Verjährungsfristen im Markenrecht

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Was bedeutet „Verjährung“? Wo ist die Verjährung im Markenrecht geregelt?

Gemäß § 194 I BGB unterliegen Ansprüche – also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen – der Verjährung. Verjährung bedeutet also, dass Ansprüche durch Zeitablauf nicht mehr durchsetzbar sind. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Es handelt sich um eine der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienende Einrede:

„Die Verjährung dient der Sicherheit des Verkehrs und dem Rechtsfrieden. Ansprüche, die jahrelang nicht geltend gemacht werden, sind vermutlich nicht oder nicht mehr gerechtfertigt; deshalb ist der Schuldner zu schützen. "Der Schwerpunkt der Verjährung liegt nicht darin, daß dem Berechtigten sein gutes Recht entzogen, sondern darin, daß dem Verpflichteten ein Schutzmittel gegeben wird, gegen voraussichtlich unberechtigte Ansprüche ohne ein Eingehen auf die Sache sich zu verteidigen. Die Verjährung ist ein Mittel zum Zweck, nicht Selbstzweck" (Motive I, S. 291). Folgerichtig ist die Geltendmachung der Verjährung ein Recht des Schuldners, das nicht aus seinem, sondern aus dem Verhalten des Gläubigers erwächst.“
(BGH, Urteil vom 16.06.1972 – I ZR 154/70)

Die Verjährung markenrechtlicher Ansprüche ist in § 20 MarkenG geregelt:

Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 20 S.1 MarkenG verweist also auf die §§ 194ff. BGB. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung, da auch auf den „Tatbestand“ der Ziel-Norm verwiesen wird. Gemäß § 20 S.2 MarkenG i.V.m. § 852 BGB ist ein durch die Rechtsverletzung auf Kosten des Verletzten erlangter Vermögensvorteil auch nach Eintritt der Verjährung entsprechend den §§ 812ff. BGB herauszugeben (Rechtsfolgenverweisung).

Markenrechtliche Verjährungsfristen: Welche Ansprüche sind von § 20 MarkenG erfasst?

Der Verweis des § 20 MarkenG gilt für die in §§ 14 – 19c MarkenG genannten Ansprüche. Erfasst sind somit

  • der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gemäß § 14 V MarkenG,
  • der Schadensersatzanspruch gemäß § 14 VI MarkenG,
  • der Unterlassungs- und Beseitigunsanspruch gemäß § 15 IV MarkenG,
  • der Schadensersatzanspruch gemäß § 15 V MarkenG,
  • der Anspruch auf Beifügung eines Hinweises bei Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken gemäß § 16 I MarkenG,
  • der Anspruch auf Übertragung des erlangten Rechts gemäß § 17 I MarkenG,
  • der Schadensersatzanspruch gemäß § 17 II MarkenG,
  • die Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf gemäß § 18 MarkenG,
  • der Auskunftsanspruch gemäß § 19 I MarkenG und
  • der Vorlage- und Besichtigungsanspruch gemäß § 19a MarkenG.

Umstritten ist diesbezüglich, ob eine Verjährung des vorbeugenden Unterlassungsanspruch gemäß § 14 V MarkenG gemäß § 20 MarkenG i.V.m. §§ 194ff. BGB denkbar ist. Die Rechtsprechung hat dies bislang abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1978 – I ZR 107/77). Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut: Gemäß § 199 V BGB beginnt die Verjährungsfrist von Unterlassungsansprüchen mit Zuwiderhandlung. Da somit für Unterlassungsansprüche abweichend vom Regelfall nicht auf die Entstehung des Anspruchs, sondern auf die „Zuwiderhandlung“ abgestellt wird, ist damit eine vollendete Zuwiderhandlung gemeint. Diese fehlt aber beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch.

Die Unionsmarkenverordnung (UMV) enthält keine Regelung über die Verjährung des Anspruchs auf angemessene Entschädigung gemäß Art. 11 II UMV. Soweit die den Anspruch auslösende Handlung in Deutschland begangen wurde, sind daher die deutschen Verjährungsregeln anzuwenden (Art. 8 II Rom II-VO). Art. 11 II UMV erfordert die Eintragung der Unionsmarke und ihre Veröffentlichung.

