Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen 
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument

Verjährung des Lizenzschadenersatzanspruches im Urheberrecht 10 Jahre?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 29. Juli 2015 um 20:06
Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei

Im Allgemeinen wird die Verjährung im Urheberrechtsgesetz geregelt. Dabei gilt spezifisch die Verjährungsregelung, welche in § 102 des Urheberrechtsgesetzes dargelegt ist. Darüberhinaus unterliegt die Verjährung den Ansprüchen, welche auf Grund von Urheberrechtsverletzung entstanden sind § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Paragraph setzt die Frist der Verjährung auf drei Jahre fest und ist somit in Einklang mit den Regelungen der allgemeinen Verjährung.

Der Beginn der Frist ist hierbei nach § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen (§ 199 Abs.1 Nr. 2 BGB).

§ 102 des Urheberrechtsgesetzes legt die Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz fest, welche in solchen Fällen entstehen können.

Die allgemeine Regelung im Bezug auf Schadensersatzansprüche ist dadurch auf drei Jahre beschränkt.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren soll jedoch nicht in Fällen gelten, in welchen der Verpflichtete, welcher die Urheberrechtsverletzung begonnen hat, etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Laut § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Ersatzpflichtige in solchen Fällen auch nach Ablauf der Regelverjährung von 3 Jahren auf Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher aus seinen unerlaubten Handlungen entstanden ist. Ein solcher Anspruch verjährterst nach zehn Jahren von seiner Entstehung an, „ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an“ (§ 852 BGB). Nachfolgende Fälle der Rechtsprechnung sollen hierzu einen Überblick verschaffen.

Bundesgerichtshofs zur Verjährungsdauer im Fall Motorradteile

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 15.01. 2015 im Fall Motorradteile (I ZR 148/13) einen Leitsatz festgelegt, der vorallem im Bezug auf § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bedeutend ist. Der Bungesgerichtshof urteilte:

„Der Anspruch aus § 852 BGB setzt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedenfalls nicht voraus, dass der Verletze einen Gewinn erzielt hat. Vielmehr genügt es, dass er einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Gebrauchsvorteils erlangt hat. Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werde“(BGH Urteil vom 15.01.2015 Az: I ZR 148/13)

Konkret bedeutet dies, dass der Bundesgerichtshof sich für die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist entscheidet, statt der 3-jährigen Regelverjährungsfrist, welche die Erlangung eines Gebrauchsvorteils voraussetzt. Weiterhin enthält das Urteil die folgende Passage:

„Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.“ (BGH Urteil vom 15.01.2015 Az: I ZR 148/13)

Durch den obenstehenden Ausschnitt des Urteils wird deutlich, dass es in bestimmten Fällen dazu kommen kann, dass dem Geschädigten ein Restschadensersatzanspruch in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zustehet.

In besonders schweren Fällen in denen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verletzt wurde, kann der Ersatz von immateriellem Schaden verlangt werden.

Es kann daher dazu kommen, dass bei der Berechnung des materiellen Schadens z.B. ein „Verletzerzuschlag“ berechnet wird. Dieser wird durch die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts begründet und wird auf die fiktive Lizenzgebühr berechnet.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil weiterhin festgestellt, dass auch eine Dauerhandlung, welche über eine bestimmte Zeit stattgefunden haben soll, als Anreihung von vielen Einzelhandlungen gesehen wird. Somit entsteht jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist, welche sich auf jede Einzelhandlung beziehen kann.

Bundesgerichtshofentscheidung zu GEMA-Vergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten

Der Bundesgerichtshofs entschied im Fall Bochumer Weihnachtsmarkt am 27.10.2011, dass die GEMA dazu berechtigt sei, bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten, die Vergütungen nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen zu dürfen.

Die GEMA vertritt die von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken. Daher ist die GEMA auch für die Einforderung der errechneten Vergütung von Nutzern verschiedener Musikwerke zuständig.

In zwei Verfahren, in erster und zweiter Instanz, ging es daher um die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, welche im Zeitraum von 2004 bis 2008 durchgeführt worden waren. Da die GEMA zu diesen Zeitpunkten noch keinen eigenen Tarif für solche Freiluftmusikaufführungen errechnet haben soll, ermittelte die GEMA die Vergütung nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt. Bei solchen Veranstaltungen richtete sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes. Diese Berechnung soll in ihren Grundzügen auf die Freiluftveranstaltungen angewendet worden sein. Somit wurde die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche errechnet.

Die Veranstalter der verschiedenen Musikaufführungen gingen gegen diese Art der Berechnungsweise vor, da sie diese als unangemessen empfanden. Die Veranstalter argumentierten, dass die GEMA die Gesamtfläche der Veranstaltung zur Berechnung genutzt habe, welche aber nicht vollständig von der Musik beschallt worden sein soll. Daher wollten die Veranstalter durchsetzen, dass nur der Teil der Veranstaltungsfläche berechnet werden soll, welcher von der Bühne mit Musik beschallt worden sein soll.

