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Der Bundesgerichtshof untersagte in seinem Urteil vom 18 September 2014 (Az. I ZR 34/12) dem Betreiber des Online- Fantasierollenspiels „Runes of Magic“, Kinder zum Kauf von Spielzubehör aufzurufen. Der Bundesgerichtshof sah darin einen Verstoß gegen § 3 III Anhang Nummer 28 UWG, sowie gegen § 4 Nr. 1 und 2 UWG. Die Klage war von der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eingereicht worden.
Auf der Internetseite war es den Spielern möglich, durch Anklicken eines Links auf eine separate Website zu gelangen, auf der sie die Möglichkeit erhielten, Online- Spielzubehör zu kaufen. Der BGH sah darin die Gefahr einer unangemessenen Beeinflussung von Kindern.
„Die nach Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG per se verbotene Verhaltensweise liegt in der in eine Werbung einbezogenen unmittelbaren Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen. Im Streitfall liegt der Kern der Verletzungshandlung nach dem Verbotsbegehren des Klägers in der an Kinder gerichteten Aufforderung, die beworbenen Produkte selbst zu erwerben.“ (BGH Urteil vom 18 September 2014 Az. I ZR 34/12)
Das die Werbung nicht allein Kinder, sondern auch Erwachsene anspreche, hielt der Bundesgerichtshof für irrelevant. So führte er weiter aus:
„Entscheidend ist vielmehr, dass mit der in Rede stehenden Werbung auch Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezielt angesprochen werden. Unerheblich ist dagegen, dass sich von derselben Werbung möglicherweise auch Erwachsene angesprochen fühlen“ (BGH Urteil vom 18 September 2014 Az. I ZR 34/12)
Der Schutzbereich der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 III UWG, der explizit Kinder schützt, ist auch dann betroffen, wenn nur ein gewisser Nutzeranteil minderjährig ist. Ansonsten würde die Schutznorm nie anwendbar sein, da Werbung meistens unterschiedliche Konsumentengruppen anspricht.
„Die dem Schutz von Kindern dienende Verbotsvorschrift ist nicht nur anwendbar, wenn ausschließlich oder zumindest hauptsächlich diese Konsumentengruppe Adressat von unmittelbaren Kaufaufforderungen in einer Werbung ist. Andernfalls würde ihr Anwendungsbereich weitgehend leer laufen, da Werbung sich häufig nicht nur an einen eng oder genau umgrenzten Adressatenkreis richtet, sondern regelmäßig Konsumentengruppen verschiedener Altersstrukturen anspricht. Der gesetzliche Schutzzweck der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG entfällt deshalb nicht schon dann, wenn "gemischte" oder sogar überwiegend aus Erwachsenen bestehende Zielgruppen angesprochen werden“ (BGH Urteil vom 18 September 2014 Az. I ZR 34/12)
Ebenfalls befand das Gericht, dass es egal sei, dass die Werbeaufforderung einen weitergehenden Link enthielt, durch welchen man erst auf die Seite gelangte, auf welcher das Spielzubehör gekauft werden konnte. Der Bundesgerichtshof führte aus:
„Allein entscheidend ist, dass der Nutzer die Internetseite mit dem Kaufappell und die mit einem Link verknüpfte Internetseite als zusammengehörig ansieht“ (BGH Urteil vom 18 September 2014 Az. I ZR 34/12)
Kinder würden in Betracht der Werbeaufforderung sogleich ohne einen wesentlichen Zwischenschritt ihren Erwerbsentschluss fassen
„Ausreichend für die Annahme einer unmittelbaren Aufforderung zum Erwerb im Sinne der Verbotsvorschrift ist allein das Vorliegen einer Aufforderung, bei der kein zusätzlicher, vom Umworbenen (gedanklich) zu vollziehender Schritt zwischen Aufforderung in der Werbung und Entstehung des Erwerbsentschlusses erforderlich ist, sondern der Erwerbsentschluss auf einen Kaufappell hin sogleich gefasst werden kann“ (BGH Urteil vom 18 September 2014 Az. I ZR 34/12)
Unserer Ansicht nach stärkt der Bundesgerichtshof durch dieses Urteil erneut den Verbraucherschutz im multimedialen Bereich. In den letzten Jahren gab es eine stetige Zunahme von Gerichtsurteilen über Verbraucherrechte im Internet. Insbesondere der Jugendschutz ist ein immer wiederkehrendes Thema.
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