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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
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In dem Verfahren (BGH Urteil I ZA 17/10) entschied der Bundesgerichtshof zu einem Fall, der sich mit der Haftbarkeit von Minderjährigen in Fällen von Urheberrechtsverletzungen beschäftigte. Im Urteil entschied der Bundesgerichtshof unter anderem zum Unterlassen und zur Erstattung von Schadensersatz, wenn das Kind unter 18 Jahren eine Urheberrechtsverletzung begangen haben soll.
Im vorliegenden Fall hatte ein Minderjähriger auf der von ihm betriebenen Webseite fremde Internetseiten verlinkt, welche gegen das Urheberrecht von bestimmten Künstlern verstoßen haben sollen. Daraufhin erhielt der Beklagte eine Abmahnung von dem Rechteinhaber des zum Download angebotenen Musiktitels. Die Abmahnung soll die Aufforderung zum Unterlassen enthalten haben, wie auch die Kosten der Abmahnung sollte der Abgemahnte tragen. Weiterhin soll die Abmahnung Schadensersatz in Höhe von 7.000€ verlangt worden sein. Da der Beklagte diese Summen nicht bezahlte, folgte daraufhin eine Klage durch den Rechteinhaber.
In seinem Urteil entschied das Gericht zu Gunsten des Klägers. Somit wurde auch das Begehren des Beklagten auf Prozesskostenhilfe auf Grund von mangelnder Erfolgsaussicht abgewiesen. Die Entscheidung begründete das Gericht damit, dass im vorliegenden Fall der Minderjährigenschutz nicht greife. Dies sei der Fall, da es nicht um die rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Beklagten gehe, sondern ausschließlich um die Verletzung von fremden Urheberrechten. Somit wurde das Handeln des Beklagten als deliktisches Verhalten eingestuft und führte volle Verantwortung des Minderjährigen für die Urheberrechtsverletzung.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Beklagte die Internetseite selbst verwaltet und betrieben hatte. Der Minderjährige habe somit auch für die Urheberrechtsverletzung, welche durch den eingefügten Link entstanden war, zu haften. Das Gericht urteilte, dass der Beklagte zur Zahlung von ca. 9.000€ (Abmahnkosten und Schadenersatz) verpflichtet sei. Die Entscheidung, dass Minderjährige in bestimmten Fällen für die von ihnen begangene Urheberrechtsverletzung haften, war auf ein vorheriges Verfahren (I ZA 17/10) gestützt worden. In diesem urteilte der Bundesgerichtshof bereits, dass es in solchen Fällen einzig auf die Deliktsfähigkeit des Beklagten ankomme.
Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen I 20U 171/09 entschieden, dass Minderjährige, welche Urheberrechtsverletzungen begehen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.
Die Urteile verdeutlichen, dass minderjährige Internetnutzer für ihre Handlungen im Internet selbst haftbar sein können. Daneben kommt eine Haftung der Eltern in Betracht wenn diesen Pflichtverletzungen nachgewiesen werden können. Die Kriterien für die eigene Haftung des Kindes greifen in Fällen, in welchen das Kind mindestens sieben Jahre alt ist und über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt. Dies setzt voraus, dass das Kind in der Lage ist, zu verstehen, dass die begangene Handlung unrechtmäßig war.
Hier finden Sie weitere Informationen, was zu tun ist, wenn Sie eine Abmahnung erhalten.
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