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Urheberrecht: Internetanschlussinhaberin siegte gegen Abmahner in Filesharingsache!

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 19. Februar 2016 um 12:24

Illegales Filesharing? Die Täterschaft einer Internetanschlussinhaberin konnte vom AG Frankfurt am Main nicht bejaht werden, wenn auch eine andere Person Zugang zum Anschluss im problematischen Zeitraum hatte.

In seinem Urteil vom 16.10.2015 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 32 C 1583/15), das die Vermutung, der Internetanschlussinhaber sei auch gleichzeitig der Täter einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing, als nicht erwiesen gilt, wenn auch anderen Personen der Internetanschluss im problematischen Zeitraum zugänglich war.

Der Rechtsstreit in der Filescharingsache (Internettauschbörse)

Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein ihr gehörender Spielfilm während einer gewissen Zeitspanne zum illegalen Download angeboten wurde. Sie warf der Inhaberin, von deren Internetanschluss die Rechtsverletzung wohl ausging deshalb eine Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing vor. Die Beklagte sei als Täterin verantwortlich.

Die Beklagte gab an, dass sie nicht die einzige Person sei, welche Zugang zu dem Internetanschluss habe. Auch der damalige Verlobte (und heutige Ehemann) der Beklagten soll Zugang gehabt haben. Somit könne auch dieser für die Rechtsverletzung verantwortlich sein.

Die Beklagte kam ihrer sekundären Darlegunglast dadurch nach, dass sie einen weiteren möglichen Täter benannte.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah die Täterschaft der Beklagten als nicht erwiesen an.

Das Gericht bestätigte, dass grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber bei einer begangen Rechtsverletzung bestehe; man also von der Vermutung ausgehe, dass der Anschlussinhaber tatsächlich Täter der besagten Rechtsverletzung sei. Dadurch treffe den Anschlussinhaber die sogenannte „sekundäre Darlegungslast“ er müsse die bestehende rechtliche Vermutung entkräften wolle er nicht haften. Das Gericht führte weiter aus, wie man dieser Darlegungslast nachkäme:

„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“ (Urteil AG Frankfurt am Main 16.10.2015 Az. 32 C 1583/15)

Da die Beklagte noch eine weitere Person benennen konnte, welche Zugang zum Internetanschluss im problematischen Zeitraum hatte, befand das Gericht das es nicht eindeutig erwiesen wäre, wer die Rechtsverletzung begangen habe:

„Die Wahrscheinlichkeit, die für bzw. gegen eine Täterschaft des Zeugen spricht, ist ebenso hoch wie die Wahrscheinlichkeit, die für bzw. gegen die Beklagte spricht. Unter diesen Umständen kann eine Täterschaft der Beklagten nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden, was zur Folge hat, dass der Zeuge als Täter in Betracht kommt und die Täterschaft der Beklagten somit nicht feststeht.“ (Urteil AG Frankfurt am Main 16.10.2015 Az. 32 C 1583/15)

Erfüllt die Beklagte ihre Darlegungslast, so muss die Klägerin die Täterschaft der Beklagten nachweisen.

Da die Beklagte ihrer Darlegungslast erfolgreich nachkam, trug die Klägerin die weitere Beweislast. Die Klägerin müsse nachweisen, wer genau die Rechtsverletzung begangen habe. Die Klägerin war jedoch nicht in der Lage, der Beklagten die Täterschaft nachzuweisen. Konsequenterweise wies das Gericht die Klage ab.

Stellungnahme zur sekundären Darlegungslast und weitere erfolgreiche Verteidigungsfälle

In vielen Fällen lohnt es sich von Beginn an sich von einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht oder Medien- und Urheberrecht vertreten zu lassen und nicht voreilig unüberlegt zu handeln. Denn gerade am Punkt der Beweislast scheiterte bisher in einigen Filsharingfällen die Klägerseite, so auch in der von uns vor dem AG Frankfurt am Main vertretenen Sache Urteil AG Frankfurt am Main vom 13.11.2014 Az: 32 C 1627/14 (88)

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