgestellt haben will, wenn er einerseits vor den Gefahren des Herunterladens gewarnt habe, dieses aber andererseits in bestimmten Fällen ausdrücklich gestattet habe.
Weiter stellte das Gericht fest, dass bei der Aufstellung von Verhaltensregeln das Alter des Kindes zu berücksichtigen sei. Eine Belehrung des Kindes muss sich nach der jeweiligen Einsichtsfähigkeit richten. Es läge auf der Hand, dass sich die Einsichtsfähigkeit eines 10-jährigen maßgeblich von der eines 15-jährigen unterscheide.
Das Landgericht Berlin entschied daher, dass der Vater gemäß § 832 BGB auf Zahlung der Abmahnkosten und Schadenersatz hafte.
Eltern sollte also geraten werden, ihre Kinder hinsichtlich der Nutzung des Internets und der damit verbundenen Gefahr der Nutzung von Tauschbörsen zu belehren und die illegale Nutzung verbieten.
Um dies im Streitfall aber auch beweisen zu können, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung zwischen Eltern und Kind hinsichtlich der Internetnutzung.
Etwas anderes gilt wohl bei volljährigen Familienangehörigen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.01.2014 Az.: I ZR 169/12 (BearShare) festgestellt ,dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht grundsätzlich haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.
Allerdings hat der Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast.
Das bedeutet, dass der Anschlussinhaber darlegen muss, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dafür trifft ihn auch eine Nachforschungspflicht, jedenfalls im Rahmen des Zumutbaren. Wie weit diese geht und was als zumutbar anzusehen ist, ist aktuell noch unklar und sollte von einem Rechtsanwalt beispielsweise mit Schwerpunkt im IT-Recht im konkreten Fall beraten werden.
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