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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument





Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Bei Urheberrechtsverletzungen werden die Täter in der Regel durch den Verletzten oder dessen Vertreter abgemahnt. Dabei wird der Abgemahnte in der Regel dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung an den Abmahner abzugeben, in der der Abgemahnte sich zum Unterlassen einer erneuten Verletzung gegenüber dem Abmahner freiwillig erklärt. Bei erneuter Zuwiderhandlung wird dann jedoch eine Vertragsstrafe fällig die an den Verletzten zu zahlen ist. Bezüglich der Höhe dieser Vertragsstrafen haben sich damit inzwischen mehrere Gerichte, insbesondere im Hinblick auf die Hamburger Brauch Formel, auseinander gesetzt.
Im Urteil vom 02.08.2013 (Az. 6 U 10/13) nahm zur Höhe der Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung im Urheberrecht das OLG Köln Stellung. Der Beklagte habe mehrere Musikdateien, deren Urheberrechte der Kläger mindestens zum Teil besaß, zum illegalen Download zur Verfügung gestellt. Daraufhin wurde der Beklagte abgemahnt und dazu aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dem kam der Beklagte zunächst nicht nach. Erst nach erneuter Zusendung der Handakte, gab der Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung ab. Jedoch bestritt der Beklagte, dass er die besagten Dateien zum Download angeboten habe, gar auf seinem Computer gehabt habe. Die Vertragsstrafe soll als Druckmittel und Abschreckung gegen Zuwiderhandlung der Unterlassungserklärung dienen. Die Vertragsstrafe werde gemäß § 339 BGB bei Zuwiderhandlung fällig. Dabei gelte laut dem OLG Köln grundsätzlich ein Betrag von 5.001€. Die Vertragsstrafe werde schon bei erneuter Verfügbarmachung von einer Musikdatei fällig. Der Kläger behauptet, dass dies durch den Beklagten geschehen sei.
„[…]schon bei der illegalen Verfügbarmachung nur eines Musiktitels verwirkte Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR“ (OLG Köln Urteil vom 02.08.2013 Az. 6 U 10/13)
Damit die Vertragsstrafe fällig werden kann, muss zunächst dargelegt werden, dass der Beklagte zuwider der Unterlassungserklärung handelte. Dazu äußerte sich das OLG Köln auch. Es ist nach den Ansichten der Parteien strittig, ob das Filesharing von dem Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Der Beklagte bestritt, dass er die besagten Musikdateien zum illegalen Download bereitgestellt habe. Auch bestritt er, dass er nicht wüsste, ob die ermittelte IP-Adresse seinem Internetanschluss angehöre. Der Beklagte trug vor, dass auch seine Ehefrau Zugang zum Internet habe und damit nicht eindeutig geklärt sei, wer die Musikdateien zum Download bereitgestellt habe. Dem Gericht zu Folge müsse der Beklagte darlegen, dass eine andere Person die Urheberrechtsverletzung beging. Eine bloße Möglichkeit dazu sei unzureichend.
Im Urteil vom 07.11.2013 (Az.: 29U 2019/13) nahm das OLG München zur Herabsetzung der geforderten Vertragsstrafe Stellung. Das OLG München hatte einen Fall bearbeitet, indem der Beklagte gegen die vom Kläger geforderte Vertragsstrafe Berufung einlegte. Die geforderte Vertragsstrafe sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit 5.100€ zu hoch angelegt. Das OLG München hat die Vertragsstrafe nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB auf 1.500€ herabgesetzt.
Das LG Hamburg hat im Beschluss vom 07.04.2015 (Az.: 308 O 135/15) zur Höhe einer Vertragsstrafe im Urheberrecht bezüglich eines Falles entschieden, in dem der Beklagte eine illegale Bootleg CD auf ebay angeboten habe. Damit habe dieser eine urheberrechtliche Verletzung begangen. Eine Vertragsstrafe soll nach Ansicht des Landgerichts die Wiederholungsgefahr minimieren und im Falle einer Zuwiderhandlung den Täter angemessen bestrafen. Dies sei nach Ansicht des Landgerichts durch eine Summe von 500€ nicht gegeben.
„Die von dem Antragsgegner unterzeichnete Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 28.03.2015 (Anlage Ast. 7) reicht zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht aus, denn sie beschränkt die Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall auf 500,- €.“ (LG Hamburg Beschluss vom 07.04.2015 Az.: 308 O 135/15) (Hervorhebungen nicht im Original)
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