Urheberrechtliche Unterlizenzen, was passiert mit diesen beim Wegfall der Hauptlizenz?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Die Insolvenzfestigkeit von Lizenzen eines Softwareunternehmers als Lizenzgeber  hat für einen Lizenznehmer als Verwerter eine wirtschaftliche bis „existenzbedrohliche“ Wirkung, da bei einer Beendigung des Lizenzvertrages zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer automatisch auch das Nutzungsrecht wegfällt.

Fallen die Nutzungsrechte für Standard – oder Individualsoftware im Rahmen der Insolvenzverfahren weg, so können die Systeme, die für die Produktion essentiell sind, nicht weiter betrieben werden, obwohl der Lizenznehmer für die Weiterentwicklung der Software und womöglich für einen Markeintritt hohe Investitionen erbracht hat. Denn  in diesem Fall räumt § 103 InsO  dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht ein:

  • ob er sich für die Erfüllung des Lizenzvertrages entscheidet und im Gegenzug für die Dauer des Lizenzvertrages eine Lizenzentgelt erhält oder
  • ob er die Erfüllung des Lizenzvertrages von Anfang an ablehnt und der Wegfall der Nutzungsrechte der Lizenznehmer als Folge eintritt.

Die Anwendbarkeit des § 103 InsO beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Lizenzvertrag auf bestimmte zeitliche Dauer mit fortlaufendem Lizenzentgelt vertraglich vereinbart war. Hat der Lizenznehmer gegen  einmalige Kaufpreiszahlung eine Software erworben, ist § 103 InsO nicht anwendbar.

Lang umstritten war auch die Frage, ob der Wegfall des Nutzungsrechts in der Hauptlizenz (Urheber als Lizenzgeber Verwerter als  Lizenznehmer) sich bei einer Unterlizenzierung auf den weiteren Stufen des Lizenzrechts fortsetzt.

Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Urteilen am 19.07.2012 genau mit dieser umstrittenen Frage auseinandergesetzt und die Rechtsposition des Lizenznehmers gestärkt.

In dem ersten Urteil (BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 70/10 - M2Trade) ging es um die Nutzungsrechte an einem Computerprogramm namens „M2Trade“. Die Klägerin als Hauptlizenzgeber und gleichzeitig Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts räumte einem Unternehmen als Hauptlizenznehmer gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzentgelt Nutzungsrechte an der Software ein. Die Hauptlizenznehmerin räumte wiederrum einem dritten Unternehmen als Unterlizenznehmerin ein einfaches Nutzungsrecht an dem Computerprogramm ein. Nachdem die Hauptlizenznehmerin in Zahlungsverzug kam, kündigte die Klägerin den Lizenzvertrag.

In dem zweiten Urteil (BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 24/11 - Take Five) ging es um das Verlagsrecht an einem Musikstück „Take Five“ des Komponisten Paul Desmond. Die Klägerin als Rechteinhaberin räumte einem Musikverlag ausschließliche Musikverlagsrechte für Europa ein. Der Musikverlag räumte wiederum der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Unterlizenznehmerin die ausschließlichen Nutzungsrechte für Deutschland und Österreich ein. Im Jahr 1986 vereinbarte die Klägerin mit  der Hauptlizenznehmerin die Aufhebung des Hauptlizenzvertrages.

Unter Bezugnahme der Entscheidung vom 26. März 2009  (I ZR 153/06 – Reifen Progressiv) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Erlöschen der Hauptlizenz nicht automatisch zum Wegfall der Unterlizenz führt, wenn:

  • der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs- „M2 Trade“ Entscheidung) erlischt und
  • wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: einvernehmliche Aufhebung des Hauptlizenzvertrages-„Take Five“ Entscheidung)) erlischt.

Als Begründung führte der Bundesgerichthof aus, dass der Grundsatz des Sukzessionsschutzes, der vor allem im Urheberrecht und gewerblichen Recht (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG) seine Anwendung findet, auch in den vorliegenden Fällen gilt. Nach dem Grundsatz des Sukzessionsschutzes bleiben ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes bleibt der Hauptlizenzgeber in solchen Fällen nicht schutzlos, da er gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach § 812 Abs.1 S.1 Fall 2 BGB auf Abtretung des bestehenden Anspruchs auf ausstehendes Lizenzentgelt des Hauptlizenznehmers gegen den Unterlizenznehmer hat.

Fazit:

Als Fazit stellt sich vorliegend die Frage, wie sich der Hauptlizenzgeber künftig schützen soll, um nicht von der Auswirkung dieser beiden Urteile des Bundesgerichtshofs betroffen zu sein.

Der Hauptlizenzgeber könnte eine Klausel im Hauptlizenzvertrag, die die Unterlizenz von dem Bestand der Hauptlizenz abhängig macht, aufnehmen oder im Hauptlizenzvertrag den Gebrauch der Unterlizenzierung unter seinen Zustimmungsvorbehalt stellen. Falls der Hauptlizenzvertrag bereits abgeschlossen ist, kann der Hauptlizenzgeber den Hauptlizenzvertrag nach der Änderungsmöglichkeit prüfen und aktualisieren.

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