Verjährungsfristen im Markenrecht: Wann beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist?

Gemäß § 20 MarkenG i.V.m. § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 I Nr.1 und Nr.2 BGB mit Schluss des Jahres (also stets mit Ablauf des 31.12.) zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen müsste. Ein Anspruch entsteht in dem Moment, in dem alle seine Voraussetzungen vorliegen und er gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Bei der fraglichen Verletzungshandlung ist zwischen Einzelhandlungen und Dauerhandlungen zu unterscheiden.

„Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, ist Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB im Markenrecht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag. Bei wiederholten gleichartigen Verletzungshandlungen [= Einzelhandlung] lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, der Markeninhaber werde auch künftig ein derartiges Verhalten dulden und auch in der Zukunft nicht gegen solche – jeweils neuen – Rechtsverletzungen vorgehen. (…). Schutzwürdig könnte allenfalls ein Interesse der Bekl. zu 1 an der als Dauerhandlung anzusehenden Fortführung der Geschäftsbezeichnung ihrer Gaststätte sein. Demgegenüber kommt ein schutzwürdiger Besitzstand am weiteren Vertrieb irreführender Merchandising-Artikel schon deshalb nicht in Betracht, weil gleichartige Verletzungshandlungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch auslösen. Ebenso wenig wie im Markenrecht kann im Wettbewerbsrecht ein Recht anerkannt werden, irreführende Wettbewerbshandlungen zeitlich unbegrenzt fortzusetzen.“
(
BGH, Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 188/11)

Einzelhandlungen sind also jeweils ein eigenständiger Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährungsfrist des Unterlassungsanspruchs. Bei Dauerhandlungen beginnt die Frist erst mit ihrer Beendigung zu laufen:

„Eine Verjährung des Anspruchs der Kl., auf die sich die Bekl. berufen hat, ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist (…) hat nicht zu laufen begonnen, weil die Bekl. die Firma nach wie vor führt und bei einer dauernden Handlung die Verjährung nicht beginnt, solange der Eingriff fortdauert.“
(
BGH, Urteil vom 27.02.2003 – I ZR 25/01)

Die Abgrenzung zwischen (wiederholten) Einzelhandlungen und Dauerhandlungen kann problematisch sein, da auch Einzelhandlungen in die Zukunft fortwirken:

„Die Abgrenzung, ob ein wettbewerbswidriger Eingriff als Einzelhandlung oder als Dauerhandlung einzuordnen ist, kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Die Zusendung eines Rundschreibens oder die unberechtigte Verwertung fremder Forschungsergebnisse im Rahmen eines Genehmigungsantrags hat der BGH als Einzelhandlung angesehen – [vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1973 – I ZR 136/17). Als Dauerhandlungen werden beispielhaft die Führung einer irreführenden Firmenbezeichnung oder die unlautere Werbung auf einem Ladenschild genannt. Demgegenüber wird eine Zeitungsanzeige, wie sie im Streitfall zu beurteilen ist, ganz überwiegend als Einzelhandlung angesehen, die mit dem Erscheinen der Anzeige abgeschlossen ist, ohne dass es darauf ankommt, wann der Text einen Leser findet Demgegenüber will Messer (GK-UWG, § 21 Rdnr. 26) in Fällen der Zeitschriftenwerbung eine Dauerhandlung annehmen, die erst mit der üblichen Lesezeit ein Ende nimmt. Danach soll der Eingriff bei Stellenanzeigen in der Wochenendausgabe einer großen Tageszeitung mit dem Erscheinen der Ausgabe vom folgenden Wochenende, bei Annoncen in einer Wochenzeitschrift mit dem Erscheinen der nächsten Ausgabe enden. Da es sich im Streitfall um eine Annonce in einer monatlich erscheinenden Zeitschrift handelt, hätte auf der Grundlage dieser Auffassung die Verjährung erst mit dem Erscheinen der Ausgabe 06/2004 Anfang Mai 2004 beginnen können. Der Senat vermag sich dieser Ansicht, die auch der Bekl. in der Berufungsverhandlung vertreten hat, nicht anzuschließen. Eine sinnvolle Unterscheidung zwischen dem Begriff der Einzelhandlung und jenem der Dauerhandlung muss daran anknüpfen, ob es der Verletzer in der Hand hat, den Störungszustand zu beseitigen. Das ist in den oben genannten Beispielsfällen einer unzulässigen Firmenbezeichnung oder einer am Geschäft angebrachten Beschilderung, aber auch etwa bei einem Internetauftritt, der Fall. Wer hingegen eine Zeitungsanzeige geschaltet hat, hat nach Erscheinen des Blattes keine Möglichkeiten, auf die Häufigkeit und Dauer der Leserkontakte irgendeinen Einfluss zu nehmen. Diese Ohnmacht ist unabhängig davon, ob die Anzeige in einer Tageszeitung, einem Wochenblatt oder einer Monatsschrift erschienen ist. Darauf darf entgegen Messer (§ 21 Rdnr. 26) daher nicht abgestellt werden. Der verbalisierte Teil des Unterlassungsantrags stellt deshalb durchaus folgerichtig auch auf den „Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung” ab.
(
OLG Köln, Urteil vom 1.6.2007 – 6 U 232/06)