Das Landgericht wie auch das Berufungsgericht entschieden, dass die GEMA berechtigterweise die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche berechnet hatte. Die Entscheidungen wurden vom Bundesgerichtshof bestätigt, da die Richter unter anderem urteilten, dass die Art der Berechnung welche die Veranstalter forderten, aus Gründen der Praktikabilität nicht umsetzbar sei. Mittlerweile soll die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen ermittelt haben und soll somit die Vergütung unter Einbezug der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche errechnen.

Das Urteil des Bundesgreichtishof beinhaltet jedoch nicht nur, dass die GEMA die Vergütung rechtmäßig einfordern könne, sondern auch dass sie auch nach Ablauf der Regelverjährung (gemäß § 102 S. 2 UrhG iVm § 852 BGB)dazu berechtigt sei und somit die Zahlung des Lizenzschadensersatzes verlangen könne.

Zehnjährige Verjährungsfrist für Lizenzschadensersatz in Filesharing Fällen?

Das Landesgericht Berlin hat in dem aktuellen Fall (15 S 29/14) geurteilt, dass Rechteinhaber wohl auch in Fällen von illegalem Filesharing auf eine 10-jährige Verjährungsfrist bei Lizenzschadensersatz zurückgreifen können.

Die Verjährungsfrist ist somit an die festgelegten Normen in § 102 des Urheberrechtsgesetz und § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches angelehnt.

Weiterhin stütze das Landesgericht die Entscheidung auf den Leitsatz, welcher in der Bochumer Weihnachtsmarkt-Entscheidung des Bundesgerichtshofs etabliert wurde. Nach Ansicht des Landesgerichts gelten die aufgestellten Grundsätze im Bezug auf die Verjährungsfrist auch in Filesharing-Fällen.

Die Entscheidung bedeutet konkret, dass das Landesgericht Berlin, in Fällen von Filesharing in denen Lizenzschaden entstanden sein soll, die Verjährungsfrist wohl auf 10 Jahr festgelegt hat. Jedoch muss angemerkt werden, dass andere Landesgerichte in Fällen des Filesharings eine andere Interpretation verfolgt haben und somit zu einem anderen Urteil gekommen sind.

Weitere für Sie wahrscheinlich interessante Artikel

Abmahnung von Raffay & Fleck wegen einer Verletzung der Marke „medicott“

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 24. Februar 2022 um 18:02
Eine Abmahnung von Raffay & Fleck: Inhalt des Abmahnschreibens Es liegt ein Abmahnschreiben der Patentanwaltskanzlei Raffay & Fleck vor, in welchem die Vertretung der Mattes & Ammann GmbH & Co.KG angezeigt wird. Dabei handelt es sich einen Hersteller textiler Meterware, der unter anderem auf

Urheber- und Medienrecht: Abmahnung der Kanzlei Sarwari wegen einer Urheberrechtsverletzung am Film „Junge Mädchen – Das erste Mal #8“

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 10. September 2021 um 14:09
Inhalt der Abmahnung der Kanzlei Sarwari bei Filesharing Die Kanzlei Sarwari gibt in dem vorliegenden Schreiben an, im Auftrag der G&G Media Foto-Film GmbH zu handeln. Laut den Angaben in dem Schreiben sei die G&G Media Foto-Film GmbH Produzentin und Inhaberin der Urheberrechte an dem Film „Junge

Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung: Muster AV-Vertrag Vorlage und Vertrag-Generator als Alternative im Datenschutz, DSGVO oder CHDSG neu der Schweiz zu bearbeiten

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 24. Januar 2023 um 22:01
Einführung in den AV-Vertrag Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) ist ein zentrales Element der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und spielt eine entscheidende Rolle beim Schutz personenbezogener Daten im Auftrag. Immer dann, wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten an einen externen
Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
Anwalt Urheberrecht Markenrecht AID24 Rechtsanwaltskanzlei
Logo Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main - Fortbildung Geprüft
Logo Qualität durch Fortbildung - Fortbildungszertifikat der Bundesanwaltskammer

TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Wiesbaden und Frankfurt am Main

Kanzleibriefe

Siemens NX Urheberrechtsverletzung - Was tun?

veröffentlicht am 10. Dezember 2025 um 18:12
Inhalt des Schreibens der Siemens Industry Software GmbH (SISW) wegen unlizenzierter Nutzung ihrer Software Siemens NX Es liegt ein Schreiben der Siemens Industry Software GmbH („SISW“) vor, hiernach sei eine illegal erworbene Software auf einem Rechner innerhalb der angeschriebenen Organisation

IPPC LAW für Aylo Premium Ltd. - Money Talks – Summer Fun

veröffentlicht am 13. Oktober 2025 um 10:10
Anwaltliche Abmahnung der Kanzlei IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Details der Forderung Der Aid24 Rechtsanwaltskanzlei liegt ein Schreiben der Kanzlei IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor, in dem diese im Auftrag der Aylo Premium Ltd. handeln soll. Im vorliegenden Fall geht es um die

Abmahnung Railway Empire 2 durch Nimrod Rechtsanwälte

veröffentlicht am 13. Oktober 2025 um 09:10
Abmahnung der Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte: Details der Forderung Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei hat ein Schreiben erhalten, das von der Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte im Auftrag der Kalypso Media Group GmbH versendet wurde. Die Nimrod Rechtsanwälte sind Experten im Urheberrecht und vertreten oft