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Urheberrecht: eBooks bzw. Dateien digitaler Hörbücher dürfen nicht weiterverkauft werden!

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 29. Juni 2016 um 11:22
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Nach dem OLG Hamm dürfen eBooks bzw. Dateien digitaler Hörbücher nicht weiterverkauft werden!

Das Oberlandesgericht Hamm wies mit einem Urteil zu ebooks bzw. Dateien digitaler Hörbücher am 15.05.2014 eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (VZBZ) ab. Der VZBZ war der Meinung, dass der Download von eBooks und Hörbüchern dem Nutzer auch Eigentum daran verschaffen würde. Das OLG Hamm wies jedoch darauf hin, dass lediglich ein Nutzungsrecht erworben wird und somit ein Weiterverkauf der Datei nicht zulässig sei.

§ 17 II UrhG: Der Erschöpfungsgrundsatz greift nicht bei Audiodateien!

§ 17 II UrhG besagt, dass ein Werk dann weiterberbreitet werden darf, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten in den Marktumlauf gekommen ist (sogenannter „Erschöpfungsgrundsatz“). Entgegen der Auffassung des VZBZ verneinte das Oberlandesgericht jedoch eine Anwendbarkeit des § 17 II UrhG. In den Leitsätzen heißt es:

„ Die Veräußerung von Audiodateien (Hörbücher) über das Internet in der Weise, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, verwirklicht nicht den Tatbestand des "Verbreitens" i.S.v. § 17 UrhG“(Urteil OLG Hamm 15.05.2014, Az. I-22 U 60/13)

„Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts i.S.v. § 17 Abs. 2 UrhG an Audiodateien (Hörbücher) bzw. an ihren Kopien tritt nicht dadurch ein, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern und der Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht“ (Urteil OLG Hamm 15.05.2014, Az. I-22 U 60/13)

Auch eine analoge Anwendung des § 17 II UrhG schloss das OLG Hamm aus. Es fehle nicht nur an einer planwidrigen Regelungslücke, sondern auch an einer vergleichbaren Interessenlage

„Eine analoge Anwendung von § 17 Abs. 2 UrhG auf Fälle, bei denen die Veräußerung von Audiodateien (Hörbücher) über das Internet in der Weise erfolgt, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, kommt nicht in Betracht“ (Urteil OLG Hamm 15.05.2014, Az. I-22 U 60/13).

Rechtsprechung des EuGH zu Computersoftware ist nicht auf Audiodateien wie ebooks bzw. digitale Hörbücher nach dem Urhebrrecht übertragbar!

Auch verneinte das OLG Hamm die Vergleichbarkeit zu einem Fall, in welchem sich der Bundesgerichtshof und anschließend der EuGH mit der Verbreitung von Computer- Softwares befasst hatten.

„Die Rechtsprechung des EuGH (C-128/11, Urteil v. 3.7.2012) und des BGH (I ZR 129/08, Urteil vom 17.07.2013) zu Computerprogrammen, die ohne Zurverfügungstellung eines physikalischen Datenträgers auf die Weise veräußert werden, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) über das Internet herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, ist weder direkt noch in ihren Grundsätzen auf ähnliche Angebote über Audiodateien (Hörbücher) anzuwenden“ (Urteil OLG Hamm 15.05.2014, Az. I-22 U 60/13)

Das OLG begründete diese Auffassung damit, dass für die Weiterverbreitung von Computer-Software eine Europäische Richtlinie bestehe, von der Multimediadateien nicht erfasst wären und somit hier nicht einschlägig wäre.

„Nichts anderes besagt im Ergebnis die jüngere Rechtsprechung des EuGH (Urteil des EuGH vom 03.07.2012 (C-128/11; ZUM 2012, 661) und ihm folgend des BGH (Urteil des 1. Zivilsenats vom 17.07.2013 - I ZR 129/08 - UsedSoft II). Diese bezog sich auf Computersoftware und damit nicht auf Multimediadateien oder speziell Hörbücher. Auf diese digitalen Produkte lassen sich die für Software geltenden Grundsätze nicht übertragen. Der EuGH hat auch nicht ausgesprochen, dass der Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG für Computerprogramme gelte, die im Wege des Herunterladens auf dem Internet erworben wurden.“ (Urteil OLG Hamm 15.05.2014, Az. I-22 U 60/13)

„Nach dem Willen des Europaparlaments und des Rates sowie nach dem Willen des Bundestags als dem zuständigem nationalen Gesetzgeber sind Multimediadateien wie Hörbücher einerseits und Computersoftware andererseits keine gleichartigen urheberrechtlich geschützte Werke und können und sollen unterschiedlichen Regeln folgen. Das ergibt sich zwingend aus der Entstehungsgeschichte des § 19a UrhG einerseits und der Bestimmungen der § 69a UrhG andererseits und wird - auf nationaler deutscher Ebene - auch durch jüngere parlamentarischen Ereignisse und damit durch die (Un)Tätigkeit des Gesetzgebers bestätigt“ (Urteil OLG Hamm 15.05.2014, Az. I-22 U 60/13)

Fazit nach dem Urheberrecht bei ebooks bzw. Dateien digitaler Hörbücher:

Nach der Auffassung des OLG Hamm erlangt der Nutzer durch den Download kein Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht. Von einem Weiterverkauf von ebooks bzw. Dateien digitaler Hörbücher sollte deshalb unserer Ansicht nach in einem solchen Falle abgesehen werden!

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