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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
In seinem Urteil vom 14. September 2010 untersagte das Landgericht Berlin (Az. 103 O 43/10) einem Betreiber von einer Online- Spiele Plattform, den Werbecharakter von geschalteten Werbebannern zu verschleiern. Auch hielt das Landgericht gewisse Interstitials für eine unzumutbare Belästigung.
Die Spiele- Webseite richtete sich mit seinem Angebot hauptsächlich an Kinder. Die geschaltete Werbung war innerhalb der Webseite eingebettet und war ähnlich wie die angebotenen Spiele durch ein buntes Design gekennzeichnet. Lediglich ein um 90Grad gedrehter, kleiner Hinweis deutete innerhalb der Werbebanner darauf hin, dass es sich hierbei um Werbung handelte. Auch wurden auf der Webseite mit sogenannten Interstitials geworben, die eine 20sekündigen Dauer aufwiesen und nicht weggeklickt werden konnten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen §§ 8 I 1 Alt.2 iVm 3, 4 UWG, sowie gegen § 7 I 1 UWG und legte daraufhin Klage ein.
Das Landgericht teilte die Auffassung der Verbraucherschützer.
§ 4 Nr.3 UWG normiere den Grundsatz, dass Werbung und das eigentliche Angebot getrennt werden müssen. Dies gelte auch für jede Art von Online Werbung. Bei der Beurteilung, ob der Trennungsgrundsatz beachtet wurde oder der Werbecharakter verschleiert wurde, kommt es auf die Sichtweise eines vernünftigen, durchschnittlichen Verbrauchers an. Das Gericht führte dazu aus:
„Eine Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der Werbemaßnahme so gestaltet ist, dass der Verbraucher sie nicht eindeutig erkennen kann. Dabei ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers des angesprochenen Verkehrskreises maßgebend“ (LG Berlin Urteil vom 14. September 2010, Az. 103 O 43/10)
Da sich das Angebot der Webseite hauptsächlich an Kinder richte, sei somit die Sichtweise eines durchschnittlichen Kindes maßgebend.
Das Gericht war jedoch der Meinung, dass Kinder gerade nicht in der Lage sind, Werbung und Angebot immer voneinander zu unterscheiden.
„Für Kinder sind trotz des unterschiedlichen Formates Spiele und Werbung nicht klar zu unterscheiden. Der Werbebanner ist in die Seite geradezu eingebettet. Der Schriftzug "WERBUNG" verlangt vom Nutzer ein entsprechendes Leseverständnis. Kindern tendieren jedoch dazu, Dinge anzuklicken anstelle sie vollständig zu lesen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Kinder den Schriftzug nicht wahrnehmen, weil die auffällig gestalteten und animierten Werbebanner ihre gesamte Aufmerksamkeit auf sich ziehen und dabei den Eindruck erwecken, es handele sich um eine weitere interaktive Spielmöglichkeit. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Hinweis "WERBUNG" um 90° verdreht und relativ klein ist, weil er an der kurzen Seite angebracht ist“ (LG Berlin Urteil vom 14. September 2010, Az. 103 O 43/10)
Da die Kinder durch das Anklicken der Werbebanner auf teilweise kostenpflichtige Webseiten umgeleitet wurden, sah das Gericht eine besondere Gefahr gegeben. Somit war trotz Kennzeichnung von einem Verstoß gegen das Verschleierungsverbot nach § 4 Nr.3 UWG auszugehen.
Weiter entschied das Gericht, dass Interstitials ohne Beseitigungsmöglichkeiten eine unzumutbare Belästigung nach § 7 I 1 UWG darstellen, wenn sie eine gewisse Dauer überschreiten. Verschwinden sie nach wenigen Sekunden oder können sie übersprungen werden, fallen geschaltete Interstitials noch nicht unter § 7 I 1 UWG.
Unserer Ansicht nach ist das Urteil des Landgerichts Berlin nicht das einzige, welches sich mit unzulässigen Werbemaßnahmen befasst. Es gibt weitere Urteile, die sich mit an Minderjährige gerichtete Werbung befassen.
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