Wettbewerbsrecht: Rechtsmissbrauch aufgedeckt kann zur sekundären Darlegungslast weiterer Abmahntätigkeit führen?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 23.09.2014 (Az. 81 O 14/14) zur sekundären Darlegungslast bei bereits aufgedecktem Rechtsmissbrauch und weiterer Abmahntätigkeit entschieden.

Ein Abmahner welcher, bereits in der Vergangenheit durch rechtsmissbräuchliche Abmahnungen aufgefallen ist, kann verpflichtet werden seine aktuelle Abmahntätigkeit darzulegen. Kommt er dem nicht nach kann das Gericht auch im aktuellen Fall von der Rechtsmissbräuchlichkeit nach §8 IV UWG ausgehen.

LG Köln: Abmahnenden kann sekundäre Darlegungslast treffen

Das LG Köln hatte in seinem oben genannten Urteil über eine ähnliche Abmahnung zu entscheiden, wie schon vor ihm das LG Berlin (Az. 91 O 43/14). Im Fall des LG Berlin entschieden die Richter, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen sei, weil der Umfang des Geschäftsbetriebs des Kläger völlig außer Verhältnis zu seiner Abmahntätigkeit stünden. Das LG Köln hat demgegenüber auf etwas anderes abgestellt. Es begründete sein Urteil damit, dass der Kläger sich geweigert hat sich konkret zu dem Umfang und den näheren Umständen seiner Abmahntätigkeit zu äußern. Dies steht unserer Ansicht nach zunächst im Widerspruch zum zivilprozessualen Grundsatz, dass jede Seite die Umstände beweisen muss, welche für die eigene Seite günstig sind. Danach hätte es der Beklagtenseite oblegen, zu beweisen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Dies erkennt auch das LG Köln. Dazu heißt es im Urteil (LG Köln, Az. 91 O 43/14):

Vorliegend besteht indes eine Besonderheit, die es rechtfertigt, dem Kläger für den Umfang seiner Abmahntätigkeit eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (BGH GRUR 2001, 178- lmpfstoffversand an Ärzte, Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, § 8, Rdnr. 4.25). Die Besonderheit liegt darin, dass der Kläger eingeräumt hat, im Jahre 2010 an rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen beteiligt gewesen zu sein. (LG Köln, Urteil vom 23.09.2014, Az. 91 O 43/14, Darlegungslast wegen früheren Rechtsmissbrauchs) (Hervorhebungen nicht im Original)

Das LG Köln vertritt also die Ansicht, dass frühere rechtsmissbräuchlich Abmahnungen dazu führen können, dass der Abmahnende zunächst seine aktuelle Abmahntätigkeit darlegen muss. Des weiteren lagen nach Ansicht des Gerichts mehrere Indizien dafür vor, dass auch im aktuellen Fall Rechtsmissbrauch vorliegt. So habe die Beklagtenseite vorgetragen, dass es Hinweise für ein grobes Missverhältnis zwischen eigenem Geschäftsumfang und dem Umfang der Abmahntätigkeit gebe. Es sei außerdem eine Vielzahl von weiteren Abmahnungen bekannt. Schließlich hat das Gericht auch die Vermutung, dass der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten, also seinem Anwalt, instrumentalisiert werde. So heißt es dann auch in der Urteilsbegründung (LG Köln, a.a.O.):

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sollte dem Kläger die Möglichkeit geben zu Motivation, Umfang und näheren Umständen seiner Abmahntätigkeit Aufklärung zu geben. Dass sich der Kläger dieser Anordnung zur Vermeidung von persönlichen Angaben entzogen hat, bestärkt den Verdacht der Beklagten, der Kläger könne von seinen Prozessbevollmächtigten instrumentalisiert sein. Dass der als Vertreter auftretende Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2014 im Kern den schriftsätzlich vertretenden Standpunkt wiederholt hat, der Kläger sei zu einer Aufklärung nicht verpflichtet, bestärkt den Eindruck, dass der Kläger sich einer kritischen Überprüfung seiner Abmahntätigkeit entziehen möchte. (LG Köln, Urteil vom 23.09.2014, Az. 91 O 43/14, Kläger nur instrumentalisiert) (Hervorhebungen nicht im Original)

Das Vorliegen all dieser Indizien rechtfertigt es nach Ansicht des LG Köln vom Kläger zunächst eine Darlegung seiner Abmahntätigkeiten zu verlangen. Im vorliegenden Fall kam der Abmahner dieser Aufforderung nicht nach. Er beschränkte auch seine Verteidigung darauf, dass es unzulässig sei von ihm eine Darlegung zu verlangen. Deshalb entschied das LG Köln folgerichtig, dass die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Rechtsmittel eingelegt. Dieses Verfahren ist zurzeit beim OLG Köln anhängig (Az. 6 U 146/15).

Fazit: Abmahnungen können auf viele Arten rechtsmissbräuchlich sein

Das Urteil des LG Köln stellt insoweit eine Besonderheit dar, weil es dem Kläger aufgab, Auskunft über den Umfang seiner Abmahntätigkeit zu geben. Das begründete das Gericht damit, dass der Kläger schon in der Vergangenheit durch rechtsmissbräuchliche Abmahnungen aufgefallen sei. Ob diese Rechtsauffassung bestand hat, wird sich erst zeigen, wenn das OLG Köln darüber entschieden hat. Dennoch kann man unserer Ansicht nach davon ausgehen, dass es nun einen weiteren Anhaltspunkt dafür gibt, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgte.

Ob eine Abmahnung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist oder nicht sollte unserer Ansicht nach von einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht überprüft werden!

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