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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
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Der BGH hat nun entschieden, dass die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharingfällen, also wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung, ohne dass eine Abmahnung vorliegt vorgenommen wird, keine unzumutbare Belästigung darstellt und weiter liegt kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechteinhabers vor (anders OLG Hamburg; Beschluss vom 13.02.2012; Az.: 3 W 92/11 bei Versendung an die regelmäßig für den Rechteinhaber tätigen Rechtsanwälte). (quelle)
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