Vorbeugende Unterlassungserklärung ist keine unzumutbare Belästigung

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Anmerkung zum BGH Urteil vom 28.02.2013 I ZR 237/11

Der BGH hat nun entschieden, dass die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharingfällen, also wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung, ohne dass eine Abmahnung vorliegt vorgenommen wird, keine unzumutbare Belästigung darstellt und weiter liegt kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechteinhabers vor (anders OLG Hamburg; Beschluss vom 13.02.2012; Az.: 3 W 92/11 bei Versendung an die regelmäßig für den Rechteinhaber tätigen Rechtsanwälte). (quelle)

In der Regel ist jedoch nicht zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen in Filesharingfällen zu raten! Zu Vor- und Nachteilen lesen Sie bitte hier weiter.

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Rechtsanwalt Christoph Scholze
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