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Vermittlung von Straftaten - am Beispiel der Geldwäsche erläutert - strafbar?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 11. Januar 2014 um 12:40
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Auch die Vermittlung von Straftaten kann selbst eine Straftat sein. Dies soll hier am Beispiel der Geldwäsche kurz dargestellt werden.

Geldwäsche kann im Zusammenhang mit vielen strafbaren Handlungen (Katalogtaten) auftreten, wie beispielsweise bei Schutzgelderpressung, Autoschieberei und Aktivitäten für Mafia-ähnliche Strukturen oder selbst bei professionellem Diebstahl. Viele Gelder und Vermögensgegenstände können aus solchen Straftaten „herrühr[en]“, so dass man sich schnell wegen Geldwäsche strafbar machen kann.

Die strafbare Geldwäsche ist in § 261 Strafgesetzbuch (StGB)definiert. In Absatz 1 dieses Paragraphen wird das Verschleiern unter Strafe gestellt – wohl das, was man sich landläufig als Geldwäsche vorstellt. Nach Absatz 2 sind aber auch so auf den ersten Blick neutrale Handlungen strafbar. Nach diesem Absatz steht auch das reine Verschaffen, Verwahren oder Verwenden von Geld (und anderen Vermögensgegenständen) aus bestimmten Vortaten unter Strafe.

Dabei sind mögliche Vortaten die so genannten Katalogtaten.

Dies sind einmal die speziell mit Paragraphennummern genannten Vergehen (in § 261 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3und 5 StGB).Dies sindbeispielsweise Straftaten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes – BTMG – (also insbesondere der Drogenhandel und das Schmuggeln von Drogen). Bestimmte Formen von Schmuggel sonstiger Waren (statt Zoll zu bezahlen) und von Steuerhehlerei sind ebenso mögliche Vortaten für Geldwäsche. Dabei darf man auch nicht die geschmuggelte Ware (das Schmuggelgut) verwenden usw., wenn man sich nicht wegen Geldwäsche strafbar machen möchte(§ 261 Absatz 1 Satz 3StGB). Katalogtaten sind aber auch die Bildung krimineller Vereinigungen (wie bei mafiösen oder professionell organisierten kriminellen Verbänden) und alle Straftaten, die ein Mitglied einer solchen kriminellen Vereinigung begeht. Eine solche kriminelle Vereinigung zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Mitglieder dem Willen der Gemeinschaft unterordnen und sich als Einheit fühlen:

Unter Vereinigung ist der auf eine gewisse Dauer berechnete organisatorische Zusammenschluß einer Mehrzahl von Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen“ (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1983 – 3 StR 313/82 (S), juris, Textziffer 3 [= BGHSt 31, 239-243])

Außerdem sind sehr viele Vergehen dann Katalogtaten, wenn sie gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind(§ 261 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4und Satz 3 StGB). Wenn jemand professionell (auch zum Nebenerwerb) Autos knackt und Autoradios kaut, so kann dies gewerbsmäßiger Diebstahl sein und wäre dann eine mögliche Vortat zur Geldwäsche. Ebenso wenn er statt den Radios die gesamten Kfz stiehlt. Ein Verein, der Schutzgeldereintreibt, kann eine Bande sein, die sich zur Begehung von Erpressungen verbunden hat. Ebenso kann eine Organisation von Autoschiebern eine Hehlerbande im Sinne der Geldwäsche darstellen. Gleiches gilt für eine Schleuserbande. Auch die Vermögensvorteile aus solchen Taten wären mögliche Objekte für verbotene Geldwäsche. Unter diese Bedingungen sind Katalogtaten so zahlreiche Vergehen wie Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln und der Umgang mit solchen falschen Karten usw., Rotlichtdelikte wie Zuhälterei und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, aber auch Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und Förderung des Menschenhandels, Diebstahl (also auch Autodiebstahl und Einbruch), Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Subventionsbetug, Untreue, die Urkundendelikte der Urkundenfälschung, mittelbaren Falschbeurkundung und Falschbeurkundung im Amt, Computerkriminalität wie die Fälschung beweiserheblicher Daten, Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels und Delikte aus der Umweltkriminalität (bestimmte Fälle des Unerlaubten Umgangs mit Abfällen und des Unerlaubten Umgangs mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern).
Gewerbsmäßig oder vom Mitglied einer speziellen Bande verübt können auch bestimmte Vergehen aus anderen Gesetzen Katalogtaten sein. Dies sind beispielsweise typische Straftaten von Schleppern wie das Einschleusen von Ausländern und die Hilfe oder die Anstiftung zum Schummeln bei Asylanträgen (Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung), vorsätzlicher Insiderhandel, Straftaten aus dem Markengesetz (Verletzung von Marken und Kennzeichen, Verletzung der Gemeinschaftsmarke und Benutzung geographischer Herkunftsangaben), bestimmte Verletzungen von Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern/Designs, EU-Geschmacksmustern und Patenten, Urheberrechtsverletzungen (§§ 106 bis 108b des UrhG) wie sie beispielsweise schon die Benutzer von Tauschbörsen beim Filesharing begangen werden können oder sie beim Umgehen von Kopiersperren auf CDs oder DVDs bestehen können.
Bei der Steuerhinterziehung ist in diesen beiden Fallgruppen nicht nur der ‚ersparte‘ Steuervorteil ein möglicher Gegenstand der Geldwäsche, sondern auch ersparte Aufwendungen und Steuerrückerstattungen.

