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In seiner Entscheidung vom 10.08.2010 gab das LG Hamburg (Az.: 312 O 25/10) dem klagenden Bundesverband Recht und sah, in der dem Urteil zugrundeliegenden Koppelung zwischen Gewinnspielteilnahme und Werbe-Einwilligung, einen Verstoß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, da es an der nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderlichen, nur auf die Zusendung von Werbung bezogenen, Einwilligungserklärung, fehle.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
Nr. 3 bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt
Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Koppelungsangebots zwischen Gewinnspielteilnahme und Einwilligung in elektronischer Werbung z.B. per eMail ist bisher nicht umfassend geklärt. Auch aus dem erwähnten Urteil des LG Hamburg findet sich keine vollkommene Klärung diese Frage.
Stattdessen verneint es die Zulässigkeit eines Koppelungsangebots bereits wegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, da die Werbe-Einwilligung im konkreten Fall nicht – wie von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gefordert – gesondert erklärt wurde. Die eigentlich relevante Frage, ob und inwieweit ein grundsätzliches Koppelungsverbot in elektronische Werbung besteht, wird vom LG mangels Entscheidungserheblichkeit gar nicht weiter behandelt. Insbesondere lässt es die Frage offen, ob die im Rahmen eines Koppelungsangebots abgegebene Einwilligung freiwillig erfolgte oder durch die Gewinnaussicht in unzulässiger Weise beeinflusst wurde.„
In Bezug auf die formularmäßig erklärte Einwilligung in Werbung mittels SMS oder E-Mail ist die streitgegenständliche Klausel der Inhaltskontrolle unterworfen, weil durch die verwendete Klauselgestaltung eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vereinbart wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) . Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Var. 3 UWG stellt Werbung unter Verwendung elektronischer Post, insb. E-Mail und SMS, eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will („Opt-out”Erklärung), sind von dieser Vorschrift nicht gedeckt. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt vielmehr, dass die Einwilligung mittels einer gesonderten Erklärung erteilt wird („Opt-in”-Erklärung). (LG Hamburg 10.08.2010 Az.: 312 O 25/10; Hervorhebung nicht im Original)
Ein Urteil des OLG Köln legen aber den Schluss nahe, dass eine Koppelung zwischen Gewinnspielteilnahme und Werbe-Einwilligung wettbewerbsrechtlich unzulässig sein könnte. Das Koppelungsangebot verknüpfe zwei Leistungen, die nichts miteinander zu tun hätten und ferner werde die Entschlussfreiheit des Adressaten aufgrund der Gewinnaussicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt ( OLG Köln, vom 12.9.2007, Az.: 6 U 63/07).
Die Einflussnahme auf die Entscheidung des Verbrauchers, ob er die erforderliche Einwilligung erteilen will oder nicht, beschränkt sich aber nicht nur auf die Auslobung eines attraktiven Gewinns und den aleatorischen Anreiz. Vielmehr wird sie in unangemessener Weise verstärkt durch die psychisch schwierige Situation, in der sich der Verbraucher befindet, wenn er erstmals von der Koppelung zwischen Gewinnspielteilnahme und Einwilligungserklärung erfährt. (OLG Köln, vom 12.9.2007, Az.: 6 U 63/07; Hervorhebung nicht im Original)
Allerdings stellt dies nur eine Tendenz dar und enthält wohl keine umfassende Aussage.
Auch nach den beiden dargestellten Urteilen, ist die rechtliche Situation nicht eindeutig. Ob nun ein Kopplungsverbot bei Gewinnspielen besteht, kann aktuell nicht mit Gewissheit gesagt werden, soweit Sie Gewinnspiele z.B. auf Facebook oder in einem anderen sozialen Netzwerk planen wenden Sie sich bitte vorab zur Prüfung an einen Rechtsanwalt beispielsweise mit Schwerpunkt im IT-Recht.
Hier geht es weiter zum Artikel, ob Gewinnspiele bei Facebook wettbewerbswidig sind.
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