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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
In seinem Urteil vom 22.11.2012 (Az. 4 U 156/12) verbot das Oberlandesgericht Karlsruhe einem Hersteller von verschiedenen Frischkäse-Sorten, Verpackungen anzubieten die eine größere Füllmenge suggerieren, als eigentlich in der Verpackung enthalten ist.
Die Klage hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eingereicht. Nachdem die Klage zunächst vor dem Landgericht abgewiesen worden war, hatte die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe Erfolg.
Das Gericht entschied, dass die Produktverpackung die Verbraucher irreführe.
Gemäß § 7 II EichG müssen Fertigpackungen so gestaltet sein, dass sie keine höhere Füllmenge vortäuschen, als eigentlich in ihnen enthalten ist. Dadurch soll verhindert werden, dass Verbraucher von der Verpackung allein getäuscht werden und das Produkt in der Erwartung kaufen, dass sie eine der Verpackungsgröße entsprechende Inhaltsmenge erhalten.
Den Beurteilungsmaßstab stellt hierbei der durchschnittliche und verständige Verbraucher dar. Die Frage lautet, was erwartet der Verbraucher beim Anblick der Verpackungsgröße und entspricht diese Erwartung dem tatsächlichen Inhalt?
Im vorliegenden Fall ginge ein Großteil der Verbraucher davon aus, dass die Verpackung eine größere Füllmenge enthalte, als sie in Wirklichkeit aufweise. Der Verbraucher könne die Innenverpackung nicht vor dem Öffnen erkennen, und ginge somit von einer größeren Füllmenge aus.
Diese Fehlvorstellung werde noch dadurch verstärkt, dass Konkurrenzprodukte trotz höherer Füllmenge kleinere Verpackungen aufweisen.
Die zweifach aufgedruckte Gewichtsangabe auf der Verpackung sei nicht geeignet, den Irrtum zu neutralisieren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der situationsadäquate Verbraucher nicht direkt auf die Gewichtsangabe achte, sondern vielmehr auf die optische Verpackungsgröße reagiere.
Der Verstoß gegen das Eichgesetz stelle gleichzeitig auch ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine irreführende Geschäftshandlung im Sinne des UWG dar. Das Anbieten, das in Verkehr Bringen und das Bewerben der Produkte stelle eine unlautere Handlung dar.
Das OLG Karlsruhe kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG zustehe.
Mogelpackungen sind ein immer wiederkehrendes Ärgernis für Verbraucher. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe stellt unserer Ansicht nach einen weiteren Schritt zu einem verbraucherfreundlicheren Markt dar. Wir begrüßen deshalb die Entscheidung des Gerichts. Weitere Informationen zu dem Urteil finden sie in der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe. Zudem gilt seit 2013 ein neues Mess- und Eichgesetz. Das Äquivalent zu § 7 EichG finden sie in § 43 II MessEG.
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