Auch alle Verbrechen sind Katalogtaten und damit mögliche Vortaten für eine Geldwäsche, diese auch ohne dass sie gewerbsmäßig oder von Bandenmitgliedern begangen wurden. Raub und räuberische Erpressung sind Beispiele für Verbrechen. Bestimmte Vorgehensweisen bei Schutzgelderpressungen können dabei räuberische Erpressungen sein. Auch die Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks wie das Fälschen von EC-Karten und Kreditkarten und der Umgang mit solchen falschen Kartenist ein Verbrechen und daher immer eine Katalogtat. Ebenfalls sind beispielsweise Schwerer Bandendiebstahl oder Gewerbsmäßige Bandenhehlerei Verbrechen. Mitglieder einer Autoknackerbande oder einer Organisation von professionellen Autoschiebern könnten eventuell diese Verbrechen begehen und auch so könnte jemand, der mit den von ihnen erlangten Vermögensvorteilen zu tun hat, sich wegen Geldwäsche strafbar machen.

Problematisch ist die Strafvorschrift der Geldwäsche darum, weil man sich relativ leicht scheinbar unbeteiligt wegen Geldwäsche strafbar machen kann.

Die möglichen Objekte von Geldwäsche (also die ‚Gelder‘ oder anderen Vermögenswerte, die nicht ‚gewaschen‘ werden dürfen) sind nicht gerade eng abgesteckt. Für eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ist nämlich eine strenge Identität vom Objekt der Vortat mit dem Objekt der Geldwäsche nicht nötig. Statt dessen muss es sich lediglich bei wirtschaftlicher Betrachtung um das selbe Vermögen handeln, eine Katalogtat als bloße Ursache des Vermögens reicht in der Regel (nach Ansicht des BGH und einem großen Teil der Literatur):

Denn ein Gegenstand ist dann als bemakelt i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt“
(BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, unter Textziffer 11 auf bundesgerichtshof.de , Hervorhebungen nicht im Original)

Diese Strafvorschrift ist es daher im Grunde für alle Menschen problematisch, die mit kriminellen Personen in Kontakt stehen. Von kriminellen Kunden kann man nicht mehr wissentlich und straflos bezahlt werden, wenn diese Kunden im Grunde nur über die oben genannten illegalen Einnahmequellen verfügen. Probleme gibt eigentlich immer, wenn keine Vermögensmasse existiert, die rein auf legalem Tun beruht oder zumindest nicht auch auf einer Katalogtat der Geldwäsche.

Dabei ist noch nicht einmal das sichere Wissen und kein sonstiger Vorsatz über die illegalen Quellen nötig. Denn der BGH hat bereits 1997 die Strafbarkeit der nicht vorsätzlichen, sondern lediglich leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Absatz 5 StGB) bestätigt:

2. Der Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche verstößt nicht gegen das Schuldprinzip oder den Bestimmtheitsgrundsatz.“
(BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, juris, 2. Leitsatz)

Außerdem kann auch schon die bloße Vermittlung einer Möglichkeit zur Geldwäsche strafbar sein. Zumindest wäre das Vermitteln zwischen einem Vortäter einer Katalogtat und einem späteren Geldwäscher eine Beihilfe zur Geldwäsche. Denn nach der Rechtsprechung kann jeder, der eine andere Straftat (die Haupttat) wie auch immer fördert, sich als Gehilfe strafbar machen. Die Anforderungen an den Beitrag zu der Haupttat (und an die subjektive Seite) sind bei der Beihilfe sehr gering:

Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27I StGB). Als Hilfeleistung i.S. des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert [...], ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss [...]. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern [...]; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen [...]. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er missbillige die Hauptat [...].“
(BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, NJW 2000, 3010, zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Bankmitarbeiter, Hervorhebungen nicht im Original)

Darüber hinaus könnte eine Vermittlung aber auch als Anstiftung oder sogar Mittäterschaft zur Geldwäsche bestraft werden. Ein Anstifter oder Mittäter könnte genauso hoch bestraft werden wie eigentliche Haupttäter der Geldwäsche.

Für eine Strafbarkeit des Vermittlers muss es dabei noch nicht einmal dazu kommen, dass die Geldwäsche tatsächlich vollendet wird. Denn auch die Beihilfe oder die Anstiftung zu einer versuchten Geldwäsche ist schon strafbar.

Wer daher mit Personen mit entsprechendem kriminellen Hintergrund (im Sinne der Katalogtaten) Kontakte hat oder gar geschäftlich mit ihnen zu tun hat, sollte den Rat eines Rechtsanwalts beispielsweise mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht suchen. Dieser kann Ratschläge geben, was man tun oder lassen sollte, damit man sich nicht wegen Geldwäsche oder wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Geldwäsche strafbar macht.

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