Für den allgemeine Beseitigungsanspruch gilt im Grundsatz nichts anderes:

„Die Revision meint demgegenüber, dies alles gelte nicht für den Widerrufsanspruch als Form des Beseitigungsanspruchs, weil dieser sich nicht mit dem wettbewerbsrechtlichen [markenschutzrechtlichen] Unterlassungsanspruch decke und seine Grundlage nur in § § 1004 BGB habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dem in § 1004 BGB für den Schutz des Sacheigentums ausgesprochenen Rechtsgedanken kann für den wettbewerblichen Abwehranspruch nicht mehr entnommen werden, als daß bereits der objektiv rechtswidrige Eingriff einen Anspruch auf Beseitigung fortdauernder Störungen begründet, der Nachweis eines Verschuldens also nicht erforderlich ist. Anspruchsgrundlage bleibt dabei in erster Linie der Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschrift [Markenrechtsvorschrift]. Die Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Vorschriften des bürgerlichen Rechts dient nur der Ergänzung und näheren Ausgestaltung des Rechtsschutzes. Handelt es sich aber um einen Abwehranspruch, der auf einer Verletzung von Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beruht, dann erscheint es auch als geboten, die für dieses Rechtsgebiet geltende Sondervorschrift (…) anzuwenden.“
(BGH, Urteil vom 28.09.1973 – I ZR 136/71)

Er beginnt dementsprechend im Hinblick auf Dauerhandlungen ebenfalls zu verjähren, sobald die Rechtsverletzung abgeschlossen ist und der Störung nicht mehr andauert. Bei Einzelhandlungen muss die fortdauernde Beeinträchtigung voraussehbar sein. Der Anspruch auf Löschung der Marke aus dem Register ist eine Sonderform des Beseitigungsanspruchs. Da die Verjährung nur mit Löschung, wodurch der Anspruch ohnehin unterginge, beginnen könnte, kann er faktisch nicht verjähren. Für die Ansprüche auf Vernichtung oder Rückruf (§ 18 MarkenG) gelten dieselben Grundsätze wie für den Unterlassungsanspruch.

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs setzt nach Auffassung der Rechtsprechung nicht voraus, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, da an die Darlegung eines Schadens bei dessen Geltendmachung nur geringe Anforderungen zu stellen sind:

Ist das Markenrecht des Kl. – wie hier – verletzt, liegt der Schaden im Grundsatz schon in der Rechtsverletzung als solcher und sind an die Darlegung des Schadens nur geringe Anforderungen zu stellen. Deshalb muss in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der Umfang des Schadens wie auch der Umfang etwaiger weiterer, auf den Schadensersatzanspruch anrechenbarer Vertragsstrafeansprüche noch nicht feststeht, die nicht völlig entfernt liegende Möglichkeit ausreichen, dass Schadensersatzansprüche bestehen, die die jeweiligen Vertragsstrafeansprüche übersteigen. Diese Möglichkeit besteht im Streitfall deshalb, weil nicht ausgeschlossen ist, dass eine Zeichenverwendung, etwa im Internet, als Dauerverstoß gegen die vertragliche Unterlassungspflicht anzusehen wäre, der somit die Vertragsstrafe nur einmal auslöst, während der Schaden wegen der langen Dauer des Verstoßes erheblich sein kann. Diese nicht fernliegende Möglichkeit muss genügen, um die Feststellung der Schadensersatzpflicht unter Anrechnung etwaiger Vertragsstrafenansprüche auszusprechen.
(
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016 – 6 U 17/15)

