Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Liegt eine Abmahnung im Briefkasten setzt kurze Zeit erst einmal ein Schock ein. „Was habe ich getan?“ „Was ist passiert?“ „Wer will etwas von mir?“ Danach versucht man sich zurück zu erinnern, insbesondere bei Sachen, die weiter in der Vergangenheit liegen, kann die Gewissheit über die Ereignisse jedoch sehr variieren. Wenn man nach dem Überlegen zum Entschluss kommt, dass das abgemahnte Verhalten gar nicht stattfand stellt sich die Frage, wie man denn nun gegen diese vermeintlich unberechtigte Abmahnung vor geht.
Fehlerhafte rechtliche Vorgänge gibt es nach unserer Ansicht zu Hauf, folglich muss es auch einen Rechtsbehelf geben, der gerade darauf abzielt eben die Fehlerhaftigkeit des rechtlichen Vorgangs festzustellen. Damit kann zum einen die Unsicherheit bezüglich eines möglichen Unterlassungsanspruches des Anspruchstellers ausgeräumt werden und zum anderen die nicht auszuschließenden Abmahnkosten, die auf den Abgemahnten zu kommen können.
Ziel der in § 256 ZPO geregelten negativen Feststellungsklage ist die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Im Falle einer Abmahnung wäre dies also die Feststellung, dass der die Abmahnung betreffender Grund nicht besteht oder bestand. Damit steht dem Anspruchsgegner diese Klage als Pendant gegenüber der Leistungsklage auf Seiten des Anspruchsinhabers zu und sorgt für eine Waffengleichheit der beiden Parteien, ob eine negative Feststellungsklage Erfolg hat hängt jeweils vom Einzelfall ab.
Wie auch sonst im Recht ergeben sich diverse Voraussetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage. Die Klage ist begründet, wenn das beklagte rechtliche Verhältnis tatsächlich nicht besteht. Die Beweislast hinsichtlich des Bestehens des Anspruchs trägt insoweit derjenige, der aus dem vermeintlich bestehenden Anspruch berechtigt werden würde etwas zu fordern. Also in der Regel derjenige, der die Abmahnung schickte, wobei im Einzelfall die Darlegungs- oder von einigen Gerichten vertreten auch die Beweislast den Abgemahnten treffen kann. Hier kann man mehr zur sekundären Darlegungslast lesen.
Dabei ist zum einen fraglich, welches Gericht für die Klage überhaupt zuständig ist. Dafür kann zum Vergleich die Leistungsklage herangezogen werden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich in der Folge ebenfalls aus den §§ 12 ff. ZPO. Außerdem sind für den Einzelfall relevante besondere und ausschließliche Gerichtsstände zu beachten. Neben der Frage, ob es sich bei dem Sachverhalt um eine Spezialmaterie handelt ist demnach für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts auch relevant, wie hoch der Streitwert ist. Im Falle einer Abmahnung kann wohl regelmäßig von der Zuständigkeit der Zivilgerichte ausgegangen werden. Eine allgemeine Lösung hinsichtlich des zuständigen Gerichts ist aber abzulehnen und ist vom jeweiligen Fall abhängig. Dabei kann es auch vorkommen, dass mehrere Gerichte zuständig sein könnten, wobei der Kläger, dann die Möglichkeit hätte das Gericht selbst zu wählen.
Des Weiteren bedarf es eines besonderen Feststellungsinteresses des Klägers, das u.a. auch als Rechtsschutzbedürfnis beschrieben wird. Ein Feststellungsinteresse im Sinne dieser Klage ist dabei regelmäßig gegeben, wenn der Abmahnende angibt einen Anspruch gegen den Kläger zu haben und in der Folge eine rechtliche Unsicherheit für den Kläger entsteht, ob er denn tatsächlich für einen solchen Anspruch gerade stehen muss. Bei Erhalt einer Abmahnung kann dabei regelmäßig von einem solchen Interesse ausgegangen werden. Die Abmahnung stellt dabei dem Grunde nach ja bereits eine schriftliche Formulierung des vermeintlich vorhandenen Anspruchs gegenüber dem Kläger dar.
Für das Feststellungsinteresse ist es jedoch nicht entscheidend, ob die abmahnende Partei von der Verfolgung absieht. Das OLG Köln in seinem Beschluss vom 07.02.2011 Az. 6 W 22/11 sieht in diesem Fall immer noch ein Feststellungsinteresse gegeben, da immer noch eine gewisse Unsicherheit auf Seiten des Klägers hinsichtlich der Rechtslage besteht und insoweit eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts von Nöten sei.
Ist die Klage sowohl zulässig als auch begründet stellt das Gericht fest, dass der den Anspruch begründete Sachverhalt nicht oder zumindest nicht im vorgetragenen Maße besteht. Damit folgt, dass der Anspruch, wie der Klagegegner ihn in seiner Abmahnung beschreibt ebenfalls nicht gegeben wäre.
Allerdings ist die negative Feststellungsklage ausgeschlossen, wenn bereits die Leistungsklage auf Seiten des Anspruchsstellers erhoben wurde wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 261 II ZPO.
Hier erhalten Sie weitere Informationen, was zu tun ist, wenn Sie eine Abmahnung erhalten.
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