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Verjährung des Lizenzschadenersatzanspruches im Urheberrecht 10 Jahre?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 29. Juli 2015 um 20:06
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Im Allgemeinen wird die Verjährung im Urheberrechtsgesetz geregelt. Dabei gilt spezifisch die Verjährungsregelung, welche in § 102 des Urheberrechtsgesetzes dargelegt ist. Darüberhinaus unterliegt die Verjährung den Ansprüchen, welche auf Grund von Urheberrechtsverletzung entstanden sind § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Paragraph setzt die Frist der Verjährung auf drei Jahre fest und ist somit in Einklang mit den Regelungen der allgemeinen Verjährung.

Der Beginn der Frist ist hierbei nach § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen (§ 199 Abs.1 Nr. 2 BGB).

§ 102 des Urheberrechtsgesetzes legt die Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz fest, welche in solchen Fällen entstehen können.

Die allgemeine Regelung im Bezug auf Schadensersatzansprüche ist dadurch auf drei Jahre beschränkt.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren soll jedoch nicht in Fällen gelten, in welchen der Verpflichtete, welcher die Urheberrechtsverletzung begonnen hat, etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Laut § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Ersatzpflichtige in solchen Fällen auch nach Ablauf der Regelverjährung von 3 Jahren auf Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher aus seinen unerlaubten Handlungen entstanden ist. Ein solcher Anspruch verjährterst nach zehn Jahren von seiner Entstehung an, „ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an“ (§ 852 BGB). Nachfolgende Fälle der Rechtsprechnung sollen hierzu einen Überblick verschaffen.

Bundesgerichtshofs zur Verjährungsdauer im Fall Motorradteile

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 15.01. 2015 im Fall Motorradteile (I ZR 148/13) einen Leitsatz festgelegt, der vorallem im Bezug auf § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bedeutend ist. Der Bungesgerichtshof urteilte:

„Der Anspruch aus § 852 BGB setzt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedenfalls nicht voraus, dass der Verletze einen Gewinn erzielt hat. Vielmehr genügt es, dass er einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Gebrauchsvorteils erlangt hat. Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werde“(BGH Urteil vom 15.01.2015 Az: I ZR 148/13)

Konkret bedeutet dies, dass der Bundesgerichtshof sich für die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist entscheidet, statt der 3-jährigen Regelverjährungsfrist, welche die Erlangung eines Gebrauchsvorteils voraussetzt. Weiterhin enthält das Urteil die folgende Passage:

„Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.“ (BGH Urteil vom 15.01.2015 Az: I ZR 148/13)

Durch den obenstehenden Ausschnitt des Urteils wird deutlich, dass es in bestimmten Fällen dazu kommen kann, dass dem Geschädigten ein Restschadensersatzanspruch in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zustehet.

In besonders schweren Fällen in denen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verletzt wurde, kann der Ersatz von immateriellem Schaden verlangt werden.

Es kann daher dazu kommen, dass bei der Berechnung des materiellen Schadens z.B. ein „Verletzerzuschlag“ berechnet wird. Dieser wird durch die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts begründet und wird auf die fiktive Lizenzgebühr berechnet.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil weiterhin festgestellt, dass auch eine Dauerhandlung, welche über eine bestimmte Zeit stattgefunden haben soll, als Anreihung von vielen Einzelhandlungen gesehen wird. Somit entsteht jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist, welche sich auf jede Einzelhandlung beziehen kann.

Bundesgerichtshofentscheidung zu GEMA-Vergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten

Der Bundesgerichtshofs entschied im Fall Bochumer Weihnachtsmarkt am 27.10.2011, dass die GEMA dazu berechtigt sei, bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten, die Vergütungen nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen zu dürfen.

Die GEMA vertritt die von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken. Daher ist die GEMA auch für die Einforderung der errechneten Vergütung von Nutzern verschiedener Musikwerke zuständig.

In zwei Verfahren, in erster und zweiter Instanz, ging es daher um die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, welche im Zeitraum von 2004 bis 2008 durchgeführt worden waren. Da die GEMA zu diesen Zeitpunkten noch keinen eigenen Tarif für solche Freiluftmusikaufführungen errechnet haben soll, ermittelte die GEMA die Vergütung nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt. Bei solchen Veranstaltungen richtete sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes. Diese Berechnung soll in ihren Grundzügen auf die Freiluftveranstaltungen angewendet worden sein. Somit wurde die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche errechnet.

Die Veranstalter der verschiedenen Musikaufführungen gingen gegen diese Art der Berechnungsweise vor, da sie diese als unangemessen empfanden. Die Veranstalter argumentierten, dass die GEMA die Gesamtfläche der Veranstaltung zur Berechnung genutzt habe, welche aber nicht vollständig von der Musik beschallt worden sein soll. Daher wollten die Veranstalter durchsetzen, dass nur der Teil der Veranstaltungsfläche berechnet werden soll, welcher von der Bühne mit Musik beschallt worden sein soll.

Das Landgericht wie auch das Berufungsgericht entschieden, dass die GEMA berechtigterweise die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche berechnet hatte. Die Entscheidungen wurden vom Bundesgerichtshof bestätigt, da die Richter unter anderem urteilten, dass die Art der Berechnung welche die Veranstalter forderten, aus Gründen der Praktikabilität nicht umsetzbar sei. Mittlerweile soll die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen ermittelt haben und soll somit die Vergütung unter Einbezug der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche errechnen.

Das Urteil des Bundesgreichtishof beinhaltet jedoch nicht nur, dass die GEMA die Vergütung rechtmäßig einfordern könne, sondern auch dass sie auch nach Ablauf der Regelverjährung (gemäß § 102 S. 2 UrhG iVm § 852 BGB)dazu berechtigt sei und somit die Zahlung des Lizenzschadensersatzes verlangen könne.

Zehnjährige Verjährungsfrist für Lizenzschadensersatz in Filesharing Fällen?

Das Landesgericht Berlin hat in dem aktuellen Fall (15 S 29/14) geurteilt, dass Rechteinhaber wohl auch in Fällen von illegalem Filesharing auf eine 10-jährige Verjährungsfrist bei Lizenzschadensersatz zurückgreifen können.

Die Verjährungsfrist ist somit an die festgelegten Normen in § 102 des Urheberrechtsgesetz und § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches angelehnt.

Weiterhin stütze das Landesgericht die Entscheidung auf den Leitsatz, welcher in der Bochumer Weihnachtsmarkt-Entscheidung des Bundesgerichtshofs etabliert wurde. Nach Ansicht des Landesgerichts gelten die aufgestellten Grundsätze im Bezug auf die Verjährungsfrist auch in Filesharing-Fällen.

Die Entscheidung bedeutet konkret, dass das Landesgericht Berlin, in Fällen von Filesharing in denen Lizenzschaden entstanden sein soll, die Verjährungsfrist wohl auf 10 Jahr festgelegt hat. Jedoch muss angemerkt werden, dass andere Landesgerichte in Fällen des Filesharings eine andere Interpretation verfolgt haben und somit zu einem anderen Urteil gekommen sind.

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