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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte 2010 gegen Facebooks „Freunde finden“ Version. Mit dieser war es den Nutzern von Facebook möglich, ihre E-Mail Kontakte zu importieren. Dadurch gelangte Facebook auch an Daten von Nichtmitgliedern. Diesen wurde daraufhin eine Beitrittseinladung zu Facebook geschickt. Der VZBZ sah darin eine wettbewerbsrechtlich verbotene Werbung; die Nichtnutzer hatten nicht in die Zusendung von Werbung eingewilligt.
Zudem wurde Facebook vorgeworfen, dass es seine Nutzer bei der Importierung nicht hinreichend aufgeklärt habe, was mit den importierten Daten geschehe.
Der Bundesgerichtshof hat daher am 14.01.2016 entschieden, dass Facebooks „Freunde finden“ Version von 2010 eine wettbewerbsrechtlich unzulässig belästigende Werbung darstelle und die Nutzer über die Verwendung ihrer Daten irregeführt worden sind. Facebook verstieß somit gegen §§ 7 I, II Nr. 3 und 5 UWG.
Bisher liegt uns die Entscheidung noch nicht im Volltext vor; eine Mitteilung der Pressestelle wurde herausgeben. Aus der Volltextveröffentlichung des Urteils können sich demnach noch weitere Erkenntnisse ergeben.
§ 7 UWG schützt Verbraucher vor unzumutbarer Belästigung, insbesondere vor unerwünschter Werbung.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die E-Mail- Einladungen nicht als private Nachricht des Bekannten gewertet werden könne, sondern eine klare Werbemaßnahme von Facebook darstelle. Da in diese auch nicht eingewilligt worden wäre, liege ein Verstoß gegen § 7 I, II Nr.3 UWG vor.
Zudem habe Facebook seinen Nutzern nicht genau erklärt, was mit den importierten Daten passiere. Sie hätten nicht gewusst, dass dadurch auch Bekannte angeschrieben würden, die nicht bei Facebook registriert sein. Facebook habe dadurch über Art und Umfang der Nutzung der Daten getäuscht; § 5 UWG sei damit verletzt worden.
Die „Freunde finden“ Funktion wurde bereits von Facebook abgeändert. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält jedoch auch die neuere Version für fragwürdig. Unserer Ansicht nach betrifft das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht nur Facebook. Auch andere Onlinedienste mit ähnlichem Einladungssystem wie linkedin müssen gegebenenfalls ihr Modell überdenken.
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