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Wettbewerbs- & Datenschutzrecht: Facebook und Funktion "Freunde finden"

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 09. Mai 2019 um 16:19
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Der BGH bestätigte hierbei das Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2014 zur Facebook "Freunde Finden". Facebooks Praktik, Adressbuchdaten von Nutzern zu importieren und somit Daten von nicht registrierten Personen zu sammeln verstoße nach dem BGH gegen Verbraucherrechte als wettbewerbswidrige belästigende Werbung, in den Leitsätzen des BGH Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 heißt es:

a) Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

b) Der Anspruchsinhaber muss sich im Rahmen der Verjährung das geschäftlich erlangte Wissen einer Person, die er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat (sog. Wissensvertreter), in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

c) Die Zurechnung privater Kenntnisse des Wissensvertreters findet nicht statt, sofern nicht ausnahmsweise der Anspruchsinhaber aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen umfasst.

d) Einem Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist das privat erlangte Wissen seiner Mitarbeiter über Wettbewerbsverstöße Dritter nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. e) Täuscht der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet die Nutzer im Rahmen des Registrierungsvorgangs über Art und Umfang der mit dem Import von Kontaktdaten verbundenen Datennutzung, so handelt es sich um eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerblich relevante Irreführung.

(siehe, BGH Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14)

Unsere Stellungnahme zum Wettbewerbsrecht und wohl auch Datenschutzrecht

Die Entscheidung des BGH im Lichte der nun seit 25.05.2018 in Kraft getretenen DSGVO betrachtet, insbesondere bezüglich der Frage der Notwendigkeit vor Verarbeitung von Daten die vorherige Einwilligung Betroffener Personen nach Datenschutzrecht einzuholen, ist wahrscheinlich für alle Social-Media-Plattformen nach unserer Ansicht weiter eine sehr interessante Entscheidung zum Wettbewerbsrecht. Der Vollständigkeit wegen darauf hingewiesen sei, dass auch vor dem 25.05.2018 schon durch das BDSG Datenschutz in Deutschland zu beachten war.

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