Urheberrecht: Verjährung drei Jahre nach LG Bielefeld bei Schadenersatz aus Lizenzanalogie wegen Filesharing

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LG Bielefeld zur Verjährung von Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen durch angeblich illegales Filesharing, LG Bielefeld Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15

Mit Beschluss vom 13.01.2016 entscheidet sich das LG Bielefeld gegen die Anwendung einer zehnjährigen Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich des Schadenersatzes aus Lizenzanalogie, welche ausgelöst auf privatem Filesharing basieren. Unserer Ansicht nach weicht das LG Bielefeld damit deutlich von der bisherigen Rechtsprechung des BGH ab und wagt damit eine neue Betrachtung von Filesharing-Vergehen unter Anwendung der kürzeren dreijährigen Verjährungsfrist.

Unanwendbarkeit der §§ 102 S.2 UrhG, 852 BGB bei der Verjährung aus Lizenzanalogie

„Entgegen der Ansicht der Berufung sind dagegen die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB insbesondere nicht auf den Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie anzuwenden.“ LG Bielefeld Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15 (Hervorhebungen nicht im Original)

Nach dem LG Bielefeld fände zwar grundsätzlich gem. § 102 S.2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB Anwendung, falls der Verpflichtete durch die Verletzung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt habe. Demzufolge sei der Verpflichtete auch bei Verjährung des Ersatzanspruchs nach § 102 S.1 UrhG zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Eine Verjährung dieses Anspruchs erfolge auch regelmäßig nach zehn Jahren. Allerdings sei im vorliegenden Fall „[d]er hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin […] jedoch nicht auf die Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet“. Die Folge einer solchen Auslegung des § 102 UrhG sei eine Verjährung von Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen innerhalb von drei Jahren nach §§102 S.1 UrhG, 195, 199 Abs.1 BGB.

Ablehnung der Vergleichbarkeit des Falls mit BGH-Urteil „Bochumer Weihnachtsmarkt“

Zunächst wendet sich das LG Bielefeld in seinem Beschluss gegen eine Vergleichbarkeit des BGH-Urteils vom 27. Oktober 2011 (Az. I ZR 175/10; „Bochumer Weihnachtsmarkt“) mit dem vorliegenden Fall.

„Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der GEMA als Verwertungsgesellschaft zu lizensieren war.

Hier liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. LG Bielefeld Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15 (Hervorhebungen nicht im Original)

Das LG Bielefeld begründet die Problematik der Anwendung einer Lizenzanalogie beim Filesharing damit, dass der Rechteinhaber anders als die GEMA als Verwertungsgesellschaft einem Nutzer gegenüber, einem Filesharer keine Lizenz erteilen würde.

Unserer Ansicht nach wendet sich das LG Bielefeld in diesem Teil des Beschlusses bereits gegen bestehende BGH-Rechtsprechung, welche die tatsächliche Möglichkeit der Erteilung einer Lizenz nicht als Voraussetzung einer fiktiven Lizenz sieht.

„Ihrer normativen Zielsetzung entsprechend setzt die – fiktive – Lizenz nicht voraus, dass es korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre“. (BGH Urteil vom 11.6.2015 – I ZR 7/14)

Kein kommerzielles Interesse und kein weitergehender vermögenswerter Vorteil

Weiterhin sieht nach unserer Ansicht das LG Bielefeld bei einem privaten Filesharer kein kommerzielles Interesse und erkennt auch keinen echten Vermögensvorteil, der dem Filesharer durch seine Aktivitäten entsteht.

