Urheberrecht: Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW wegen einer Urheberrechtsverletzung am Film „Nicole`s Bent Over Backwards“

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Inhalt der Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW bei Filesharing

Das vorliegende Schreiben der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist im Auftrag der MG Premium Ltd gefertigt worden. Grund für das Tätigwerden der Kanzlei, sei die Verletzung der Verwertungsrechte der Mandantin an dem Film „Nicole`s Bent Over Backwards“ durch den Angeschriebenen. Folglich geht es um die Verletzung des Urheberrechts.

Der Angeschriebene soll den Film auf der Online-Tauschbörse „BitTorrent“ öffentlich zugänglich gemacht haben, ohne die notwendigen Rechte für das Handeln zu haben. Denn die Mandantin der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei Inhaberin der ausschließlichen weltweiten Verwertungsrechte und habe keine Lizenzen eingeräumt. Damit liege eine Verletzung der Rechte gemäß §§ 94, 94, 19a UrhG vor. Die Rechtsverletzung sei durch, die von der Mandantin beauftragten, SKB UG mit der Software „Torrent-Logger“ festgestellt worden. Um die IP-Adresse, über welche die Rechtsverletzung begangen wurde, einem Anschlussinhaber zuordnen zu können, sei ein gerichtliches Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt worden. Durch dieses Verfahren sei der Provider dazu verpflichtet worden, die geforderten Daten herauszugeben. Durch die Angaben sei die IP-Adresse dem Angeschrieben zuzuordnen.

Aufgrund der begangen Rechtsverletzung möchte die Mandantin der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Ansprüche gemäß §§ 97, 97a, 98 und §§ 101, 101a, 101b UrhG geltend machen. Dies bedeutet, dass der Angeschriebene die Beeinträchtigung sofort zu beseitigen, Vervielfältigungsstück zu vernichten und Auskunft darüber zu erteilen hat, an welche Personen der Film weitergegeben wurde und auf welchen Rechnern sich Teile des Films befinden können. Des Weiteren soll der Angeschriebene eine Unterlassungserklärung gegenüber der Mandantin abgeben und eine Vergleichsvereinbarung unterzeichnen. Für den durch die Rechtsverletzung entstandenen Schaden und die Kosten für die Rechtsverfolgung soll der Angeschriebene aufkommen. Unter der Setzung einer Frist sollen die Forderungen von dem Angeschriebenen erfüllt werden.

Rechtlicher Hintergrund der Abmahnung in Bezug auf den Werkschutz

Damit ein Film als Werk geschützt ist, müssen die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sein. Dafür muss eine persönliche geistige Schöpfung vorliegen. Eine persönliche geistige Schöpfung liegt vor, wenn das Werk durch Menschen mit technische Hilfsmittel geschaffen wurde und die Gedanken und Gefühle des Urhebers widergespiegelt werden. Bei durch Maschinen geschaffenen Erzeugnissen und Erzeugnissen der Natur ist keine persönliche geistige Schöpfung gegeben, somit werden diese nicht vom Werkschutz des Urheberrechts erfasst. Neben der persönlichen geistigen Schöpfung wird für das Vorliegen eines Werkes ein gewisses Maß an Individualität gefordert. Zudem muss das Werk in einer von dem Menschen wahrnehmbaren Form vorliegen, was beutet, dass die bloße Idee eines Werkes nicht geschützt ist.

Der Werkschutz ist bei Filmen nicht gegeben, wenn es sich um das bloße Abfilmen von Ereignissen handelt. Filme die keinen Werkschutz erhalten, können jedoch Laufbildschutz gemäß § 95 UrhG haben. Der Laufbildschutz schützt nicht das Gedankengut des Urhebers, sondern die wirtschaftliche und organisatorische Leistung, welche für die Herstellung von einem Film notwendig ist. Eine weiterer Unterschied zwischen dem Werkschutz und dem Laufbildschutz ist, dass der Laufbildschutz bereits 50 Jahre nach dem Erscheinen des Films erlischt, wohingegen der Schutz eines als Werk geschützten Films erst 70 Jahre nach dem Tod des letzten Urhebers erlischt.

Rechtliche Einordnung einer Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW

Das Schreiben der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist als Abmahnung einzuordnen. Mit der Abmahnung soll eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden. Jedoch ist bei einer solchen Abmahnung Vorsicht geboten. Die Angaben in der Abmahnung sollten überprüft werden, bevor eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird und Schadensersatzansprüche sowie Rechtsverfolgungskosten beglichen werden. Bei der beigefügten Unterlassungserklärung sollte überprüft werden, ob diese auf die in der Abmahnung genannte Rechtsverletzung beschränkt ist. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob die Ansprüche rechtmäßig sind. Hierfür sollte ein auf das IT- und Urheberrecht spezialisierter Anwalt kontaktiert werden.

Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden Sie hier.

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