Bei Einzelhandlungen entsteht mit jeder Handlung ein neuer Schadensersatzanspruch, die unabhängig von einander verjähren. Zu beachten ist, dass bei Dauerhandlungen die Verjährung – im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch – nicht erst mit Beendigung der Verletzungshandlung beginnt:

„Da bei einer rechtsverletzenden Dauerhandlung [(…), bei welcher] die Fortdauer der schädigenden Handlung fortlaufend neue Schäden und damit neue Ersatzansprüche erzeugt, ist die Dauerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft.“
(
BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13)

Der Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG) entsteht mit Abschluss der Verletzungshandlung, die Vorlage- und Besichtigungsansprüche gemäß § 19a MarkenG sobald die Rechtsverletzung hinreichend wahrscheinlich ist.

Wie lauten subjektiven Voraussetzungen des Beginns markenrechtlicher Verjährungsfristen?

Zusätzlich zu dem objektiven Erfordernis der Anspruchsentstehung erfordert der Beginn der Verjährungsfrist in subjektiver Hinsicht gemäß § 199 I Nr. 2 BGB, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste:

„Die für den Beginn der Verjährungsfrist (…) erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Verletzers setzt voraus, dass dem Verletzten die für die Identifizierung des Verantwortlichen relevanten Tatsachen so vollständig und sicher bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigermaßen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verständiger Würdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist.“
(
BGH, Urteil vom 25.04.2012 - I ZR 105/10)

Die Kenntnis bezieht sich ausschließlich auf Tatsachen, eine gegebenenfalls fehlerhafte rechtliche Bewertung dieser spielt keine Rolle. Kenntnis von der Person des Schuldners besteht, wenn der Name und die Anschrift des Schuldners bekannt sind. Dies ist für jeden Schuldner einzeln zu prüfen, sodass der Beginn der Verjährungsfrist bei mehreren Schuldnern auseinanderfallen kann. Grob fahrlässig handelt, wer „die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen“ (BGH, Urteil vom 10.11.2009 – VI ZR 247/08). Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht herrscht nicht. Es ist aber geboten, das unmittelbare Umfeld der eigenen Geschäftstätigkeit mit hinreichender Aufmerksamkeit zu verfolgen und bei einem konkreten Verdacht übliche Informationsquellen zur Erlangung der Tatsachenkenntnis heranzuziehen.

Im Sinne des Schuldnerschutzes sind in § 199 II-IV BGB von subjektiven Elementen unabhängige Verjährungshöchstfristen enthalten. Gemäß § 199 IV BGB verjähren alle Ansprüche außer Schadensersatzansprüche spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Gemäß § 199 III BGB verjähren Schadensersatzansprüche entweder wie andere Ansprüche nach zehn Jahren, wobei die Verjährungsfrist erst beginnen kann, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten ist – oder nach dreißig Jahren ohne Rücksicht auf die Entstehung des Anspruchs. Zu beachten ist, dass die Verjährungshöchstfristen nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, sondern gemäß §§ 187f. BGB auf den Tag genau zu laufen beginnen.

Gegebenenfalls kann die Verjährung gemäß § 20 MarkenG i.V.m. §§ 203ff. MarkenG gehemmt sein. Dabei wird die Hemmungszeit gemäß § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Nach Wegfall des Grundes für die Verjährungshemmung läuft die Frist mit Beginn des nächsten Tages weiter. Hemmungsgründe können insbesondere Verhandlungen zwischen den Parteien und die Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger sein.

Fazit zu Verjährungsfristen im Markenrecht

Wie diese Ausführungen aufzeigen, bringt unter Umständen nicht nur die Beurteilung der Frage, inwieweit markenrechtliche Ansprüche bestehen, sondern auch die Frage, ob diese durchsetzbar sind, erhebliche rechtliche Schwierigkeiten mit sich. Es kann daher lohnend sein, einen auf Markenrecht spezialisierten Fachanwalt zu kontaktieren.

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