Auch nimmt ein privater „Filesharer“ die Möglichkeit, dass weitere Teilnehmer durch den eigenen Upload in der Lage sind, dasselbe Werk ihrerseits herunterzuladen, zwar in Kauf, verfolgt dabei jedoch in der Regel kein kommerzielles Interesse und erhält hierdurch auch keinen weitergehenden vermögenswerten Vorteil, wie es dagegen bei der Veranstaltung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ aufgrund der durch die Musikwiedergabe erreichten Attraktivitätssteigerung und damit auch erhöhten Publikumsakzeptanz der Fall war. Vielmehr liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das jeweilige Film- oder Musikwerk selbst zu erhalten und zu nutzen und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Aus einem Vergleich von § 102 S. 1 UrhG mit § 102 S. 2 UrhG ergibt sich jedoch, dass sich die lange Verjährungsfrist des Satzes 2 i.V.m. § 852 BGB nur rechtfertigt, wenn ein echter Vermögensvorteil als „Mehr“ gegenüber der Verletzungshandlung nach Satz 1, hier dem bloßen unberechtigten Gebrauch des Rechts, gegeben ist (vgl. AG München aaO)." LG Bielefeld Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15 (Hervorhebungen nicht im Original)

Problematisch sei die Anwendung der §§ 102 S.2 UrhG, 852 BGB jedoch im vorliegenden Fall, da ein privater Nutzer des Filesharings keinen echten Vermögensvorteil erlange. Begründet wird dies mit einem Vergleich des §102 S.1 UrhG mit dem §102 S.2 UrhG. Insbesondere damit, dass ein Vermögensvorteil „als „Mehr“ gegenüber der Verletzungshandlung nach Satz 1, hier dem bloßen unberechtigten Gebrauch des Rechts, gegeben“ sein muss, nennt das LG Bielefeld unserer Ansicht nach ein nachvollziehbares Argument gegen die Anwendung der §§ 102 S.2 UrhG, 852 BGB.

Der Nutzer eines Filesharingprogramms erhalte nach Ansicht des LG Bielefeld durch die Bereitstellung von Dateien keinen vermögenswerten Vorteil, sondern handle mit dem Ziel des Erhalts und der Nutzung von Musikwerten. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass im Beschluss des LG Bielefeld von privaten FIlesharern die Rede ist. Kommerzielle Nutzer von Filesharing-Programmen, deren Ziel nicht die bloße Nutzung und Erhaltung von Musikwerken ist, könnten somit nicht von dieser Auslegung des § 102 S.2 UrhG durch das LG Bielefeld profitieren.

Unserer Ansicht nach erlangen einen vermögenswerten Vorteil möglicherweise ein oder mehrere andere Nutzer, welche für den Download der vom Beklagten bereitgehaltenen Musikwerke kein eigenes Vermögensopfer erbringen müssen. Daraus ließe sich allerdings schlussfolgern, dass der vermögenswerte Vorteil auf Kosten des Rechteinhabers mittelbar durch die Möglichkeit, kostenfrei diverse andere Musikwerke zu erlangen und zu nutzen, entstehen könnte.

Abweichung zur bisherigen BGH-Rechtsprechung

Bemerkenswert an dem Beschluss des LG Bielefeld ist, dass er sich offen gegen bestehende BGH-Rechtsprechung wendet. Dieser hat bislang die Anwendung der §§ 102 S.2 UrhG, 852 BGB bei Filesharing-Verfahren bejaht und folglich eine Verjährung von zehn Jahren für Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen angenommen.

BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13

Die Revision macht jedoch zutreffend geltend, dass die vom Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche nach der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Regelung der § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nicht verjährt waren.“BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 (Hervorhebungen nicht im Original)

Nach Ansicht des Gerichts betrage die Verjährung auf einen Anspruch auf Herausgabe aus einer ungerechtfertigten Bereicherung (§852 S.1 BGB) 10 Jahre (§852 S.2 BGB) und sei im Falle der Verjährung eines Anspruchs aus §102 S.1 UrhG gem. §102 S.2 UrhG anzuwenden.

„Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern auf den Umfang der Bereicherungshaftung. Bei § 852 BGB handelt es sich nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist (vgl. zu § 852 Abs. 3 BGB aF BGHZ 71, 86, 98 f. – Fahrradgepäckträger II; BGH, GRUR 1999, 751, 754 – Güllepumpen).  BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 (Hervorhebungen nicht im Original)

Weiterhin führt das Gericht aus, dass die Verweisung sich auf den Umfang und nicht die Voraussetzungen des Anspruchs beziehe. Es handle sich deshalb um einen Restschadensersatzanspruch und keinen Bereicherungsanspruch.

