Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Uns wurde in mehreren Angelegenheiten Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Fechner
Legal vorgelegt. Diese gibt vor, im Auftrag des Fotografen „Roman Königshofer“ und der
Person „Joseph Anthony Mattos-Hall“ zu handeln.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe jeweils urheberrechtswidrig eine Fotografie des Mandanten auf der Internetplattform „Instagram“ veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Fotos stelle einen Verstoß gegen die Urheberrechte des Mandanten, insbesondere § 19a UrhG, dar.
§ 19a UrhG enthält das sogenannte „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“. Dabei handelt es sich um das Recht, ein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Das Kriterium „von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl“ hat zur Folge, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in aller Regel und insbesondere bei Veröffentlichungen im Internet einschlägig ist.
Es handelt sich mit dem „Recht der öffentlichen Wiedergabe“ gemäß § 15 II UrhG um das wichtigste Verwertungsrecht bei der Verbreitung von Inhalten über das Internet.
Verwertungsrechte sind die Rechte des Urhebers, dem Schöpfer des Werks, sein Urheberrecht an einem Werk wirtschaftlich zu verwerten.
Geschützte Werke, an denen der Schöpfer ein Urheberrecht hat, sind in § 2 UrhG exemplarisch aufgelistet. Fotografien sind Lichtbildwerke im Sinne des § 2 I Nr.5 UrhG und fallen somit – wie vom Abmahner vorgetragen - unter den urheberrechtlichen Werkbegriff.
Möchte jemand anderes als der Urheber ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen, kann er das Recht dazu mit dem Abschluss einer Lizenzvereinbarung erwerben. Eine solche Vereinbarung läge jedoch nicht vor.
Folglich sei der Abmahngegner nicht berechtigt gewesen, die jeweilige Fotografie in einen Werbeauftritt einzubinden und ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu verbreiten.
Dementsprechend stehe dem jeweiligen Rechteinhaber ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 UrhG zu. § 97 UrhG ist die zentrale Anspruchsnorm des Urheberrechts. Enthalten sind Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, auf künftiges Unterlassen sowie auf Schadensersatz Der Schadensersatzanspruch ist zwar verschuldensabhängig, es genügt aber, dass die Urheberrechtsverletzung nur fahrlässig erfolgte.
Die Bezifferung des Schadens erfolgt durch die Berechnung einer sogenannten „fiktiven Lizenzgebühr“ - es wird also auf den Betrag abgestellt, welchen der Anspruchsgegner hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung eines des verletzten Rechts eingeholt hätte (Art. 97 II 3 UrhG).
Die Höhe richtet sich nach mehreren Kriterien wie der Dauer und Schwere der Verletzung und dem Ausmaß der Schutzwürdigkeit des Werks. Zusätzlich werden dem Abmahnungsadressaten Anwaltsgebühren und Dokumentationskosten in Rechnung gestellt.
Der zur Zahlung geltend gemachte Gesamtbetrag bewegt sich jeweils im unteren vierstelligen Bereich.
Für den Fall, dass der Abgemahnte den jeweiligen Nutzungszeitraum bestreitet, wird zudem auf das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 101 UrhG hingewiesen. Hintergrund der Vorschrift ist, dass im Falle eines Rechtsstreits um eine Urheberrechtsverletzung der Rechteinhaber die Beweislast dafür trägt, dass eine Rechtsverletzung vorliegt und gerade von dem in Anspruch Genommenen verübt wurde. Dies ist oftmals ohne weitere Informationen, über die der Rechteinhaber nicht verfügt, kaum möglich.
Bestreitet also der Verfahrensgegner die Verletzung oder die Dauer, muss er dem Verletzten die Informationen zur Verfügung stellen, die er braucht, um möglicherweise dagegen Beweis führen zu können. Praktisch besonders große Bedeutung hat insoweit § 101 XI UrhG (Auskunft über die Verwendung von Verkehrsdaten).
Außerdem wird der Abmahnungsgegner unter Fristsetzung zur Abgabe von jeweils einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ aufgefordert. Dies sei erforderlich, um eine Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung wirksam zu verhüten. Vorformulierte Unterlassungserklärungen liegen den Abmahnungen bei.
Mit Unterzeichnung der Erklärung verpflichtet sich der Erklärende, das abgemahnte Verhalten künftig zu unterlassen. „Strafbewehrt“ ist die Erklärung, weil sich der Erklärende für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, eine Vertragsstrafe (in den vorliegenden Fällen jeweils 5001 €) zu bezahlen.
Die jeweils betroffene Fotografie ist in der Unterlassungserklärung abgebildet.
Es besteht die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, sich außergerichtlich mit dem Abmahner bezüglich der in der Abmahnung geltend gemachten Vorwürfe auseinanderzusetzen oder gerichtlich eine sogenannte negative Feststellungsklage zu erheben – also die gerichtliche Feststellung zu beantragen, dass die in der Abmahnung vorgetragenen Ansprüche nicht bestehen.
Dies kann insbesondere deshalb lohnenswert sein, weil der Abmahner seine Ansprüche (hier etwa den Schadensersatz aus fiktiver Lizenzgebühr) und den Streitwert, welcher sicher auf die Anwaltsgebühren auswirkt, häufig sehr hoch ansetzt.
Mitunter kann es auch vorkommen, dass es dem Abmahner – vor allem in „Filesharing“-Fällen – nicht gelingt, den richtigen Täter ausfindig zu machen. In diesem Fall beschränkt sich seine Klage auf die Anwaltskosten (sog. Störerhaftung).
Im Hinblick auf die Unterlassungserklärung kann der Adressat untätig bleiben. Dadurch geht er aber das Risiko ein, nach Fristablauf auf Zahlung verklagt zu werden. Alternativ kann die vorgeschlagene Unterlassungserklärung unterzeichnet werden.
Diese Entscheidung sollte jedoch nicht leichtfertigt getroffen werden: Unter Umständen kann die Erklärung so vorformuliert sein, dass sie ein Schuldanerkenntnis oder die Verpflichtung zu weiteren Zahlungen enthält.
Auch sind die Vertragsstrafen durch den Abmahngläubiger häufig unverhältnismäßig hoch angesetzt, die Bindungsdauer übertrieben lang oder das zu unterlassende Verhalten zu weit formuliert.
Diese Risiken lassen sich minimieren, indem nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet, sondern eine individuelle „modifizierte“ Unterlassungserklärung aufgesetzt wird.
Im Zweifel empfiehlt es sich, einen auf Medien-, Urheber-, und/oder IT-Recht spezialisierten Rechtanwalt zu kontaktieren.
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