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Wettbewerbsrecht: Abmahnung der Kanzlei Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte wegen unlauterem Wettbewerb

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 22. September 2021 um 14:38
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Schreiben der Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte wegen unlauterem Wettbewerb

In der Abmahnung, welche der AID24 Rechtsanwaltskanzlei vorliegt, gibt die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte an, im Auftrag der Hiddemann & Weiss GbR zu handeln. Die Hiddemann & Weiss GbR vertreibt alkoholische Getränke sowie Merchandiserartikel und Begleitprodukte der Getränkehersteller über die Internetverkaufsplattform E-Bay.

Grund für Ihr Tätigwerden ist das Vorliegen von unlauterem Wettbewerb, welcher durch vermehrte Verkäufe über die Internetverkaufsplattform begangen worden sein soll. Der Abmahngegner gibt sich bei der Verkaufsplattform als Privatverkäufer aus.

Die Mandantin ist jedoch der Auffassung, dass dieser durch die vermehrten Verkäufe als gewerbliche Anbieter einzustufen sei und der Abmahngegner sich durch die Einstufung als Privatverkäufer gesetzlichen Anforderungen entziehe.

Als Wettbewerbsverstöße werden das fehlende Impressum, welches gemäß § 5 TMG vorgeschrieben ist, die nicht erfüllten Informationspflichten gemäß Art. 246c, 246a EGBGB, das gesetzliches Widerrufsrecht, welches nicht eingeräumt wird und das nicht zur Verfügung stellen einer Musterwiderrufserklärung genannt.

Des Weiteren fehle die Information und Verlinkung für die EU-Online-Streitbeilegungsplattform.

In der Abmahnung wird das sofortige Unterlassen des wettbewerbswidrigen Verhalten sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Mit der Unterlassungserklärung, welche der Abmahnung beigefügt ist, soll die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Die Kosten, welche durch das Tätigwerden entstanden sind, sollen von dem Abmahngegner erstattet werden.

Rechtlicher Hintergrund der Abmahnung in Bezug auf das Gewerbetreiben

Abmahnung Brief Schreiben eMail

Internetverkaufsplattformen bieten die Möglichkeit für Privatpersonen und Gewerbetreibende Waren zum Verkauf anzubieten. Doch wann wird aus dem Privatverkäufer ein gewerblicher Anbieter? Ein Einordnung ist wichtig, da dem Gewerbetreibenden weitreichendere Belehrungs- und Unterrichtungspflichten zu kommen als einem Privatverkäufer. Damit eine Abgrenzung zwischen Privatverkäufer und Gewerbetreibendem stattfinden kann, müssen unterschiedliche Kriterien zu Bewertung herangezogen werden.

Hierfür ist zum einem die Anzahl der aufgegebenen Anzeigen und deren Häufigkeit ein Kriterium. Bei welcher Anzahl und Häufigkeit der Privatverkäufer zu einem Gewerbetreibenden wird, ist bei den Gerichten umstritten. So ist das OLG Frankfurt am Main der Ansicht, dass ein Gewerbetreibender ist, wer 50 Artikel innerhalb eines Monats über die Verkaufsplattform veräußert (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschl. v. 27.7.2004 – 6 W 54/04)

Das LG Mainz hingegen ist der Ansicht, dass ein Verkäufer ein Gewerbetreibender ist, wenn dieser mehr als 250 Waren innerhalb von zwei Jahren über die Verkaufsplattform verkauft (vgl. LG Mainz Urt. v. 6.7.2005 – 3 O 184/04). Zum anderen muss für die Abgrenzung die Warengruppe und deren Zustand betrachtet werden.

So ist bei einem Privatverkäufer davon auszugehen, dass dieser gebrauchte Waren unterschiedlicher Art auf der Verkaufsplattform anbietet. Bei einem Gewerbetreibenden hingegen werden eher Neuwaren sehr ähnlicher Warengruppen im Verkaufsangebot sein.

Rechtliche Einordnung der Abmahnung

Eine Internetrecherche hat ergeben, dass auch anderen Kanzleien Abmahnungen der Hiddemann & Weiss GbR in sehr ähnlicher Form vorliegen. Abmahnungen der Hiddemann & Weiss GbR sollte sehr genau geprüft werden, denn das Unternehmen wurde durch einen Beschluss des Landgerichts Bochum des Rechtsmissbrauchs beschuldigt. Rechtsmissbrauch sei gegeben, wenn die Abmahnungen nicht im Verhältnis zu der Gewerbetätigkeit steht.

Bevor die Unterlassungserklärung unterzeichnet wird, sollten die Angaben der Abmahnung auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Bei der Verwendung der vorformulierten Unterlassungserklärung ist Vorsicht geboten, da diese weitreichende Folgen haben kann.

Eine vorformulierte Unterlassungserklärung kann in vielen Fällen modifiziert werden, um für die Rechtsverletzung hinreichend bestimmt zu sein. In solchen Fällen ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt zu empfehlen.

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