„Auf die Regelung des § 852 BGB wird nicht nur in § 102 Satz 2 UrhG, sondern auch in § 141 Satz 2 PatG, § 24f Satz 2 GebrMG, § 49 Satz 2 DesignG, § 20 Satz 2 MarkenG, § 9 Abs. 3 Satz 2 HalblSchG und § 37f Satz 2 SortSchG verwiesen; sie gilt darüber hinaus im Wettbewerbsrecht (vgl. BGH, GRUR 1999, 751, 754 – Güllepumpen). Demnach gilt im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht allgemein der Grundsatz, dass das durch eine Schutzrechtsverletzung oder einen Wettbewerbsverstoß Erlangte auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist […]“. BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 (Hervorhebungen nicht im Original)

Nach Ansicht des Gerichts sei der Grundsatz, „dass das durch eine Schutzrechtsverletzung[…] Erlangte auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist“ im Wettbewerbsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz allgemein anerkannt. Dieser allgemeine Grundsatz sei deshalb auch im Urheberrecht nicht zu missachten.

„Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 36 bis 41 = WRP 2012, 950 – Bochumer Weihnachtsmarkt; vgl. auch OLG München, OLGR 1994, 33).“  BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 (Hervorhebungen nicht im Original)

Das Gericht macht unserer Ansicht nach auch deutlich, dass eine Lizenzanalogie bei Urheberrechtsverletzungen Anwendung finden sollte, sowie die längere Verjährungsfrist der §§ 102 S.2 UrhG, 852 BGB von zehn Jahren.

Die hier vorliegende Urheberrechtsverletzung basierte unserer Ansicht nach allerdings nicht auf privatem Filesharing, sondern auf der kommerziellen Nutzung von Fotos auf einer Internetseite.

BGH, Urteil vom 27.10.2011I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt

Das Gericht nimmt einerseits eine grundsätzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren bei Urheberrechtsverletzungen an und nennt als Begründung den Verweis des §102 S.1 UrhG auf die Vorschriften nach §194 ff. BGB. Andererseits sieht es eine zehnjährige Verjährungsfrist für angebracht, falls etwas auf Kosten des Rechteinhabers erlangt wurde.

„Die Beklagte hat durch die Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte auf deren Kosten etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe keinen Vermögensvorteil erlangt, weil ihr für die Veranstaltungen kein Entgelt zu geflossen sei. Die Beklagte hat durch die öffentliche Aufführung der Musikwerke in den Zuweisungsgehalt des von der Klägerin wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Musikwerke eingegriffen und damit auf Kosten der Klägerin den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN)." BGH, Urteil vom 27.10.2011I ZR 175/10

Somit sieht das Gericht nach unserer Rechtsansicht einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Urheberrechtsverletzung Erlangten gem. §102 S.2 UrhG, §852 BGB auch nach der Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz nach §§102 S.1 UrhG, 195, 199 Abs.1 BGB für angemessen. Weiterhin scheint der BGH für das Bejahen von etwas Erlangtem keinen Vermögensvorteil vorauszusetzen. Der Gebrauch  eines Rechts auf Kosten eines anderen und ohne rechtlichen Grund solle laut Gericht genügen.

Stellungnahme

Das LG Bielefeld begeht unserer Rechtsansicht nach neue Wege in Bezug auf Filesharing-Verfahren. Die bisherige BGH-Rechtsprechung nahm im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zehn Jahren an. Inhalt der genannten Fälle des BGH waren allerdings keine Urheberrechtsverletzungen aufgrund privater Filehsaring-Vergehen, sondern öffentliche Musikaufführungen.  Das LG Bielefeld sieht unserer Meinung nach keine Vergleichbarkeit zwischen privatem Filesharing und Urheberrechtsverletzungen mit einem kommerziellen Hintergedanken. Die Abweichung zu bisherigen BGH-Rechtsprechung erscheint unserer Ansicht nach einerseits als gewagt, erfolgt jedoch nachvollziehbar und plausibel. Wie der BGH schließlich über die Verjährungsfrist beim Filesharing entscheiden wird, bleibt allerdings bis auf weiteres offen.

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